European_Court_of_Justice_-_Luxembourg_(1674586821) mindestlohn

Die Einführung eines vergaberechtlichen Mindestlohns wurde nicht nur politisch, sondern auch rechtlich von Beginn an kontrovers diskutiert. Europa- aber auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die landesrechtlichen Regelungen wurden vorgebracht.

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EuGH-Rechtsprechung

Klärung brachte ein Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) zum vergabespezifischen bzw. vergaberechtlichen Mindestlohn am 18.09. diesen Jahres (Rs. C-549/13). Prüfgegenstand war das nordrhein-westfälische Tariftreue- und Vergabegesetz (TVgG-NRW). In der lange erwarteten Entscheidung nahm der EuGH Stellung zum vergaberechtlichen Mindestlohn des TVgG-NRW und schränkte mit dem Urteil die Geltung des vergabespezifischen Mindestlohns im europäischen Ausland deutlich ein.

Nach Auffassung des Gerichtes verstößt die Vorgabe des § 4 Abs. 3 TVgG-NRW (von Bietern eine Erklärung zu fordern, in der diese sich verpflichten, Angestellten bei der Durchführung des öffentlichen Auftrags einen Mindeststundenlohn von 8,62 Euro pro Stunde zu bezahlen) jedenfalls dann gegen die Dienstleistungsfreiheit, wenn verlangt würde, dass auch ausschließlich im europäischen Ausland zur Durchführung des Auftrags eingesetzte Nachunternehmer ihren Mitarbeitern den entsprechenden Mindestlohn zahlen müssen.

Verpflichtung zur Zahlung des vergabespezifischen Mindestlohns besteht grundsätzlich fort

Nach den Angaben des MWEIMH NRW besteht die Verpflichtung, den Beschäftigten des Auftragnehmers sowie den eingesetzten Nachunternehmern im Rahmen der öffentlichen Beschaffung bei Leistungen, die am Standort Deutschland erbracht werden, den vergabespezifischen Mindestlohn nach § 4 Abs. 3 TVgG-NRW bei der Durchführung des öffentlichen Auftrags zu bezahlen, auch nach der Entscheidung des EuGH grundsätzlich fort.

Eine Einschränkung gilt nunmehr bei der Erbringung des Auftrags in einem anderen EU-Mitgliedstaat. In diesen Fällen darf zukünftig keine Verpflichtung von Bietern und Nachunternehmern zur Zahlung des Mindestlohns erfolgen. Diese neue Vorgabe gilt bei Vergaben oberhalb wie unterhalb der EU-Schwellenwerte. Bei laufenden Vergabeverfahren sollte zu vergleichbaren Sachverhalten eine entsprechende Information an die am Verfahren beteiligten Bewerber erfolgen.

Eine angepasste Vorlage für die Verpflichtungserklärungen der Bieter ist dem Erlass als Anlage beigefügt.

Den Runderlass sowie viele weitere Informationen, Hilfestellungen und eine Liste mit den häufigsten Fragen finden Sie im Portal des Landes vergabe.NRW.

Wichtige Hinweise zum Erlass

Unmittelbare Wirkung

Laut Erlass gelten die Vorgaben aufgrund der Entscheidung des EuGH seit dem 18.09.2014 und damit nicht nur für neue, sondern auch für laufende Vergabeverfahren. Bei laufenden Vergabeverfahren wird ein Hinweis an die Bewerber empfohlen.

Gilt auch für Subunternehmer

Der vergaberechtliche Mindestlohn gem. § 4 Absatz 3 Satz 1 TVgG-NRW ist bereits dann nicht als ergänzende Auftragsausführungsbedingung im Vergabeverfahren aufzuerlegen, wenn ein Bieter oder ein Subunternehmer dafür Dienstleistungen auch nur teilweise im EU-Ausland erbringt.

Keine Wertegrenze für Anwendung der Vorgaben

Die neuen Vorgaben gelten bei Beauftragung von Dienstleistungen, unabhängig davon, ob deren Auftragswerte oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen (Ziffer 1.1 des Erlasses).

Anwendung für Kommunen

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie deren zugeordneten Bereichen wird empfohlen, den Runderlass entsprechend anzuwenden.

Auswirkung auf andere landesrechtliche Vorgaben und weitere Infos

Das Urteil EuGH stellt auf die nordrhein-westfälische Variante eines Tariftreue- und Vergabegesetzes ab, seine Übertragbarkeit auf vergleichbare Regelungen in den anderen Bundesländern ist bereits erkannt und zum Teil auch mit vergleichbaren Erläuterungen versehen.

Brandenburg

Informationen zum Brandenburgischen Vergabegesetz sowie ein Informationsschreiben des Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten zum EuGH-Urteil für brandenburgische Vergabestellen finden Sie im Vergabeportal des Landes: vergabe.brandenburg.de.

Schleswig-Holstein

Informationen zum Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG) sowie aktualisierte Anwendungshinweise und Erläuterungen (Stand: 28.10.2014) finden Sie auf den Seiten des Landes bzw. hier sowie in den aktuellen Anwendungshinweisen des Wirtschaftsministerium Schleswig-Holstein: Rundschreiben (PDF).

Das Urteil des EuGH finden Sie hier: Entscheidung des EuGH C-549-13 vom 18.09.2014 (PDF).