Entwurf VOB/A Haus §§

Anders als die VOL/A sowie die VOF bleibt die VOB/A nach der anstehenden Vergaberechtsreform auch für Maßnahmen oberhalb der EU-Schwellenwerte erhalten.

Der verantwortliche Hauptausschuss Allgemeines (HAA) des Deutschen Vergabe- und Vertragsausschusses (DVA) hat einen nun vorliegenden Entwurf der VOB/A in die Mitgliederbefragung gegeben. Die Frist zur Stellungnahme endet am 15.12.2015, dann entscheidet der HAA über die Stellungnahmen und nimmt ggf. Änderungen an den Texten vor. Nach Beschlussfassung im Vorstand des DVA werden die Texte im Bundesanzeiger veröffentlicht.

VOB/A: Geschlossenes Regelungswerk

Die Aufteilung in Abschnitte bleibt unverändert: Abschnitt 1 regelt die Verfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte, Abschnitt 2 entsprechend oberhalb. Der Abschnitt 3 ergänzt weiterhin die Vorgaben der VSVgV im Bereich der Baumaßnahmen.

Inhaltlich soll den Anwendern ein in sich weitgehend geschlossenes Regelungswerk an die Hand gegeben werden, weswegen bereits im GWB und der VgV gefasste Vorgaben zum Teil wiederholend in Abschnitt 2 aufgenommen wurden. Bei einigen Themen wie etwa zur Schätzung des Auftragswerts (§ 1 VOB/A-EU) wird auf die höherrangigen Regelungen verwiesen. Dementsprechend hat der 2. Abschnitt erheblich an Umfang gewonnen. Er soll zukünftig als „VOB/A-EU“ bezeichnet werden.

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Neu: Regelungen zur technischen Spezifikation

Ebenfalls im Interesse einer vereinfachten Handhabung sollen die Gliederungen des 1. wie des 2. Abschnitts möglichst gleich sein, zudem sollen die Nummerierungen der aktuellen VOB/A zu großen Teilen übernommen werden. So ist etwa die Leistungsbeschreibung unverändert in § 7 VOB/A bzw. § 7 VOB/A-EU geregelt, die Dokumentation weiterhin in § 20 VOB/A bzw. § 20 VOB/A-EU. Auch dies soll die Umstellung auf die neuen Vorgaben ebenso wie die parallele Befassung mit beiden Abschnitten erleichtern.

Um zu vermeiden, dass die Paragraphen wegen zu umfassenden Regelungen zu unübersichtlich werden, wurden weitere Paragraphen eingeführt. Anders als der aktuelle § 7 VOB/A finden sich nun neben der Basisregelung zur Leistungsbeschreibung (§ 7 VOB/A) Regelungen zur technischen Spezifikation in einem gesonderten § 7a VOB/A, Regelungen zur Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis in § 7b VOB/A und Leistungsbeschreibungen mit Leistungsprogramm in § 7c VOB/A.

(Quelle: Forum Vergabe e.V.)