VK-Südbayern konkretisiert Risikosphären bei E-Vergabe
VK Südbayern zur Abgrenzung der Risikosphäre zwischen Auftraggeber und Bieter.
VK Südbayern zur Abgrenzung der Risikosphäre zwischen Auftraggeber und Bieter.
Das Landgericht Oldenburg bestätigt ein Akteneinsichtsrecht für Bieter auch in der Unterschwellenvergabe.
Ist auch ein nicht autorisierter Unterauftragnehmereinsatz eine derartige Schlechtleistung und kann sogar ein anderer öffentlicher Auftraggeber seine Ausschlussentscheidung darauf stützen? Hierzu hat der EuGH Stellung genommen.
Fallbesprechung: Warum die Begrenzung von Rahmenverträgen zur Umgehung der Oberschwellenvergabe unzulässig ist.
Bislang war klar: Soll ein Rahmenvertrag vergeben werden, ist die Höchstmenge des Beschaffungsbedarfes anzugeben, der über diesen Rahmenvertrag gedeckt werden soll. Nunmehr hat die Vergabekammer des Bundes entschieden, dass diese Pflicht nach der aktuellen Rechtslage zumindest dann nicht greift, wenn der Auftragsumfang einer Rahmenvereinbarung von Ereignissen abhängt, die der Auftraggeber nicht sicher vorhersehen und nicht beeinflussen kann.
Nach wie vor treibt eine Reihe von Vergabestellen die Frage um, wie mit der Entscheidung der VK Südbayern umzugehen ist, die die Mitteilung nach § 134 GWB über E-Vergabeplattformen als einen Verstoß gegen die Anforderungen an die elektronische Textform gewertet hat.
Bislang schien die Rechtslage klar: Hat ein Bieter seinem Angebot die eigenen AGB beigefügt, war er zwingend von dem Vergabeverfahren auszuschließen.
Eine findige Vergabestelle untergliederte ein offenes Verfahren in mehrere Stufen und nahm dabei eine Abschichtung der Bieter vor; zu Recht, wie die Vergabekammer des Bundes entschieden hat.
Die produktscharfe Ausschreibung steht im Spannungsverhältnis zu der Verpflichtung, produktneutral auszuschreiben.
Im Rahmen dieses Blogs wurde mehrfach über die unterschiedlichen Beschlüsse zu der Frage der Zulässigkeit der Verlinkung auf Eignungskriterien berichtet. Nunmehr hat das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 15.02.2019 (Verg 5/18) eine weitere Fallkonstellation beleuchtet und ist dabei auch auf die wesentlichen bislang ergangenen Entscheidungen eingegangen.
Dass Preise in der vom Auftraggeber geforderten Form aufgeschlüsselt angeboten werden müssen, hat sich mittlerweile größtenteils herumgesprochen; ebenso die Rechtsfolge eines Verstoßes: der zwingende Ausschluss des betreffenden Angebotes.
In einem elektronischen Vergabeverfahren versenden viele Vergabestellen ihre Informationen an die Bieter regelmäßig über Vergabeplattformen. Die Informationen werden dort zumeist in verfahrensindividuellen Bereichen oder sog. Projekträumen eingestellt. Bewerber oder Bieter können die Informationen dort einsehen und ggf. herunterladen. Bewährte Vorteile sind unter anderem, dass nicht nur der Zugriff der Bieter dokumentiert werden kann, sondern auch […]