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VgV § 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der dem Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterliegenden Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber.
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.