Seit dem 1. Oktober gilt in Mecklenburg-Vorpommern ein Vergabemindestlohn in Höhe von 15,27 Euro je Stunde. Diese Neuerung und alle weiteren Regelungen fassen wir in diesem Beitrag zusammen.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Das Land hat seine Wertgrenzen zum 3. März 2026 deutlich angehoben. Grundlage ist die Erste Verordnung zur Änderung der Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung vom 24. Februar 2026, veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 6 vom 2. März 2026. Sie gilt für Land und Kommunen gleichermaßen.

Welche Wertgrenzen gelten?

Alle Beträge ohne Umsatzsteuer.

VergabeartBauleistungenLiefer- und Dienstleistungen
Direktauftrag (§ 6 VgMinArbV M-V)bis 150.000 Eurobis 100.000 Euro
Freihändige Vergabe / Verhandlungsvergabe (§ 5)bis 300.000 Eurounterhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts (§ 106 GWB)
Beschränkte Ausschreibung (§ 5)bis 1.000.000 Eurounterhalb des jeweils geltenden EU-Schwellenwerts (§ 106 GWB)

Für klassische öffentliche Auftraggeber liegt dieser Schwellenwert 2026/2027 bei 216.000 Euro netto. Die Grenze ist dynamisch; je nach Auftraggeber und Leistungsart können andere EU-Schwellenwerte gelten.

Vor der Änderung lagen die Direktauftragsgrenzen bei 10.000 Euro für Bauleistungen und 5.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen. Damit wurden die Direktauftragsgrenzen bei Bauleistungen auf das 15-Fache und bei Liefer- und Dienstleistungen auf das 20-Fache angehoben.

Der zuständige Minister für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit, Wolfgang Blank, bezeichnete die Erhöhung als doppelten Gewinn:

Für die öffentliche Hand sinkt der administrative Aufwand und für unsere Unternehmen wird der Zugang zu Aufträgen von Kommunen und Land deutlich erleichtert.

Was beim Direktauftrag trotzdem gilt

Der Direktauftrag ist kein formloser Einkauf. Mehrere Anforderungen bestehen fort. Besonders wichtig sind Markterkundung, Bieterrotation, Mindestarbeitsbedingungen, Binnenmarktrelevanz und die Meldepflichten zur Vergabestatistik; auch § 7 VgMinArbV M-V zur Regionalität bleibt anwendbar.

Markterkundung. Nach § 6 Abs. 4 VgMinArbV M-V ist vor der Vergabe eines Direktauftrags eine Markterkundung durchzuführen, wenn der Auftragswert 2.000 Euro bei Bauleistungen oder 1.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen übersteigt. Sie kann formlos erfolgen – etwa durch Internetrecherche, Kataloge, Telefonauskünfte oder E-Mail-Anfragen –, ist aber zu dokumentieren. Unterhalb dieser Beträge schreibt § 6 Abs. 4 keine Markterkundung vor; die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind gleichwohl sicherzustellen und ihre Einhaltung kann nach den Anwendungshinweisen des Landes dort auch auf andere Weise als durch eine Markterkundung begründet werden. Für ELER-mitfinanzierte Vorhaben gelten strengere Dokumentationsanforderungen; das Landesförderinstitut schließt telefonische Markterkundungen dort aus, weil sie nicht zweifelsfrei nachweisbar beziehungsweise nachprüfbar sind.

Bieterrotation. Auch der Direktauftrag soll nicht dauerhaft an dasselbe Unternehmen gehen: Nach § 3a Abs. 4 Satz 2 VOB/A beziehungsweise § 14 Satz 2 UVgO soll zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden. Die neuen Wertgrenzen sind damit kein Freibrief für Dauerbeziehungen zu einem einzelnen Anbieter.

Mindestarbeitsbedingungen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes gelten die Abschnitte 3 bis 5 des Gesetzes auch für Direktaufträge, sobald der Auftragswert 50.000 Euro bei Bauleistungen oder 10.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen erreicht. Die jeweils einschlägigen Erklärungen zu den Mindestarbeitsbedingungen müssen bis zum Vertragsschluss vollständig vorliegen.

Binnenmarktrelevanz. Ob ein Auftrag Binnenmarktrelevanz besitzt, ist nach § 8 VgMinArbV M-V im Einzelfall zu beurteilen. Die amtliche Verordnungsbegründung bezeichnet einen Auftragswert von etwa zehn Prozent des EU-Schwellenwerts als wichtiges Indiz; maßgeblich bleibt jedoch die Einzelfallprüfung. Wegen der geografischen Nähe zur EU-Binnengrenze mit Polen kann Binnenmarktrelevanz in Mecklenburg-Vorpommern auch unterhalb dieser Werte vorliegen. Wird ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse festgestellt, ist eine geeignete Bekanntmachung sicherzustellen. Die Auftragsberatungsstelle M-V empfiehlt bei Direktaufträgen eine Ex-ante-Transparenzbekanntmachung mindestens zehn Tage vor der Auftragserteilung.

Vergabestatistik. Auch Direktaufträge können meldepflichtig sein: Auftraggeber nach § 98 GWB müssen Vergaben mit einem Auftragswert von mehr als 25.000 Euro netto nach Maßgabe der Vergabestatistikverordnung erfassen und innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung an das Statistische Bundesamt übermitteln. Durch die neuen Direktauftragsgrenzen entsteht ein breiter Bereich, in dem zwar kein Vergabeverfahren, wohl aber eine Statistikmeldung erforderlich ist.

Welche Vorschriften gelten in Mecklenburg-Vorpommern?

Das Landesvergaberecht baut auf dem TVgG M-V und den dazu erlassenen Verordnungen auf. Das Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) vom 18. Dezember 2023 trat zum 1. Januar 2024 in Kraft und regelt Anwendungsbereich, Tariftreue, Mindestarbeitsbedingungen sowie Kontrolle und Sanktionen.

Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung (VgMinArbV M-V), die seit dem 15. Mai 2024 in Kraft ist; erst seit diesem Datum wird das neue Landesvergaberecht in seiner verfahrensrechtlichen Ausgestaltung angewandt. Die MinArbV M-V mit den konkreten Mindestarbeitsbedingungen folgte zum 31. Mai 2025. Die Verfahrensverordnung enthält neben den Wertgrenzen unter anderem Regelungen zur Vergabe freiberuflicher Leistungen, zur regionalen Leistungserbringung, zur nachhaltigen Beschaffung und zum Zwei-Umschlag-Verfahren bei der Angebotswertung.

Im Unterschwellenbereich gelten für Liefer- und Dienstleistungen die Unterschwellenvergabeordnung und für Bauleistungen die VOB/A, Abschnitt 1, jeweils ergänzt und modifiziert durch die landesrechtlichen Vorgaben.

Tariftreue und vergaberechtliches Mindestentgelt

Das vergaberechtliche Mindeststundenentgelt beträgt seit dem 1. Oktober 2026 15,27 Euro. Es greift als Auffangregelung, soweit nach der MinArbV M-V keine Pflichten zu Mindestarbeitsbedingungen nach repräsentativen Tarifverträgen oder Branchentarifverträgen bestehen. Der Wert ist an die Lohnentwicklung gekoppelt und wird jährlich zum 1. Oktober angepasst.

ZeitraumMindeststundenentgelt
seit 1. Oktober 202615,27 Euro
31. März 2026 bis 30. September 202614,68 Euro
bis 30. März 202613,98 Euro

Die Anhebung auf 15,27 Euro erfolgte mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestarbeitsbedingungenverordnung vom 31. August 2026, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26 vom 14. September 2026. Sie ändert allein § 4 der Verordnung und ersetzt dort den bisherigen Betrag. Die vorangegangene Anhebung auf 14,68 Euro war mit der Ersten Änderungsverordnung erfolgt, bekannt gemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30. März 2026.

Die MinArbV M-V erklärt Tarifverträge im Schienenpersonennahverkehr und im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr für repräsentativ. Für den Schienenpersonennahverkehr sind die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) und den Gewerkschaften EVG und GDL maßgeblich; sie wurden mit der Ersten Änderungsverordnung vom März 2026 in aktualisierter Fassung in die Verordnung aufgenommen. Für den sonstigen ÖPNV ist der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des 8. Änderungstarifvertrags vom 28. März 2025 maßgeblich. Daneben legt die Verordnung Mindestarbeitsbedingungen nach Branchentarifverträgen unter anderem für Baugewerbe, Gebäudereinigerhandwerk, Metall- und Elektroindustrie, Wach- und Sicherheitsgewerbe, IT-Dienstleistungen sowie Umweltschutz und Industrieservice fest. Der nach § 7 TVgG M-V eingerichtete beratende Ausschuss gibt Empfehlungen zur Feststellung nach §§ 5 und 6 TVgG M-V; die Festlegung erfolgt durch Rechtsverordnung.

Unternehmen, die schuldhaft gegen Pflichten nach Maßgabe einer Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verstoßen, sollen für bis zu drei Jahre von Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Das nach § 16 Abs. 5 TVgG M-V eingerichtete elektronische Ausschlussregister wird nach § 17 VgMinArbV M-V als Datenbank geführt.

Regionalität und nachhaltige Beschaffung

Die Verfahrensverordnung konkretisiert Regionalität und nachhaltige Beschaffung landesrechtlich. Nach § 7 soll bei der Vergabe auf eine regionale oder lokale Leistungserbringung hingewirkt werden. Das erlaubt allerdings keine Bevorzugung ortsansässiger oder regionaler Unternehmen: Nach der amtlichen Begründung sind Differenzierungen aufgrund von Herkunft oder Unternehmenssitz grundsätzlich unzulässig – selbst die Forderung, einen Teil der Arbeiten von ortsansässigen Nachunternehmen erbringen zu lassen, ist nicht erlaubt. Die unionsrechtlichen Gleichbehandlungs- und Diskriminierungsverbote bleiben unberührt.

§ 9 verpflichtet die Auftraggeber, schädliche Umweltauswirkungen der Beschaffung bei Herstellung, Lieferung, Nutzung und Entsorgung so weit wie möglich zu vermeiden. Insbesondere sollen die durch die Vergabe bedingten Treibhausgasemissionen gering und Transportwege kurz gehalten werden; die Möglichkeiten von VOB/A und UVgO zur Berücksichtigung umweltbezogener Aspekte sind grundsätzlich zu nutzen, soweit sich Gegenstand und Art der Leistung dafür eignen und keine sachlichen oder wirtschaftlichen Gründe entgegenstehen. Die amtliche Begründung zieht hier zugleich die Grenze zur Regionalität: Kurze Transportwege dürfen nicht als verkapptes Regionalitätskriterium eingesetzt werden, denn die Entfernung allein sagt nicht zwingend etwas über die Umweltbelastung aus und kann diskriminierend wirken.

Wo wird nachgeprüft?

Erreichen oder überschreiten Vergaben die EU-Schwellenwerte, steht das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 ff. GWB offen. Zuständig sind die Vergabekammern beim Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit in Schwerin. Gegen ihre Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde zum Vergabesenat des Oberlandesgerichts Rostock eröffnet.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gibt es kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Bieter und Bewerber können sich an übergeordnete Aufsichtsbehörden wenden; das Wirtschaftsministerium weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass dies kein eigentlicher Rechtsschutz ist und kein Anspruch auf ein Tätigwerden besteht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kommt daneben einstweiliger Rechtsschutz vor den Zivilgerichten in Betracht.

E-Vergabe in Mecklenburg-Vorpommern

Für die kommunale Ebene stellt der Zweckverband elektronische Verwaltung in Mecklenburg-Vorpommern (eGo-MV) das e-Vergabesystem evergabe-mv.de bereit. Es steht den Mitgliedern des Zweckverbands seit Ende Dezember 2022 zur Verfügung und umfasst den Vergabemarktplatz Mecklenburg-Vorpommern (2.0) sowie ein Vergabemanagementsystem für die Bearbeitung der Verfahren.

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Quellen