Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 117 Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

Bei öffentlichen Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge zu sein, ist dieser Teil nicht anzuwenden,

  1. soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt,
  2. soweit die Voraussetzungen des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt sind,
  3. wenn die Vergabe und die Ausführung des Auftrags für geheim erklärt werden oder nach den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordern; Voraussetzung hierfür ist eine Feststellung darüber, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen,
  4. wenn der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, die Vergabe oder Durchführung nach anderen Vergabeverfahren vorzunehmen, die festgelegt sind durch
    1. eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt,
    2. eine internationale Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die Unternehmen betrifft, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder einem Staat haben, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, oder
    3. eine internationale Organisation oder
  1. wenn der öffentliche Auftraggeber gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung einen öffentlichen Auftrag vergibt oder einen Wettbewerb ausrichtet und dieser öffentliche Auftrag oder Wettbewerb vollständig durch diese Organisation oder Einrichtung finanziert wird. Im Falle einer überwiegenden Kofinanzierung durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.

Fußnote

(+++ § 117: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 117 setzt Artikel 15 Absatz 2 und 3, Artikel 17 der Richtlinie 2014/24/EU sowie Artikel 24 Absatz 2 und 3, Artikel 27 der Richtlinie 2014/25/EU um. Artikel 15 und Artikel 17 der Richtlinie 2014/24/EU sowie Artikel 24 und Artikel 27 der Richtlinie 2014/25/EU regeln die Anwendung des Vergaberechts auf Aufträge und Wettbewerbe, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten. Artikel 15 Absatz 2 und 3 und Artikel 17 der Richtlinie 2014/24/EU sowie Artikel 24 Absatz 2 und 3 und Artikel 27 der Richtlinie 2014/25/EU erfassen die besonderen Ausnahmen vom Vergaberecht für solche Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne die Voraussetzungen des Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG bzw. § 104 zu erfüllen, und die daher nicht in den besonderen Ausnahmebereich der Artikel 8, 12 und 13 der Richtlinie 2009/81/EG fallen, siehe Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2014/25/EU.

Auch im Hinblick auf die in § 117 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Ausnahmen müssen Auftraggeber im Einzelfall bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, prüfen, ob die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher wurde auf eine Konkretisierung bestimmter Bereiche (bislang § 100 Absatz 8 Nummer 3 GWB) verzichtet.

Zu Nummer 1

§ 117 Nummer 1 setzt Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU um. Im Gegensatz zu Artikel 346 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erweitern Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU die Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts über die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit auf sämtliche Verträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte aufweisen, ohne in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG zu fallen. Gleichzeitig greifen Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU zum Zwecke der Klarstellung ausdrücklich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf. Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU lassen die Ausnahme vom Vergaberecht nämlich nur insoweit zu, als der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedsstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden kann. Zu den weniger einschneidenden Maßnahmen gehören zum Beispiel Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit solcher Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt.

Zu Nummer 2

§ 117 Nummer 2 dient der Umsetzung von Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU nehmen ausdrücklich Artikel 346 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug. Die Fassung der neu in § 117 Nummer 2 übernommenen Ausnahme für Aufträge, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte beinhalten, orientiert sich am Wortlaut der bisherigen allgemeinen Ausnahme gemäß § 100 Absatz 6 Nummer 1 GWB.

Zu Nummer 3

§ 117 Nummer 3 setzt Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU in das deutsche Recht um. Anders als Artikel 14 der Richtlinie 2004/18/EG greifen Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU wiederum zum Zwecke der Klarstellung ausdrücklich das Verhältnismäßigkeitsgebot auf. Das Vergaberecht ist nicht anzuwenden, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gewährleistet werden können. Zu den weniger einschneidenden Maßnahmen gehören zum Beispiel Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit solcher Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens zur Verfügung stellt.

Zu Nummer 4

§ 117 Nummer 4 Buchstaben a, b und c dient der Umsetzung von Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) der Richtlinie 2014/25/EU.

Zu Nummer 5

§ 117 Nummer 5 setzt Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 27 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU um.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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