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GWB § 115 Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber.
Fußnote
(+++ § 115: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)