Landeszeichen NRW

Mit dem Ziel, das Nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG-NRW) zu vereinfachen, zu entbürokratisieren und anwenderfreundlicher zu gestalten, bereitet die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen nach einer Evaluation des TVgG-NRW bereits seit fast einem Jahr die Aktualisierung der Vorgaben vor. Am letzten Donnerstag hat nun der Landtag nach der 2. Lesung die Neufassung beschlossen (Drucksache 16/14037).

Bereits Anfang März letzten Jahres hatte der Wirtschaftsminister des Landes, Herrn Garrelt Duin, eine „Entschlackung“ des nordrhein-westfälischen Vergaberechts angekündigt. In diesem Sinne sollte nun das Tariftreue- und Vergabegesetz vereinfacht werden. Dazu ergeben sich durch die Neufassung des TVgG-NRW insbesondere folgende Änderungen:

  • Der vergabespezifische Mindestlohn orientiert sich künftig am Mindestlohngesetz (MiLoG) und beträgt mindestens 8,85 Euro.
  • Das Bestbieterprinzip wird eingeführt: Demnach muss nur noch derjenige Bieter die Anforderungen des TVgG schriftlich nachweisen, der nach Durchführung der Angebotswertung für den Zuschlag in Betracht kommt. Gleichzeitig werden die Vergabestellen von der Prüfung der Nachweise bei den übrigen Bietern entlastet. Umgekehrt bedeutet dies aber auch eine Verzögerung im Vergabeverfahren, da in diesem Fall nicht unmittelbar der Zuschlag erfolgen kann, sondern erst der Rücklauf der Nachweise abgewartet werden muss.
  • Mit § 4 Abs. 3 TVgG-NRW wurde die Entscheidung des EuGH (Bundesdruckerei, Rs. C-549/13) umgesetzt, nach der die Vorgaben für die Bezahlung des Mindestlohns nur dann gelten, wenn die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird.
  • Die Prüfbehörde wird in das für Arbeit zuständige Ministerium (zur Zeit Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, kurz MAIS NRW) verlagert. Die Kompetenzen der Prüfbehörde werden klarer und prägnanter gefasst. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium nimmt die Funktion einer ServicesteIle für Fragen zum TVgG wahr.
  • Es wird ein Schwellenwert in Höhe von 20.000 € eingeführt, ab dem das TVgG Anwendung findet. Die §§ 6 und 7 sind bereits ab einem Schwellenwert in Höhe von 5.000 € anzuwenden.
  • Die Grundlage für eine Vereinfachung und Verbesserung der Nachweise bezüglich Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen wird im Gesetz geschaffen. Die nähere Ausgestaltung obliegt einer Rechtsverordnung.
  • Mit dem TVgG-NRW wird die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen, dass ein Siegel-System für die Erbringung sämtlicher Nachweise nach den Vorgaben des Gesetzes etabliert werden kann.

Quelle: Landtag NRW