Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat einen Erlass veröffentlicht, der auf die Sicherstellung der Fortführung der Baustellen des Bundes während der Corona-Krise abzielt. Der Erlass setzt sich dabei vor allem mit der Fragestellung auseinander, wann eine Bauablaufstörung durch die Corona-Pandemie vorliegt. Ein „Freifahrtschein“ zur Einstellung oder Unterbrechung von Bauvorhaben aufgrund der Pandemie wird dabei ausdrücklich nicht gewährt.

Der Erlass, der ab sofort gilt, weist darauf hin, dass die Corona-Pandemie grundsätzlich zwar dazu geeignet sei, den Tatbestand der höheren Gewalt auszulösen, ob Bauvorhaben aber tatsächlich aus diesem Grund eingestellt bzw. unterbrochen werden, bleibt aber eine Frage des Einzelfalls.

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Wer sich auf höhere Gewalt beruft, muss dies folglich belegen. Beispielsweise kann ein Unternehmer in folgenden Fällen den Tatbestand der höheren Gewalt geltend machen:

  • Wenn ein Großteil der Beschäftigten behördenseitig unter Quarantäne gestellt ist und er auf dem Arbeitsmarkt oder durch Nachunternehmer keinen Ersatz finden kann.
  • Wenn seine Beschäftigten aufgrund von Reisebeschränkungen die Baustelle nicht erreichen können und kein Ersatz möglich ist.
  • Wenn er kein Baumaterial beschaffen kann.

Der Erlass führt zudem an, dass Kostensteigerungen dabei nicht grundsätzlich unzumutbar seien.

Obenstehende Aspekte müssen vom Unternehmer bzw. Auftragnehmer so begründet werden, dass die Darlegungen das Vorliegen höherer Gewalt als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Dabei wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine pauschale Berufung auf die vorliegende Corona-Pandemie nicht per se den Tatbestand der höheren Gewalt erfüllt.

Auch auf Seiten des Auftraggebers kann es zu höherer Gewalt kommen, z.B. wenn die Projektleitung unter Quarantäne gestellt ist. Auch hierbei wäre genau zu dokumentieren, dass und weshalb die Projektleitung nicht aus dem Homeoffice erfolgen und weshalb keine Vertretung organisiert werden kann.

Hinsichtlich von Zahlungen wird im Erlass auf die Möglichkeit hingewiesen, gegen Bürgschaftsleistung des Auftragnehmers Vorauszahlungen zu leisten, wofür keine Zinsen zu fordern sind.

Abzuwarten bleibt, inwieweit der Erlass tatsächlich dazu beiträgt, die Fortführung der Baumaßnahmen sicherzustellen. Grundsätzlich wird dies weiterhin von den übergeordnet getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen hinsichtlich von Ausgangssperren abhängen, wobei es hier auch regional zu größeren Unterschieden kommen kann.

Den vollständigen Erlass finden Sie unter diesem Link.

Bildquelle: Pixabay