Gesamt- vs. Losvergabe: Ein Weg zur rechtssicheren Begründung der Gesamtvergabe
Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. So der in § 97 Abs. 4 festgelegte Grundsatz zur Losvergabe. Wer hiervon (ausnahmsweise) abweicht, muss dies – möglichst rechtssicher – begründen, da Lose zum Gegenstand von Nachprüfungsverfahren gemacht werden können.