Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 113 Verordnungsermächtigung

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie zur Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere zur Regelung

  1. der Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
  2. der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
  3. der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
  4. des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
  5. der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags,
  6. der Aufhebung des Vergabeverfahrens,
  7. der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Anforderungen im Hinblick auf den Geheimschutz, auf die allgemeinen Regelungen zur Wahrung der Vertraulichkeit, auf die Versorgungssicherheit sowie auf die besonderen Regelungen für die Vergabe von Unteraufträgen,
  8. der Voraussetzungen, nach denen Sektorenauftraggeber, Konzessionsgeber oder Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz von der Verpflichtung zur Anwendung dieses Teils befreit werden können, sowie des dabei anzuwendenden Verfahrens einschließlich der erforderlichen Ermittlungsbefugnisse des Bundeskartellamtes und der Einzelheiten der Kostenerhebung; Vollstreckungserleichterungen dürfen vorgesehen werden.
  9. verpflichtender Anforderungen an die Beschaffung von klimafreundlichen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Verwendung von emissionsarmen Grundstoffen wie Stahl und Zement.

Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnungen nicht mit ihnen befasst, so werden die unveränderten Rechtsverordnungen dem Bundesrat zugeleitet.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in Vorschriften dieses Gesetzes oder in einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Verweise auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen erforderlich ist.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften des Bundes enthaltenen Verweise auf die nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnungen abzuändern, soweit dies zur Anpassung an eine Änderung dieser Rechtsverordnungen erforderlich ist.

Fußnote

(+++ § 113: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 113 regelt die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung neu. Bislang waren die Verordnungsermächtigungen der Bundesregierung in den bisherigen § 97 Absatz 6 und § 127 enthalten. So sind die bisherigen § 97 Absatz 6 und § 127 GWB die Grundlage der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung vom 23.9.2009 (SektVO), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) vom 11.2.2003 und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) vom 12.07.2012.

Die Inhalte der bisherigen §§ 97 Absatz 6, 127 GWB werden nunmehr vereinfacht und in § 113 zusammengeführt. Dabei ergibt sich der Inhalt der Verordnungsermächtigung aus der Abgrenzung zum neuen Regelungsgehalt des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Wesentliche Inhalte der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU, die nunmehr einer Regelung im Gesetz selbst zugeführt werden, wie zum Beispiel der dynamische Verweis auf die EU-Schwellenwerte, sind folgerichtig nicht mehr Gegenstand der Verordnungsermächtigung. Damit entfällt die bislang in § 127 Nummer 1 geregelte Ermächtigung zur Umsetzung der vergaberechtlichen Schwellenwerte der Richtlinien der Europäischen Union. Auf der Grundlage der in § 183 aufgenommenen Regelung zum Korrekturmechanismus bedarf es auch nicht mehr der in § 127 Nummer 7 enthaltenen Ermächtigung zur Regelung eines freiwilligen Streitschlichtungsverfahrens der Europäischen Kommission. Weiterhin entfällt die bislang in § 97 Abs. 6 und § 127 Nummer 2 und 3 GWB systematisch angelegte Unterscheidung zwischen der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber. Die Verordnungsermächtigung differenziert nur noch nach dem Auftragsgegenstand zwischen der Vergabe öffentlicher Aufträge – die auch die Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber umfasst – und der Vergabe von Konzessionen. Aus Gründen der Klarstellung greift die Ermächtigung lediglich gesondert die besonderen Anforderungen verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge in § 113 Satz 2 Nummer 7 auf. Schließlich entfällt mangels Handlungsbedarfs die bislang in § 127 Nummer 6 GWB enthaltene Verordnungsermächtigung zur Regelung eines Verfahrens, nach dem öffentliche Auftraggeber durch unabhängige Prüfer eine Bescheinigung erhalten können, dass ihr Vergabeverfahren vergaberechtskonform ist. Auch der Vertragsabschluss selbst unterliegt nicht dem Vergabe-, sondern dem Zivilrecht, so dass es der bislang in § 97 Absatz 6 GWB enthaltenen Verordnungsermächtigung zur Regelung des Vertragsabschlusses nicht mehr bedarf.

§ 113 bestimmt gemäß Artikel 80 Absatz 1 S. 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der bislang in §§ 97 Absatz 6, 127 GWB geregelten Verordnungsermächtigungen. In § 113 Satz 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben zu regeln. § 113 Satz 2 Halbsatz 1 konkretisiert diese Ermächtigung dahin gehend, dass davon zum einen die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und zum anderen die Befugnis zur Regelung von Anforderungen an das Vergabeverfahren erfasst ist. Klargestellt wird dadurch, dass sich die Verordnungsermächtigung nicht allein auf verfahrensmäßige Vorgaben, sondern auch auf materiell-rechtliche Anforderungen an den Auftragsgegenstand bezieht. Solche Anforderungen an den Auftragsgegenstand können zum Beispiel die bislang in § 4 Absatz 4 bis 6b und § 6 Absatz 2 bis 6 VgV geregelte Berücksichtigung der Energieeffizienz zu energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten und Ausrüstungen im Rahmen der Beschaffung von Liefer-, Bau- und Dienstleistungen und die bislang in § 4 Absatz 7 bis 9 VgV geregelte Berücksichtigung von Energieverbrauch und Umweltauswirkung bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen sein. Diese Anforderungen an den Auftragsgegenstand können sich selbstverständlich zugleich als Anforderung an das Unternehmen im Vergabeverfahren (Eignungs- oder Zuschlagskriterien, Inhalt der Leistungsbeschreibung, Ausführungsbedingungen) auswirken. Weiterhin enthält § 113 Satz 2 Nummer 2, wie die Vorgängerregelung in § 97 Absatz 6 GWB, eine ergänzende Aufzählung, welche die Verordnungsermächtigung zur Regelung der Anforderungen an das Vergabeverfahren weiter konkretisiert.

Zu Nummer 1

§ 113 Satz 2 Nummer 1 nimmt aus Gründen der Klarstellung die Befugnis zur Regelung der Schätzung des Auftragswertes von öffentlichen Aufträgen und des Vertragswertes von Konzessionen in die Verordnungsermächtigung auf.

Zu Nummer 2

§ 113 Satz 2 Nummer 2 greift die bislang in § 97 Absatz 6 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens auf. Zusätzlich werden Regelungen zur Leistungsbeschreibung, zu Nebenangeboten, zur Vergabe von Unteraufträgen sowie zur Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen, genannt.

Zu Nummer 3

§ 113 Satz 2 Nummer 3 nimmt die Befugnis zur Regelung der von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU vorgesehenen besonderen Methoden und Instrumente im Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen sowie die zentrale Beschaffungstätigkeit gemäß § 120 Absatz 4 und deren Anforderungen in die Verordnungsermächtigung auf. In Bezug auf die elektronische Auftragsvergabe betrifft dies das dynamische Beschaffungssystem, die elektronische Auktion und den elektronischen Katalog. Unter den Begriff Sammelbeschaffungen fallen Regelungen über Rahmenvereinbarungen und die gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe sowie die Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus werden von der Verordnungsermächtigung auch die Einzelheiten zur zentralen Beschaffungstätigkeit umfasst.

Zu Nummer 4

§ 113 Satz 2 Nummer 4 konkretisiert auf der Grundlage von § 97 Absatz 5 die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf die Befugnis zur Regelung der Einzelheiten des Sendens, Empfangens, des Weiterleitens und Speicherns von Daten in einem Vergabeverfahren, einschließlich der Kommunikation. Damit wird die Bundesregierung ermächtigt, die in den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU jeweils enthaltene Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation durch Rechtsverordnungen umzusetzen. Genannt werden auch die auf Verordnungsebene zu treffenden Übergangsbestimmungen. Ab dem 18. April 2016 dürfen EU-weite Bekanntmachungen nur noch elektronisch beim Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eingereicht werden. Die Bekanntmachungen müssen zwingend eine Internetadresse enthalten, unter der sämtliche Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig direkt mithilfe von IKT abgerufen werden können. Im weiteren Verfahren ist bis spätestens 18. April 2017 (zentrale Beschaffungsstellen) bzw. 18. Oktober 2018 (andere als zentrale Beschaffungsstellen) auch das Einreichungsverfahren ausnahmslos IKT-basiert auszugestalten. Diese unterschiedlichen Zeitpunkte, ab wann bestimmte Verpflichtungen einzuhalten sind, werden auf Verordnungsebene festgelegt. Die unterschiedlichen Umsetzungsfristen für die Einführung der elektronischen Kommunikation, die die EU-Richtlinien ermöglichen, werden dabei voll ausgeschöpft. Auch die Ausnahmen von der elektronischen Kommunikation werden auf Verordnungsebene geregelt.

Zu Nummer 5

§ 113 Satz 2 Nummer 5 greift die bislang in § 97 Absatz 6 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrags auf. Dies gilt insbesondere für Regelungen zu Vorgaben zu Eignungs- und Zuschlagskriterien, zu deren Ausgestaltung und zur Nachweisführung darüber. Im Rahmen der Nachweisführung wird (in Umsetzung von Art. 43 der Richtlinie 2014/24/EU) auch die Möglichkeit der Verwendung von Gütezeichen zur Nachweisführung geregelt werden.

Zu Nummer 6

§ 113 Satz 2 Nummer 6 nimmt aus Gründen der Klarstellung die Befugnis zur Regelung der Aufhebung des Vergabeverfahrens in die Verordnungsermächtigung auf.

Zu Nummer 7

§ 113 Satz 2 Nummer 7 übernimmt die bislang in § 127 Nummer 3 GWB enthaltene Verordnungsermächtigung zur Regelung des Vergabeverfahrens für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104. Die beispielhafte Aufzählung zur Konkretisierung der Verordnungsermächtigung dient der Klarstellung und konzentriert sich dabei auf die besonderen Aspekte des Vergabeverfahrens von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen.

Zu Nummer 8

§ 113 Satz 2 Nummer 8 fasst die bislang in § 127 Nummer 9 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung des Freistellungsverfahrens für Sektorenauftraggeber und Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz sowie im bisherigen § 127 a Absatz 2 GWB enthaltene Befugnis zur Regelung der Einzelheiten der Kostenerhebung einschließlich von Vollstreckungserleichterungen zusammen. Dabei wird im Hinblick auf die Vergabe von Konzessionen der in Artikel 16 der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehene Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind, berücksichtigt.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Zu Absatz 1 (neuer Satz 2 Nummer 9)

Die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung in § 113 Satz 1 umfasst gemäß ihrer Konkretisierung in Satz 2 erster Halbsatz die Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und das Vergabeverfahren.Klargestellt wird dadurch, dass sich die Verordnungsermächtigung nicht allein auf verfahrensmäßige Vorgaben, sondern auch auf materiell-rechtliche Anforderungen an den Auftragsgegenstand bezieht (siehe schon Bundestagsdrucksache 18/6281, Seite 89). Diese Ermächtigung wird durch die Aufzählung in Satz 2 zweiter Halbsatz Nummern 1 bis 8 beispielhaft konkretisiert („insbesondere“). Diese klarstellende Auflistung wird nun erweitert um eine neue Nummer 9. Danach umfasst die Ermächtigung auch die Regelung von vergaberechtlichen Vorgaben an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen. Klimafreundliche Leistungen sind insbesondere mit geringen Treibhausgasemissionen verbunden. Dabei kann sich die Klimafreundlichkeit auf die Treibhausgasemissionen sowohl in der Nutzungs- als auch in der Herstellungsphase beziehen. Die Vorgaben können Anforderungen an den Auftragsgegenstand oder an das Vergabeverfahren sein, insbesondere auch Anforderungen an die Unternehmen und deren Nachweise, etwa durch bestimmte Kennzeichnungssysteme. Ähnliche Vorgaben gibt es bereits etwa über die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Liefer- oder Dienstleistungen (siehe § 67 VgV).

Dies soll insbesondere die Schaffung von Leitmärkten als ein marktgerechtes Instrument stärken. Hierbei wird es wichtig sein, einerseits für die Schaffung von Leitmärkten hinreichend wirksame und anreizende Vorgaben zu machen, diese Vorgaben aber andererseits so auszugestalten, dass sie praxisgerecht und vom Vergabewesen einfach umzusetzen sind. Klimafreundlichkeit kann im Beschaffungsvorgang grundsätzlich an verschiedenen Stellen berücksichtigt werden, etwa bei der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, bei dem Inhalt der Leistungsbeschreibung, den Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen.

zu Absatz 2

Die Detailregelungen für den Baubereich im zweiten und dritten Teil der VOB/A erlangen ihre Verbindlichkeit erst durch die statischen Verweise in § 2 Satz 2 VgV und § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV. Nach der derzeitigen Systematik von § 113 muss dieser statische Verweis durch eine Verordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach Zuleitung an den Bundestag angepasst werden. Da der für die Änderung der VOB/A zuständige Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) die Änderungen im GWB vor Beschluss des Bundestages und des Bundesrates nicht vollumfassend antizipieren kann, ist eine Änderung des Verweises auf eine entsprechend aktualisierte VOB/A mit dem vorliegenden Gesetz kaum möglich. Durch das derzeit in den Sätzen 3 bis 7 vorgesehene Verfahren verzögert sich die Inkraftsetzung der angepassten VOB/A daher erheblich und sollte daher im Sinne eines gleichzeitigen Inkrafttretens der Vergaberechtsreform für alle Bereiche des Vergaberechts angepasst werden.

Die Bundesregierung wird daher durch den neuen Absatz 2 in § 113 nach Artikel 80 GG ermächtigt, den Verweis auf die neue Fassung der VOB/A in § 2 Satz 2 VgV und § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV zu aktualisieren, ohne dass der Bundestag und der Bundesrat erneut beteiligt werden müssen. Auch die Bundesländer sind im DVA vertreten und dahingehend in den Reformprozess des Bauvergaberechts eingebunden.

Dieses Vorgehen sichert ein möglichst zügiges und gleichzeitiges Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetz ab.

zu Absatz 3

Mit der neuen Verordnungsermächtigung wird der Bundesregierung ermöglicht, Verweise auf die vergaberechtlichen Rechtsverordnungen in Gesetzen oder anderen Rechtsvorschriften des Bundes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu ändern. Dadurch wird eine zügige Anpassung der entsprechenden Verweise ermöglicht; dies dient der Rechtssicherheit und -klarheit und verhindert, dass veraltete Verweise zu lange in bestehenden Gesetzen oder Rechtsvorschriften verbleiben.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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