Die wohl größte (wirtschaftliche) Gefahr bei öffentlichen Ausschreibungen im Ober- wie auch im Unterschwellenbereich liegt nicht vordringlich in Beschwerden der Bieter oder Nachprüfungsverfahren, sondern in qualifizierten Schadensersatzansprüchen unterlegener Bieter im Wege des regulären Rechtsschutzes, wie ein aktueller Beschluss des BGH eindrucksvoll belegt.
Bereits seit einigen Jahren ist die Frage des Rechtsschutzes unterhalb der EU-Schwellenwerte eine vielfach politisch geführte Diskussion zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen sowie deren Interessenverbänden.
Die Beiträge der letzten Monate in unserem Blog zeigen eindrücklich: Der Rechtsschutz ist – auch bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte – schon lange Realität, wenn bisweilen auch durch die „kalte Küche“ zivilrechtlicher Forderungen. Gleichwohl sind die sich hieraus ergebenden Risiken vielfach noch nicht im Fokus der Vergabestellen.
Dies mag daran liegen, dass vergleichsweise nur wenige von derartigen Regressforderungen öffentlich werden. Nach unserer Erfahrung einigt man sich zumindest mit Blick auf die Schadenhöhe oftmals im Wege von Vergleichen, die der Vertraulichkeit unterliegen.
Ein aktueller Beschluss des BGH (Urteil vom 08.12.2020, XIII ZR 19 / 19) befasst sich mit der Frage der Voraussetzungen des „großen Schadensersatzes“, den der erstplatzierte Bieter bei einer rechtswidrigen Aufhebung geltend macht. Den gesamten Artikel lesen…