Business year 2017

Gemäß dem bereits verschiedentlich zitierten Motto „nach der Reform ist vor der Reform“ haben sich für das bevorstehende Jahr nicht nur die Unterschwellenreform sowie eine Reihe zum Teil kleinerer aber wichtiger Neuerungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens angekündigt. Wir haben die 2017 bereits absehbaren Änderungen und Termine für Sie zum Jahresstart in einem Überblick zusammengefasst. In den kommenden Wochen werden wir ergänzend einen Überblick über die für das 1. Halbjahr geplanten Weiterentwicklungen unserer Lösungen im Bereich der E-Vergabe veröffentlichen.

Wir wünschen allen Lesern unseres Blogs ein fröhliches, gesundes und erfolgreiches Jahr 2017!

Neuer Mindestlohn seit 01. Januar

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 01. Januar von 8,50 Euro auf 8,84 Euro (brutto) je Zeitstunde erhöht. Soweit nicht qua landesrechtlicher Regelung bereits höhere Grenzen gelten, ist der neue Mindestlohn zu berücksichtigen.

Änderungen am Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) seit 01. Januar

In Niedersachsen sind zum 01. Januar die Änderungen des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) und der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) in Kraft getreten.

Mit der Änderung des NTVergG wird nunmehr in § 3 Abs. 2 die aktuelle Fassung der VOB/A vom 22.06.2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) zur Anwendung vorgegeben. Den Text des geänderten NTVergG in Form einer (nichtamtlichen) Lesefassung sowie der im GVBl. veröffentlichten Gesetzesänderung (s. dort Art. 6 des Haushaltsbegleitgesetzes 2017, S. 303) finden Sie auf den Seiten des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Die NWertVO wurde in § 1 in gleicher Weise an die aktuelle VOB/A angepasst. Weitere Änderungen in den §§ 2, 3, 4a und 5 NWertVO sind ebenfalls im Hinblick auf die neuen bundesrechtlichen Regelungen erfolgt.

Unterschwellenvergabeordnung im 1. Quartal

Die Veröffentlichung der neuen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) wird für das Frühjahr – wahrscheinlich sogar noch im Januar – erwartet. Anders als bei der Reform der Oberschwellenvergaben gilt die UVgO für Länder und Kommunen nicht mit Inkrafttreten auf Bundesebene unmittelbar, sondern muss durch die Länder für anwendbar erklärt werden. Angesichts der wohl engen Abstimmung neuer Vorgaben zwischen Bund und Ländern bleibt zu hoffen, dass nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, in wesentlichen Fragen auf Landesebene von der UVgO abzuweichen und damit zu einer weiteren Rechtszersplitterung im öffentlichen Auftragswesen beizutragen. Von einem Inkrafttreten auf Bundesebene kann wohl bereits für 1. Quartal ausgegangen werden.

Pflicht zur E-Vergabe für zentrale Beschaffungsstellen ab dem 18. April

Am 18. April beginnt die zweite Stufe der Pflicht zur elektronischen Kommunikation bei EU-weiten Vergabeverfahren. Ab diesem Stichtag dürfen von zentralen Beschaffungsstellen (mit wenigen Ausnahmen) bei EU-weiten Vergabeverfahren nur noch elektronische Angebote zugelassen werden.

Beim Begriff zentrale Beschaffungsstelle ist zu beachten, dass die EU-Richtlinie – und inzwischen auch § 120 Abs. 4 Satz 1 GWB – eine maßgebliche Differenzierung zwischen den sog. „Zentralen Beschaffungsstellen“ einerseits und den übrigen Vergabestellen anderseits vorsieht. Hierbei darf der Begriff der „Zentralen Beschaffungsstellen“ nicht mit dem Begriff der zentralen Vergabestellen nach deutschem Verständnis verwechselt werden. Während national – und hier gerade bei den Kommunen – unter einer zentralen Vergabestelle meist eine Organisationseinheit verstanden wird, die die Vergabe für einen öffentlichen Auftraggeber intern bündelt, definiert die Richtlinie eine zentrale Beschaffungsstelle als einen „öffentlichen Auftraggeber“ der dauerhaft für „Dritte“ beschafft, d.h. für andere öffentlichen Auftraggeber bedarfsdeckend tätig wird (zentrale Beschaffungstätigkeit) oder diese bei ihren Beschaffungstätigkeiten unterstützt (Nebenbeschaffungstätigkeit).

Neues TVgG NRW im Frühjahr

Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW soll reformiert werden. Mit einem Beschluss und Inkrafttreten der Neufassung wird noch vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 14.05.2017 gerechnet.

Neue NUTS-Codes und Überarbeitung der Schnittstelle zur EU

Neue NUTS-Codes und eine aktualisierte Version der Schnittstelle zur EU (SIMAP) zur Übermittlung von Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen sind für Juni diesen Jahres vorgesehen:

Zum 18.04.2016 wurde die vollständig überarbeitete Schnittstelle zu SIMAP bereitgestellt, inzwischen sind alleine in den Lösungen der cosinex weit über 5.000 Bekanntmachungen an die EU auf diesem Weg übermittelt worden. Auch nach dem 18. April letzten Jahres wurden immer wieder Aktualisierungen aufgrund von Änderungen an den Vorgaben der EU erforderlich, mit denen die bspw. obligatorisch anzugebenden Schätzwerte wieder zu optionalen Angaben bzw. so genannte Geschäftsregeln („BusinessRules“ zur Validierung der Daten) immer wieder verschärft wurden oder beim Umfang erlaubter Textlängen weitere Beschränkungen erfolgten. Auch für 2017 sind bereits die ersten Änderungen angekündigt.

Im Juni 2017 wird es auf Grundlage der EU-Verordnung 2016/2066 (zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)) zudem eine neue Schnittstellenversion geben. Laut einer Mitteilung des Amts für Veröffentlichung der EU an die zertifizierten Schnittstellenpartner ist für die neuen Vorgaben ab Anfang Juni eine Übergangsfrist von zwei Wochen vorgesehen.

Nutzer von Lösungen der cosinex müssen sich nur auf neue NUTS-Codes einstellen, alle weiteren Schritte erfolgen durch die Bereitstellung geeigneter Updates wie gewohnt automatisch.

31.10. (Lutherjahr): Reformationstag ist 2017 bundesweiter Feiertag

Bei der Fristenberechnung für Vergabeverfahren im Herbst dieses Jahres gilt für die meisten Bundesländer eine Besonderheit: Im Jahr 2017 ist der Reformationstag erst- und einmalig im gesamten Bundesgebiet ein gesetzlicher Feiertag. Hierauf haben sich alle Bundesländer geeinigt. Grund ist das 500-jährige Jubiläum des Thesenanschlags durch Martin Luther. Eine angepasste Konfiguration für die Fristberechnung in unseren Lösungen (Vergabemanagementsystem und http://fristenrechner.de) werden wir in den kommenden Wochen bereitstellen.