Wertgrenzenerlass Mecklenburg-Vorpommern

Ende letzten Jahres wurde die Verwaltungsvorschrift „Vergabe öffentlicher Aufträge mit geringen Auftragswerten“ (Wertgrenzenerlass – WGE) veröffentlicht. Der Wertgrenzenerlass ist seit dem 01. Januar 2015 in Kraft und gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2016. Die Auftragsberatungsstelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ABST) gibt in einem aktuellen Schreiben Hinweise zur Anwendung des Wertgrenzenerlass. Aufgrund einzelner Nachfragen unserer Kunden möchten wir für Sie hiermit die wichtigsten Eckpunkte zusammenfassen.

Der Wertgrenzenerlass ist eine Verwaltungsvorschrift nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V). Als Lex specialis gehen die Regelungen insbesondere den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Nr. 1 sowie Abs. 5 Satz 2 VOB/A vor. Die weiteren Regelungen der VOB/A sowie der VOL/A bleiben unberührt. Bei Anwendung der Wertgrenzenregelungen gem. Wertgrenzenerlass sind die vergaberechtlichen Grundsätze der Losbildung (vgl. § 4 VgG M-V) zu beachten. Der Erlass gilt naturgemäß ausschließlich für nationale Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte. Allerdings gilt er im Rahmen der 80/20-Regelung auch für das 20%-Kontingent nach § 3 Abs. 7 der VgV.

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Die neuen Wertgrenzenregelungen enthalten wesentliche Änderungen im Vergleich zu den bisherigen Vorgaben:

  1. Eine Freihändige Vergabe ist im Baubereich nunmehr bis 200 TEURO zulässig (gem. Nr. 1.2).
  2. Wenn der geschätzte Auftragswert die jeweilige Wertgrenze nach den Nummern 1.1 oder 1.2 WGE übersteigt, können die Regelungen auf den Teil des Auftrages angewandt werden, der die Wertgrenze nicht übersteigt (Nr. 1.3).
  3. Beschränkte Ausschreibung und Freihändige Vergabe dürfen kombiniert werden (gem. Nr. 1.4 WGE).

Tipps für Nutzer des Vergabemanagementsystems

Logo Vergabemanagementsystem

Die Wertgrenzen als Grundlage für den Assistenten zur Ermittlung der Verfahrensart im Vergabemanagementsystem können mandantenindividuell nach den (landes-) gesetzlichen Vorgaben sowie nach internen Dienstweisungen bzw. Anforderungen der Vergabestelle konfiguriert werden. Soweit die Wertgrenzenkonfiguration durch den Betreiber nicht bereits angepasst wurde, können Sie sich gerne an den zuständigen Projektleiter der cosinex oder unser „Team Produktberatung“ wenden.