Qualifizierungssysteme stellen ein unterschätztes Instrument zur Eignungsfeststellung dar.

Die Sektorenverordnung ermöglicht Sektorenauftraggebern in § 48 SektVO die Einrichtung von Qualifizierungssystemen zur Eignungsfeststellung. Wurde die Eignung im Rahmen des Qualifizierungssystems bejaht, gilt diese Feststellung für die nachfolgenden Vergaben.

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Der Vergabestelle wird somit ein komfortabler Weg eröffnet, bei nachfolgenden Vergabeverfahren auf die umfassende Eignungsprüfung zu verzichten. Gleichzeitig entlastet dies auch die Bieter, da sie in den konkreten Vergabeverfahren nicht mehr die Eignung – etwa durch Vorlage von Dokumenten – belegen müssen.

Die europaweite Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems ersetzt den Aufruf zur Teilnahme am Vergabeverfahren durch Veröffentlichung (§ 48 Abs. 9 SektVO). Sektorenauftraggeber können den Kreis der an dem Vergabeverfahren zu beteiligten Unternehmen auf die gemäß diesem System qualifizierten und im Verzeichnis nach § 48 Abs. 8 geführten Bewerber beschränken.

Aufnahme in das Qualifizierungssystem

Mit Bekanntmachung des Qualifizierungssytems nach § 37 SektVO erhalten interessierte Unternehmen die Möglichkeit, ihre Eignung und Zuverlässigkeit zur Erbringung der unterschiedlichen Leistungen darzulegen. Jedes interessierte Unternehmen kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen.

Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt die Frist von sechs Monaten zu laufen.

Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in das Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen aufgenommen und hierüber informiert.

Eine Ablehnung ist dem Unternehmen innerhalb von 15 Tagen nach der Entscheidung unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Ein aufgrund mangelnder Qualifizierung abgelehntes Unternehmen kann erst nach Ablauf von drei Monaten erneut einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen.

Laufzeit eines Qualifizierungssystems

Die Laufzeit eines Qualifizierungssystems muss von Beginn an festgelegt sein. Während für Rahmenvereinbarungen gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 SektVO eine grundsätzliche Höchstlaufzeit von acht Jahren vorgesehen ist, macht die SektVO für die Dauer des Qualifizierungssystems keine Vorgaben.

Im Formular in Anhang VII VO (EU) 2015/1986 kann der Sektorenauftraggeber entweder die Dauer des Qualifizierungssystems angeben oder festlegen, dass es mit unbestimmter Dauer eingerichtet wird.

Hieraus folgt, dass der Sektorenauftraggeber die Laufzeit eines Qualifizierungssystems zeitlich begrenzen kann, aber nicht muss. Erfahrungsgemäß werden Qualifizierungssysteme regelmäßig nur mit begrenzter Dauer eingerichtet.

Qualifizierungssysteme im cosinex Vergabemarktplatz

Seit der Version 8.9 unterstützt der cosinex Vergabemarktplatz die Ausschreibung von Qualifizierungssystemen nach § 48 SektVO ebenso wie die Erfassung der erforderlichen Verfahrensangaben und die Übermittlung dieser Daten an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Mehr Informationen finden Sie in einem Beitrag des cosinex Blog aus Juli 2021.