Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 106 Schwellenwerte

Änderungen infolge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge,
das am 1. Juli 2026 in Kraft trat, sind hervorgehoben:

(1) Dieser Teil gilt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie die Ausrichtung von Wettbewerben, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. § 114 Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Der jeweilige Schwellenwert ergibt sich

  1. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, aus Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU in der jeweils geltenden Fassung; der sich hieraus für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert ist von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen vom Bundeskanzleramt und den Bundesministerien anzuwenden,
  2. für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, aus Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU in der jeweils geltenden Fassung,
  3. für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge aus Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. für Konzessionen aus Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt die geltenden Schwellenwerte unverzüglich, nachdem sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, im Bundesanzeiger bekannt.

Fußnote

(+++ § 106: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 106 regelt eine wesentliche Voraussetzung für den sachlichen Anwendungsbereich des Teils 4 des GWB in Form einer dynamischen Verweisung auf die jeweils in den Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2009/81/EG und 2014/23/EU geregelten Schwellenwerte, deren Höhe regelmäßig vom Unionsgesetzgeber oder der EU-Kommission im Wege der delegierten Rechtssetzung angepasst wird. Der Regelungsinhalt der bisherigen § 2 Absatz 1 VgV, § 1 Absatz 2 VSVgV und § 1 Absatz 2 SektVO wird als Grundsatzbestimmung in das GWB übernommen. Damit entfällt zukünftig der Bedarf für eine weitere Konkretisierung auf Verordnungsebene.

Zu Absatz 1

§ 106 Absatz 1 übernimmt die bisherige Regelung des § 100 Absatz 1 Satz 1 GWB und bestimmt mit dem Erfordernis, dass der geschätzte Auftrags- oder Vertragswert die jeweils geltenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung des Teils 4 des GWB auf öffentliche Aufträge, Konzessionen und Wettbewerbe.

Zu Absatz 2

Der konkrete Verweis auf die jeweiligen geltenden Schwellenwerte der unterschiedlichen Vergaberegime folgt in Absatz 2 Nummern 1 bis 4. Diese enthalten eine dynamische Verweisung auf die in den jeweiligen Artikeln der Richtlinien 2014/24/EU, 2014/25/EU, 2009/81/EG und 2014/23/EU geregelten Schwellenwerte („in der jeweils geltenden Fassung“). Die einheitliche Regelung im GWB ersetzt die bisher in § 2 Absatz 1 Vergabeverordnung (VgV), § 1 Absatz 2 Sektorenverordnung (SektVO) und § 1 Absatz 2 Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) enthaltenen dynamischen Verweisungen auf die jeweiligen Schwellenwertvorschriften.

Die Verweisungen umfassen auch die jeweils besonderen Schwellenwerte für die Regelungen zur Vergabe von Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen.

Die Regelungen aus der VgV, der SektVO und der VSVgV werden ins GWB überführt, da es sich hierbei um die Festlegung des sachlichen Geltungsbereiches der vergaberechtlichen Regelungen handelt, welcher einheitlich auf gesetzlicher Ebene erfolgen sollte. Für den Rechtsanwender erleichtert dies zudem die Anwendung, da sich die Fundstellen für die jeweiligen Schwellenwerte nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und die zusätzliche Verweisung auf die jeweiligen Verordnungen entfällt.

Zu Nummer 1

§ 106 Absatz 2 Nummer 1 übernimmt die in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU vorgesehene Regelung der Höhe des Schwellenwertes für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden. Diese Vorschrift war bislang in § 2 Absatz 1 VgV enthalten. Zudem wird in Nummer 1 im letzten Halbsatz klargestellt, dass die sich für zentrale Regierungsbehörden aus der jeweils maßgeblichen Richtlinie ergebende Verpflichtung zur Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht nur für Bundesministerien, sondern für alle obersten Bundesbehörden einschließlich aller oberen Bundesbehörden sowie vergleichbaren Einrichtungen gilt. Die EU-Schwellenwerte gelten unmittelbar und werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Änderung nur noch im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Mit der Streichung wird der Kreis der zentralen Regierungsbehörden, die den niedrigeren EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen anzuwenden haben, auf den völker- und europarechtlich notwendigen Kreis reduziert, siehe dazu insbesondere Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2014/24/EU. Dies sind in Deutschland das Bundeskanzleramt (einschließlich der Staatsministerinnen und Staatsminister beim Bundeskanzleramt) sowie die Bundesministerien.

Die Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie der vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Geschäftsbereich, die den niedrigeren Schwellenwert anwenden (BAnz. AT 01.07.2019 B1), ist soweit sie darüber hinausgeht mit dieser Änderung obsolet. Die übrigen dort genannten Bundesbehörden haben nunmehr den höheren, allgemeinen Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen anzuwenden (zurzeit 221.000 Euro).

Bei zentralen Beschaffungsstellen in Geschäftsbereichen der zentralen Regierungsbehörden wie zum Beispiel dem Beschaffungsamt des BMI ist die Frage des Schwellenwertes differenziert zu betrachten. In diesen Fällen ist eine obere Bundesbehörde beauftragt, für ein Bundesministerium und regelmäßig auch dessen Geschäftsbereichsbehörden zentral auszuschreiben. Es handelt sich nicht zwingend um eigene öffentliche Aufträge, jedenfalls nicht um selbst durchgeführte Vergabeverfahren der zentralen Regierungsbehörden Bundeskanzleramt oder Bundesministerien, die die Anwendung des niedrigeren EU-Schwellenwerts erfordern.

Häufig wird von den zentralen Beschaffungsstellen auch die Ausschreibung von Rahmenverträgen für die gesamte Bundesverwaltung übernommen. Zentrale Beschaffungsstellen wie zum Beispiel das Beschaffungsamt des BMI sind hochprofessionalisierte Dienstleistungszentren, bei denen starke Vergabekompetenz und weite Entfernung zu den Bedarfsträgern implizit zu einer gesteigerten Korruptionsprävention beitragen. Die Vergaben durchlaufen IT-gestützte und revisionsgesichert dokumentierte Vergabemanagementprozesse. Anders als bei oberen Bundesbehörden wie dem Beschaffungsamt sind die Aktivitäten im Bundeskanzleramt und in Bundesministerien deutlich stärker vom Öffentlichkeitsinteresse insbesondere durch Parlament, Politik und Presse geprägt. Damit korrelierende gesteigerte Transparenz- und Dokumentationspflichten einschließlich gesteigerter Nachprüfungsmöglichkeiten. Beschaffungsdienstleister in den Geschäftsbereichen sind keine zentralen Regierungsbehörden in diesem Sinne.

Die Bundesregierung setzt sich zudem dafür ein, die Schwellenwerte zur Anwendung des Vergaberechts im Europa- und Völkerrecht dauerhaft und jedenfalls der Inflation anzupassen.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)

Zu Nummer 2

§ 106 Absatz 2 Nummer 2 übernimmt die in Artikel 15 der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehene Regelung der Höhe des Schwellenwertes für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die von Sektorenauftraggebern zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden. Diese Vorschrift war bislang in § 1 Absatz 2 SektVO enthalten.

Zu Nummer 3

§ 106 Absatz 2 Nummer 3 übernimmt die in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG vorgesehene Regelung der Höhe des Schwellenwertes für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge. Diese Vorschrift war bislang in § 1 Absatz 2 VSVgV enthalten.

Zu Nummer 4

§ 106 Absatz 2 Nummer 4 übernimmt die in Artikel 8 der Richtlinie 2014/23/EU vorgesehene Regelung der Höhe des Schwellenwertes für Konzessionen.

Zu Absatz 3

§ 106 Absatz 3 entspricht der bislang in § 2 Absatz 1 Satz 2 VgV und § 1 Absatz 2 VSVgV vorgesehenen Verpflichtung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die Schwellenwerte unverzüglich nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

Änderungen gem. Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Regelung hebt die lediglich wiederholende Bekanntgabe der geltenden EU-Schwellenwerte im Bundesanzeiger auf. Die EU-Schwellenwerte werden bereits über die bestehenden dynamischen Verweise nach § 106 Absatz 2 verbindlich auf EU-Ebene festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie werden alle zwei Jahre gemäß den Vorgaben der Richtlinie technisch angepasst und treten jeweils zum 1. Januar gerader Jahre in Kraft.

Die interessierten Verkehrskreise können sich einfach und kostenlos im elektronischen Amtsblatt unter eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html?locale=de über Änderungen informieren. Das BMWE wird zudem wie bisher über seine Internetpräsenz und andere geeignete Wege, einschließlich Fachpublikationen, über Änderungen und geltende Werte informieren. Eine zusätzliche Veröffentlichung im Amtsblatt bringt keinen zusätzlichen Nutzen und wird im Sinne des Bürokratieabbaus und der Ressourceneffizienz aufgehoben.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 01.10.2025 (Drucksache 21/1934)


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

Beiträge zu GWB § 106 im cosinex Blog

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