Vergaberecht & Öffentlicher Einkauf

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GWB § 104 Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge

(1) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge sind öffentliche Aufträge, deren Auftragsgegenstand mindestens eine der folgenden Leistungen umfasst:

  1. die Lieferung von Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze,
  2. die Lieferung von Ausrüstung, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben wird, einschließlich der dazugehörigen Teile, Bauteile oder Bausätze,
  3. Liefer-, Bau- und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen des Lebenszyklus der Ausrüstung oder
  4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder Bau- und Dienstleistungen, die im Rahmen eines Verschlusssachenauftrags vergeben werden.

(2) Militärausrüstung ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.

(3) Ein Verschlusssachenauftrag im Sinne dieser Vorschrift ist ein Auftrag im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit, der ähnliche Merkmale aufweist und ebenso schutzbedürftig ist wie ein Auftrag über die Lieferung von Militärausrüstung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder wie Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4, und

  1. bei dessen Erfüllung oder Erbringung Verschlusssachen nach § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes oder nach den entsprechenden Bestimmungen der Länder verwendet werden oder
  2. der Verschlusssachen im Sinne der Nummer 1 erfordert oder beinhaltet.

Fußnote

(+++ § 104: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)

§ 104 Absatz 1 bis 3 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 99 Absatz 7 bis 9 GWB. Neu ist die Bezeichnung als „verteidigungs- oder sicherheitsspezifische öffentliche Aufträge“. Bislang waren die Aufträge im Anwendungsbereich des Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit in § 99 Absatz 7 GWB als „verteidigungs- oder sicherheitsrelevant“ umschrieben worden. Durch Artikel 15 bis 17 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 24 bis 26 der Richtlinie 2014/25/EU wurde allerdings eine neue Kategorie von Aufträgen eingeführt, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, ohne die Definition des Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG zu erfüllen. Um eine bessere Abgrenzung zu dieser neuen Kategorie von Aufträgen, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen, gewährleisten zu können, sollen Aufträge im Anwendungsbereich des Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG im GWB nunmehr als „verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge“ bezeichnet werden.

Zu Absatz 1

§ 104 Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 99 Absatz 7 GWB. Die Definition der verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträge ergibt sich aus Artikel 1 Nummer 6, 7 und Artikel 2 der Richtlinie 2009/81/EG.

Zu Absatz 2

§ 104 Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 99 Absatz 8 GWB. Die Definition der Militärausrüstung folgt aus Artikel 1 Nummer 6 der Richtlinie 2009/81/EG.

Zu Absatz 3

§ 104 Absatz 3 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 99 Absatz 9 GWB. Die Definition des Verschlusssachenauftrags im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG folgt aus Artikel 1 Nummer 8 dieser Richtlinie. Für die Bestimmung einer Verschlusssache ist im nationalen Recht auf § 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (SÜG) zurückzugreifen. Zum Zwecke der Klarstellung wurde der Wortlaut der Definition des Verschlusssachenauftrags im Hinblick auf Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2009/81/EG („Im speziellen Bereich der nicht-militärischen Sicherheit sollte diese Richtlinie für Beschaffungen gelten, die ähnliche Merkmale aufweisen wie Beschaffungen im Verteidigungsbereich und ebenso sensibel sind.“) ergänzt.


Quelle: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz – VergRModG

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