Am 14.10.2014 trat die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA)  in Kraft (Thüringer Staatsanzeiger Nr. 41/2014 vom 13.10.2014, Seite 1299).

Was zunächst nach einer Zunahme der Regelungsdichte zum Öffentlichen Auftragswesen in Thüringen klingt, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als praktischer Bürokratieabbau: Mit der Verwaltungsvorschrift werden die bislang geltende Richtlinie zur Vergabe Öffentlicher Aufträge, die Vergabe-Mittelstandsrichtlinie und die Richtlinie über die Zubenennung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge abgelöst; zugleich nimmt sie den Inhalt des Rundschreibens des TMWAT vom 11. April 2011, Az. 3295/1-25-427 zur Einführung des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) auf.

Die Verwaltungsvorschrift enthält hierneben umfassende Hinweise zu den für die Durchführung von Vergabeverfahren geltenden rechtlichen Grundlagen (z. B. VOB/A, VOL/A), allgemeine Hinweise zum Vergabeverfahren und Erläuterungen zu den einzelnen Vorschriften des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG).

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Wen betrifft die Verwaltungsvorschrift?

Im Hinblick auf die Frage, welche Vergabestellen von den Vorgaben betroffen sind, greift das ThürVG sowie die Verwaltungsvorschrift die Vorgaben des GWB stringent auf: Das Gesetz gilt für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber, sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die § 55 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) oder § 31 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 181) beziehungsweise § 24 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung Doppik vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504) jeweils in der jeweils geltenden Fassung gilt.

Zuwendungsempfänger haben dieses Gesetz zu beachten, soweit sie nach den allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen hierzu verpflichtet werden. Für juristische Personen des Privatrechts, die die Voraussetzungen des § 98 Nr. 2 GWB erfüllen, gilt dies entsprechend.

Die Vorgaben gelten hierbei oberhalb wie unterhalb der (EU-)Schwellenwerte entsprechend, soweit die im ThürVgG genannten Wertgrenzen überschritten werden.
Verkürzt betrifft dies alle Aufträge

  • ab 20.000,- Euro (netto) für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie
  • ab 50.000,- Euro (netto) für alle Bauaufträge,

mit der wichtigen Einschränkung: Soweit (bzw. sofern) im Oberschwellenbereich die Bundesgesetze oder die EU-Richtlinien nichts Abweichendes regeln.

Regelungsgehalt der Verwaltungsvorschrift

Im Weiteren stellt sich die Verwaltungsvorschrift als eingängige Handreichung für die Vergabepraxis öffentlicher Auftraggeber in Thüringen dar, von der Mittelstandsförderung über die Berücksichtigung ökologischer und sozialer Kriterien gem. § 4 ThürVgG bis hin zu den EU-weit diskutierten Regelungen zur Tariftreue.

Links

  • Die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge (ThürVVöA) als PDF-Download finden Sie hier.
  • Die Vorgaben des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG) ebenfalls als PDF-Download finden Sie hier.