Dass die Verabschiedung neuer vergaberechtlicher Vorgaben auf Landesebene kein Selbstläufer ist, zeigte sich jüngst in Schleswig-Holstein. Dort hatte der Landtag erst nach heftigen Kontroversen ein neues Vergabegesetz für öffentliche Aufträge auf den Weg bringen können. Die Positionen zum neuen Vergabegesetz Schleswig-Holsteins schwanken dabei zwischen „endlich erreichter Mittelstandsförderung“ und „unanständigem Lohndumping“. Ein Überblick über die Diskussion und die neuen Vorgaben:

In der zweiten Lesung über die Reform des Vergaberechts für Land und Kommunen in Kiel haben die Regierungskoalition aus CDU, Grünen und FDP sowie die AfD für die Neufassung gestimmt, die SPD und der Südschleswigsche Wählerverband (SSW) stimmten dagegen. Zuvor war die Opposition mit mehreren Anträgen zur Änderung des Gesetzes gescheitert. Begleitet wurde die Abstimmung von einer Demonstration, zu der der Deutsche Gewerkschaftsbund aufgerufen hatte.

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Ziel der Gesetzesneufassung ist die Verschlankung des Landesvergaberechts und die Schaffung von mehr Freiheit bei der Ausgestaltung der Beschaffungsmaßnahmen von Vergabestellen. Die Verfahrensregeln für den Unterschwellenbereich ergeben sich grundsätzlich aus der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) und der Unterschwellenvergabeordnung für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (UVgO), die für anwendbar erklärt werden. Inhaltlich sieht das neue Gesetz folgende Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf den Abbau von Regelungen und Nachweisen vor:

  • So wird der Grundsatz des Vorranges der Eigenerklärungen eingeführt; Ausnahmen bedürfen einer zu dokumentierenden Begründung. Darüber hinausgehende Nachweise, vor allem Bescheinigungen Dritter, sollen nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter verlangt werden.
  • Zudem soll der Förderung des Mittelstandes mittels der Beachtung des Gebotes der Losaufteilung Rechnung getragen werden.
  • Das Mindeststundenentgelt von 9,99 EUR (brutto) wird gemäß § 4 Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) für alle öffentlichen Aufträge ab einem Einzelauftragswert von 20.000 Euro gefordert. Anstiege dieses Mindestlohns sind im Gesetz nicht verankert, wobei der festgelegte Mindestlohn auch oberhalb des gesetzlichen Mindestlohnes sowie dessen für 2020 geplantem Anstieg liegt.
  • Öffentliche Aufträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf
    Straße und Schiene dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich verpflichten, den Beschäftigten (ausgenommen Auszubildenden) mindestens das in Schleswig-Holstein für diese Leistung in einem der einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifverträge vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen
    und die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren. Das Wirtschaftsministerium des Landes ist hierbei dazu ermächtigt, zu bestimmen, welche Tarifverträge im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs repräsentativ sind.
  • Der Schwellenwert für die Beachtung des vergabespezifischen Mindestlohns wird von 15.000 € auf 20.000 € angehoben.
  • Das Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) wird im Zuge der Neufassung aufgehoben und gilt übergangsweise nur noch für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen wurden.
  • Nach § 3 Abs. 3 VGSH sind Aufträge von Sektorenauftraggebern im Sinne der §§ 100, 102 GWB in einem frei gestalteten Verfahren zu vergeben, welches sich nach den allgemeinen Vergabegrundsätzen des VGSH richtet. Gleiches gilt für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen durch Konzessionsgeber im Sinne der §§ 101, 105 GWB.
  • Des weiteren sieht die Gesetzesneufassung in § 5 VGSH vor, dass das für Wirtschaft zuständige Ministerium ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung
    1. einzelne Auftraggeber nach § 1 Absatz 1 von der Anwendung einzelner
    Normen der UVgO und der VOB/A auszunehmen,
    2. abweichende Regelungen von der grundsätzlich anzuwendenden UVgO und
    VOB/A zu beschließen,
    3. Wertgrenzen für öffentliche Aufträge zu bestimmen, unterhalb derer die
    UVgO oder die VOB/A nicht anzuwenden sind,
    4. nähere Regelungen für Vergaben nach § 3 Absatz 3 zu bestimmen.

Während FDP und AfD die abgebauten bürokratischen Hürden begrüßten und sich von der Neufassung des Vergaberechts versprechen, dass sich zukünftig auch mehr mittelständige Unternehmen auf öffentliche Ausschreibungen bewerben, sprachen Gegner des neuen Vergaberechts wie Thomas Hölck (SPD) von einem „Schwarzen Tag“ für das Land Schleswig-Holstein.

Kritik äußerten die Gegner der Reform des bisherigen Vergaberechts insbesondere an den ihrer Meinung nach nicht ausreichenden bzw. zu begrenzt enthaltenen sozialpolitischen Anforderungen im Gesetz. Uwe Polkaehn, Vorsitzender DGB Nord, bezeichnete das neue Vergabegesetz gar als „unanständig und respektlos gegenüber Arbeitnehmern und ihren Familien“ und sprach dem Gesetz aufgrund damit einhergehenden Lohndumpings eine ungenügende Schulnote zu. Starken Nachholbedarf sieht er vor allem bei den Regelungen für verbindliche Personalübernahmen bei Betreiberwechseln im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen; hier insbesondere hinsichtlich der Bus- und Müllfahrer. Diese Berufsgruppen stünden vor einer Kündigung, sobald – wie in der Vergangenheit beobachtet – neue Betreiber der Abfallwirtschaft nur noch mit Niedriglohnkräften arbeiten wollten, so dass beispielsweise Müllfahrer in andere Bundesländer wie Hamburg abwanderten. Angesichts eines Anstiegs von offenen Stellen um 151 Prozent und hoher Vermittlungsprämien im Bereich des Personennahverkehrs prophezeit Uwe Polkhahn der Berufssparte der Busfahrer eine ähnliche Entwicklung.

Auch der Verzicht auf die umfassende Kopplung der Vergabe an die Tariftreue stieß bei den Gegnern auf Widerstand. Darüber hinaus wurde insbesondere von Seiten der SPD der ihrer Meinung nach zu niedrige Vergabe-Mindestlohn von 9,99 Euro kritisiert, SPD-Fraktionschef Ralf Stegner sprach sich in diesem Zusammenhang für einen Mindestlohn von 12 Euro aus. Der Grünen-Abgeordnete Rasmus Andresen verwies dagegen darauf, dass mit einem Mindestlohn von 9,99 Euro bereits der aktuell höchste Mindestlohn in Deutschland Einzug in das neue Vergaberecht Schleswig-Holsteins gefunden habe.

Diese mit großer Intensität, wenngleich nicht immer diskursiv geführte Debatte zeigt, dass auch das Vergaberecht, das mittlerweile zunehmend einen Anker umwelt- und sozialpolitischer Anspruchshaltungen und Forderungen sowie kommunizierter Leitlinien darstellt, nicht unberührt von den aktuellen politischen Debatten gelassen werden kann und soll. Es bleibt in jedem Fall spannend zu beobachten, wie sich diese und weitere politische Ziele zukünftig in Neuregelungen des Vergaberechts widerspiegeln werden.