Nach wie vor treibt eine Reihe von Vergabestellen die Frage um, wie mit der Entscheidung der VK Südbayern umzugehen ist, die die Mitteilung nach § 134 GWB über E-Vergabeplattformen als einen Verstoß gegen die Anforderungen an die elektronische Textform gewertet hat. Mit dem Beschluss haben wir uns bereits im Rahmen eines Beitrags in diesem Blog befasst.

Der Autor

Norbert Dippel ist Syndikus der cosinex sowie Rechtsanwalt für Vergaberecht und öffentliches Wirtschaftsrecht. Der Autor und Mitherausgeber diverser vergaberechtlicher Kommentare und Publikationen war viele Jahre als Leiter Recht und Vergabe sowie Prokurist eines Bundesunternehmens tätig.

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Da gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde bei dem Vergabesenat des OLG München eingelegt wurde, haben wir auf mehr Rechtssicherheit durch eine anstehende Entscheidung des OLG gehofft.

Das OLG München hat mit Beschluss vom 28.08.2019 (Aktenzeichen Verg 11/19) die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. In der Sache ging es dabei (leider) lediglich um die prozessuale Frage, ob der Anbieter der seinerzeit betroffenen E-Vergabeplattform ein Recht auf Beiladung hat, was der Vergabesenat verneinte, weil dies nur Unternehmen zustehe, die ein Interesse an dem Auftrag hätten. Ausführungen zu der Zulässigkeit der Benachrichtigungen über E-Vergabeplattformen enthält der Beschluss daher nicht.

Damit wird die Entscheidung der VK Südbayern rechtskräftig. Bei der Bewertung dieses Beschlusses ist zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um eine sog. Kostenentscheidung handelte. Der ursprüngliche Nachprüfungsantrag war zurückgenommen worden, sodass nicht mehr in der Hauptsache, sondern nur hinsichtlich der Kosten zu entscheiden war. Letztlich bleibt es Spekulation, ob die Entscheidung im Rahmen einer Hauptsacheentscheidung anders ausgefallen wäre.

Nach unserem Beitrag zu dieser Frage haben sich eine Reihe von Experten der dargelegten und zu einzelnen Ausführungen der Vergabekammer abweichenden Auffassung erfreulicherweise angeschlossen. Daher vertreten wir zur Zeit unverändert die Ansicht, dass auch aus den im vorgenannten Beitrag beschriebenen Erwägungen eine rechtskonforme (elektronische) Übermittlung von Mitteilungen nach § 134 GWB über Vergabeplattformen jedenfalls auf Basis der cosinex Technologie möglich ist.

Die weitere Diskussion zu diesem Thema sowie eine mögliche Entwicklung der Spruchpraxis werden wir aufmerksam verfolgen.

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Bildquelle: BCFC – shutterstock.com