Seit dem 01.01.2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 Euro pro Stunde. Gemäß dem Mindestlohngesetz ist dieser alle zwei Jahre neu festzulegen. Bereits im Juni diesen Jahres erfolgte der Vorschlag der Mindestlohn-Kommission, den Stundensatz in zwei Schritten zu erhöhen. Nachdem die Bundesregierung diesem Vorschlag gefolgt ist und auch das Bundeskabinett die Erhöhung beschlossen hat, wird der Mindestlohn dem Vorschlag entsprechend in zwei Stufen ansteigen. Von zunächst 8,84 Euro erfolgt ab Januar 2019 ein Anstieg um ca. 3,9% auf 9,19 Euro. Ein Jahr später, zum 01. Januar 2020, ist ein weiterer Anstieg um ca. 1,7% auf 9,35 Euro vorgesehen.

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Gerade im Rahmen von Ausschreibungen ist dies mit Blick auf die Mindestanforderungen an Bewerber und der möglichen Folge eines Ausschlusses relevant, zum Teil sind durch Landesvergabegesetze sogar höhere Mindestlöhne festgelegt.

Verstöße hiergegen können einen Ausschluss etwa nach § 124 GWB begründen. Noch weiter gehen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Nach § 19 sollen Unternehmen für eine „angemessene Zeit“ vom weiteren Wettbewerb um öffentliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträge ausgeschlossen werden, wenn in der Vergangenheit ein ordnungswidriges Verhalten bezüglich der zu zahlenden Arbeitsentgelte stattgefunden hat bzw. entsprechende Bußgelder i.H. von mindestens 2.500 Euro gemäß § 21 MiLoG zu bezahlen waren.

Öffentliche Auftraggeber haben bei Aufträgen ab einer Höhe von 30.000 Euro für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung einzuholen.

Die Gewährleistung von Mindestlohn als soziale bzw. arbeitsrechtliche Verpflichtung betrifft dabei meist nicht nur die beauftragten Unternehmen selbst, sondern wird vielfach auch auf beauftragte Subunternehmen, Leiharbeitsfirmen und deren Arbeitnehmer ausgeweitet, sodass die bestehenden sozialen Forderungen nicht über die Beschäftigung von Leih- oder Zeitarbeitern umgangen werden können.

Auch über die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen hinaus sind Unternehmen gut beraten, ihren Angestellten den Mindestlohn zu zahlen. Stellt der Zoll als überprüfende Instanz fest, dass Unternehmen keinen Mindestlohn zahlen, kann eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro drohen. Auch eine fehlende oder fehlerhafte Dokumentation von Arbeitszeiten kann in diesem Zusammenhang mit Geldbußen von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Bildquelle: Scanrail1– shutterstock.com