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GWB § 109 Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln
(1) Dieser Teil ist nicht anzuwenden, wenn öffentliche Aufträge, Wettbewerbe oder Konzessionen
- nach Vergabeverfahren zu vergeben oder durchzuführen sind, die festgelegt werden durch
- ein Rechtsinstrument, das völkerrechtliche Verpflichtungen begründet, wie eine im Einklang mit den EU-Verträgen geschlossene internationale Übereinkunft oder Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem oder mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder ihren Untereinheiten über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen für ein von den Unterzeichnern gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes Projekt, oder
- eine internationale Organisation oder
- gemäß den Vergaberegeln einer internationalen Organisation oder internationalen Finanzierungseinrichtung bei vollständiger Finanzierung der öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe durch diese Organisation oder Einrichtung zu vergeben sind; für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren Vergabeverfahren.
(2) Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge ist § 145 Nummer 7 und für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ist § 150 Nummer 7 anzuwenden.
Fußnote
(+++ § 109: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
§ 109 dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 20 der Richtlinie 2014/25/EU und Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2014/23/EU. Nach diesen Vorschriften kommen die Richtlinien für nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe nicht zur Anwendung.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU ist die Bundesregierung verpflichtet, der Europäischen Kommission alle Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a zu übermitteln.
Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 20 Absatz 3 der Richtlinie 2014/25/EU regeln ausdrücklich, dass diese Vorschriften nicht auf Aufträge und Wettbewerbe mit Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekten Anwendung finden. Die zugehörigen Ausnahmen sind in Artikel 17 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 27 der Richtlinie 2014/25/EU geregelt und in § 117 Nummer 4 umgesetzt. Für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge im Sinne des § 104 GWB ergeben sich die Ausnahmen aufgrund internationaler Vergaberegeln aus § 145 Nummer 7, der Artikel 12 der Richtlinie 2009/81/EG umsetzt; für Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit aus § 150 Nummer 7, der Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2014/23/EU umsetzt.
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
§ 109 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a) und b) setzt Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und b) der Richtlinie 2014/24/EU um.
Zu Nummer 2
§ 109 Absatz 1 Nummer 2 setzt Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU um. Im Sinne des § 109 Absatz 1 Nummer 2 sind Parteien, die sich auf die anwendbaren Vergabeverfahren für den Fall einer überwiegenden Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine internationale Finanzeinrichtung einigen, der öffentliche Auftraggeber und die internationale Organisation bzw. Finanzierungseinrichtung, die den öffentlichen Auftrag oder Wettbewerb kofinanziert.
Zu Absatz 2
§ 109 Absatz 2 verweist für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge im Sinne des § 104 auf § 145 Nummer 7.
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