Korruptionsregister Hamburg

Öffentliche Auftraggeber nach § 2 des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) sowie Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, vor Entscheidungen über die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie Planungsleistungen ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (netto) und bei Bauleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 Euro (netto) bei der zentralen Informationsstelle abzufragen, inwieweit Eintragungen im Korruptionsregister zu den für einen Zuschlag vorgesehenen Auftragnehmern vorliegen. Die Registereinträge können seit der letzten Woche elektronisch abgerufen werden. Ein (voll-)automatisiertes Verfahren befindet sich in Vorbereitung.

Das Hamburgische „Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW)“  trat bereits am 1. Dezember 2013 in Kraft.
Nach der Verabschiedung der jeweiligen „Korruptionsregistergesetze“ in Hamburg und Schleswig-Holstein wurde am 13. Januar 2014 das „Verwaltungsabkommen zur Einrichtung des gemeinsamen Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (Korruptionsregister)“ zwischen beiden Ländern unterzeichnet und ein gemeinsames Register eingerichtet.

Am 5. April 2016 hat die Finanzbehörde nun das Register zum elektronischen Abruf zur Verfügung gestellt.

Vor der Entscheidung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen sind alle öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob es über die künftigen Auftragnehmer belastende Eintragungen im Register gibt. Liegen dort Erkenntnisse von Polizei oder Staatsanwaltschaft z.B. über Bestechung, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung oder Schwarzarbeit vor oder sind dort Verstöße gegen die Tariftreue oder das Landesmindestlohngesetz verzeichnet, kann über Unternehmen eine Vergabesperre bis zu drei Jahren verhängt werden.

Information zum Korruptionsregister für Vergabestellen

Das Korruptionsregister wird in Form einer automatisierten Datei geführt. Mitglieder des FHHNet erreichen das Register über das Intranet. Für öffentliche Auftraggeber aus Hamburg, die nicht Teil des FHHNet sind, ist das Verfahren über den HamburgService verfügbar. Für die Nutzung des Verfahrens ist eine einmalige Registrierung notwendig. Die Anleitung zur Registrierung finden Sie im unteren Bereich auf der Internetseite des HamburgService.

Ab dem 05.04.2016 ist die Abfrage im Register bei allen Vergabeverfahren, die die Voraussetzungen nach § 7 GRfW erfüllen, verpflichtend.

Wichtige Informationen für anbietende Unternehmen

Um den Vergabestellen die Recherche im Register zu erleichtern, sollten Unternehmen laut Angaben der Handelskammer Hamburg bei der Bewerbung auf öffentliche Aufträge folgende Angaben liefern:

  • Vollständige Firmenbezeichnung und
  • Handelsregisternummer oder
  • Umsatzsteuer-Identnummer oder
  • Steuernummer oder
  • Wirtschafts-Identnummer.
Diese Angaben sollten bereits im Angebot enthalten sein. Wenn die Angaben nicht rechtzeitig vorliegen, muss die Vergabestelle gegebenenfalls ein Angebot ausschließen.

Für Zwecke der EU-Statistik, zu der sie aufgrund der neuen EU-rechtlichen Vorgaben verpflichtet sind, benötigen Vergabestellen zukünftig eine Angabe darüber, ob es sich um ein kleines oder mittelständiges Unternehmen (KMU) im Sinne der Vorgaben der Europäischen Union handelt.

Demnach gilt ein Unternehmen als KMU, das

  • weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigt und
  • dessen Umsatz weniger als 50 Mio. Euro oder
  • dessen Bilanzsumme weniger als 43 Mio. Euro beträgt.

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