Das Wichtigste vorab: Wir wünschen allen Lesern unseres Blogs ein gutes, gesundes und erfolgreiches Jahr 2018!

Daran, dass das Vergabejahr 2018 interessant wird, haben wir angesichts der anstehenden Änderungen keinen Zweifel. Thematisch reichen die Neuerungen von der Verpflichtung zur Durchführung elektronischer Vergabeverfahren über die Geltung neuer Schwellenwerte bis zur Umsetzung der UVgO in weiteren Bundesländern.

Die für 2018 bereits absehbaren bzw. wichtigsten Änderungen rund um das Vergaberecht und öffentliche Auftragswesen haben wir für Sie pünktlich zum Jahresstart in einem Überblick zusammengefasst. Zudem möchten wir die Gelegenheit nutzen, Ihnen für Ihr Interesse an unserem Blog im letzten Jahr zu danken.

01. Januar: Neue EU-Schwellenwerte

Wie bereits berichtet, traten zum 01. Januar neue EU-Schwellenwerte in Kraft. Zwischenzeitlich ist eine Veröffentlichung der neuen Beträge auch im Bundesanzeiger – noch pünktlich am 29. Dezember – erfolgt. Den Auszug aus dem Bundesanzeiger finden Sie hier. Einen tabellarischen Überblick der neuen Schwellenwerte im Rahmen unseres Blog-Beitrags finden Sie unter diesem Link.

01. Januar: Vergabehandbuch Bund 2017

Wie ebenfalls in einem eigenen Blog-Beitrag bereits dargestellt, wurde mit Einführungserlass des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 08. Dezember 2017 das neue VHB 2017 eingeführt, welches seit dem 01. Januar 2018 für Bauvergaben im unmittelbaren Anwendungsbereich des Erlasses anzuwenden ist.

Für alle Formblätter, die in elektronische Systeme (E-Vergabe und Vergabemanagementsysteme) integriert werden müssen, gilt der Anwendungsbefehl allerdings erst (spätestens) zum 01. Juli 2018.

31. März: Frist für die Übermittlung der Vergabestatistik der Finanzbauverwaltung

Am 31. März läuft die Übermittlungsfrist für die Meldungen der Vergabestatistik für das Berichtsjahr 2017 im Bereich der Finanzbauverwaltung des Bundes ab. Mit Erlass des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) vom 14. September 2017 (B I 7 – 81064.08/00) wurde klargestellt, dass die Vergabestatistik der Finanzbauverwaltung trotz der neuen Vergabestatistikverordnung fortgeführt werden soll.

Zudem wurde für das Berichtsjahr 2018 ein neuer Vordruck Vergabestatistik Finanzbauverwaltung eingeführt.

Juni 2018: Update der EU-Formulare / EU-Schnittstelle

Mindestens einmal im Jahr lädt das Amt für Veröffentlichungen der EU E-Vergabe-Lösungsanbieter aus ganz Europa, die über eine zertifizierte Schnittstelle zu SIMAP verfügen, zum sog. eSenderMeeting ein. Während kleinere Änderungen an den Vorgaben für die Schnittstelle laufend vorgegeben werden, wurde auf dem letzten Treffen im Oktober 2017 für Mitte kommenden Jahres ein so genanntes Major-Update der technischen EU-Schemata (TED XML Schemata) und somit der EU-Schnittstelle angekündigt. Avisiert ist dieses derzeit für Juni 2018.

Viele der angekündigten Neuerungen betreffen technische Erweiterungen zur Abbildung und Übermittlung von Bekanntmachungsinformationen über die EU-Schnittstelle. Einige Änderungen werden sich allerdings auch bis in das „Frontend“ von Vergabemarkplatz bzw. Vergabemanagementsystem – und damit bis zur Eingabe von Daten durch die Vergabestellen – auswirken. Diesen Umstand werden wir vorab in einem gesonderten Blog-Beitrag vorstellen.

18. Oktober 2018: Letzte Stufe für die E-Vergabe im Oberschwellenbereich

Die Pflicht zur Übermittlung von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen auf elektronischem Wege wurde für Vergabestellen abgestuft eingeführt: Während zentrale Beschaffungsstellen schon seit dem 18. April 2017 grundsätzlich auf die E-Vergabe umstellen mussten, endet für alle übrigen öffentlichen Auftraggeber gem. § 81 VgV diese Frist erst zum 18. Oktober 2018. Damit läuft die letzte Übergangsbestimmung für den Oberschwellenbereich aus. Ab diesem Zeitpunkt dürfen bei EU-weiten Vergaben jenseits der sehr engen Ausnahmetatbestände Angebote, Teilnahmeanträge und Interessensbestätigungen nur noch in elektronischer Form entgegengenommen werden.

Bleibende vergaberechtliche „Baustellen“ für 2018

Zu den wesentlichen „Baustellen“ des Vergaberechts, die uns voraussichtlich auch 2018 begleiten werden, gehören u.a.

  • die Arbeiten am (digitalen) Wettbewerbsregister, das durch das Bundeskartellamt geführt werden soll. Das neue Wettbewerbsregister wird voraussichtlich 2020 in Betrieb gehen und dann die bestehenden Landesregister ablösen.
  • die Umsetzung der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO), die auch 2018 weiter betrieben wird. Ob mit einer Umsetzung in diesem Jahr gerechnet werden darf, ist offen.

Landesspezifische Änderungen

Auch für einige Bundesländer sind bereits Änderungen absehbar:

Bayern

Nach dem Bund und Hamburg trat am 01. Januar auch in Bayern die neue UVgO für alle staatlichen Auftraggeber in Kraft, auch hierzu hatten wir bereits in unserem Blog berichtet.

Baden-Württemberg

§ 4 des Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG) wurde durch Artikel 15 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21. November 2017 neu gefasst. Der Verweis auf die Vorgaben des Mindestlohngesetzes (MiLoG) im LTMG erfolgt nunmehr dynamisch, sodass automatisch der auf Bundesebene einheitlich geltende Mindestlohn auch für öffentliche Aufträge nach Maßgabe des LTMG anzuwenden ist.

Mecklenburg-Vorpommern: Neuer vergabespezifischer Mindestlohn im 1. Halbjahr

Während der bundesweite Mindestlohn nur alle zwei Jahre überprüft und damit voraussichtlich erst zum 01. Januar 2019 angepasst wird, hat in Mecklenburg-Vorpommern das Landeskabinett in seiner ersten Sitzung nach Konstituierung der neuen Landesregierung für das 1. Halbjahr 2018 eine Anpassung auf 9,54 Euro beschlossen.

Zudem sind Änderungen im Landesvergaberecht vorgesehen. So werden zurzeit mehrere gesetzliche Anpassungen im Landeshaushaltsrecht (LHO, GemHVO-Doppik) auf den Weg gebracht. Auch das Vergabegesetz für Mecklenburg-Vorpommern (VgG M-V) soll novelliert, die VOL/A abgelöst und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden.

Nordrhein-Westfalen: Neues TVgG NRW (und UVgO) für das Frühjahr erwartet!?

Wie bereits im Koalitionsvertrag der neuen Landesregierung – und hiernach auch im sog. Entfesselungspaket – angekündigt, soll das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW reformiert bzw. deutlich entschlackt werden. Zeitgleich werden wohl auch wesentliche Aspekte der UVgO übernommen.

Ob den Kommunen die UVgO zur Anwendung nur empfohlen oder vorgegeben wird, scheint noch offen. Mit einem Inkrafttreten darf aus heutiger Sicht wohl für das erste Halbjahr gerechnet werden.

Rheinland-Pfalz

Derzeit wird in Rheinland-Pfalz die Neufassung der Verwaltungsvorschrift über das öffentliche Auftragswesen vorbereitet. Mit ihrem Inkrafttreten soll die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) eingeführt werden. Bis dahin gilt für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen der 1. Abschnitt der VOL/A. Mit einem Inkrafttreten der UVgO in Rheinland-Pfalz im Jahr 2018 dürfte zu rechnen sein.

Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein hat kürzlich ein Mittelstandsbeirat im Wirtschaftsministerium seine Arbeit aufgenommen. Der Beirat will sich u.a. dafür einsetzen, das Vergaberecht zu verschlanken. Die Landesregierung plant, die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zeitnah einzuführen. Das Gremium besteht neben Wirtschaftsminister Buchholz aus sieben Experten und Praktikern aus Industrie, Handel, Handwerk, freien Berufen, Wirtschaftsförderung und Wissenschaft. Nach Einführung der UVgO haben dann auch die an Aufträgen in Schleswig-Holstein interessierten Unternehmen den Vorteil, dass sie bei ihren Bewerbungen um national ausgeschriebene Liefer- und Dienstleistungen mit einem Regelwerk (UVgO) rechnen können, das in großen Teilen dem Regelwerk für EU-Vergaben (VgV) entspricht.

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