„Öffentlich gefördert“ bedeutet nicht zwingend „öffentlicher Auftrag“
OLG Düsseldorf: „Öffentlich gefördert“ bedeutet nicht zwingend „öffentlicher Auftrag“
OLG Düsseldorf: „Öffentlich gefördert“ bedeutet nicht zwingend „öffentlicher Auftrag“
OLG Düsseldorf zu den Kriterien rund um den wirksamen Ausschluss von Bietern aufgrund vorheriger Schlechtleistung.
Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. So der in § 97 Abs. 4 festgelegte Grundsatz zur Losvergabe. Wer hiervon (ausnahmsweise) abweicht, muss dies – möglichst rechtssicher – begründen, da Lose zum Gegenstand von Nachprüfungsverfahren gemacht werden können.
Wie Auftraggeber bereits in der Vergabe ihre Rechtsposition bei Kartellverstößen verbessern
VK Südbayern (04.05.18; Az: Z3-3-3194-1-05-03/18): Darf eine Vergabeplattform die Abgabe unvollständiger Angebote technisch verhindern?
Gibt es eine Pflicht zur Verlängerung der Teilnahmefrist bei Änderung an den Vergabeunterlagen?
Wie ist mit einem Verweis aus der Vergabebekanntmachung auf digitale Unterlagen umzugehen?
Dürfen in Ausnahmefällen die Teilnahme- oder Vergabeunterlagen erst nach einer Registrierung zur Verfügung gestellt werden?
So viel Spielraum haben öffentliche Auftraggeber bei der Wahl der Eignungskriterien
OLG München zu Grenzen des Leistungsbestimmungsrechts und Wechselwirkungen mit dem Dokumentationsgebot.
Werden elektronische Angebote abgegeben, tragen auch die Bieter eine erhebliche Verantwortung dafür, dass die softwaretechnischen Voraussetzungen eingehalten werden. Darauf hat die Vergabekammer Südbayern hingewiesen.
„Ausschreibungsfrei“ bedeutet nicht zwangsläufig „vergaberechtswidrig“. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Inhouse-Vergabe oder die ausschreibungsfreien Möglichkeiten des Leistungsaustausches zwischen Öffentlichen Auftraggebern, sondern auch – in Teilen – für die Bereiche, die Beschaffungen im Kontext der nationalen Sicherheitsinteressen tangieren.