Eingangsbereich des Europäischen Gerichtshofes

Wer im Planungswettbewerb leer ausgeht, möchte dem Preisgericht gern erklären, was es übersehen hat. Der Europäische Gerichtshof schließt diesen Weg: Teilnehmer haben keinen Anspruch darauf, vor der endgültigen Rangfolge angehört zu werden. Ein weitergehendes Anhörungsrecht folgt auch aus dem allgemeinen unionsrechtlichen Recht auf Anhörung nicht.

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Im Planungswettbewerb bewertet ein unabhängiges Preisgericht die eingereichten Entwürfe unter Wahrung der Anonymität. Diese soll sicherstellen, dass allein die objektiven Vorzüge der Arbeiten und die bekannt gemachten Kriterien die Bewertung bestimmen. Können Teilnehmer dennoch verlangen, vor der endgültigen Rangfolge zu der beabsichtigten Bewertung Stellung zu nehmen?

Das Spannungsverhältnis zwischen dem verwaltungsrechtlichen Anhörungsrecht und der Eigenlogik des Wettbewerbsverfahrens hat der Europäische Gerichtshof nun entschieden. Mit Urteil vom 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-888/24 (Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores) stellt die Dritte Kammer klar, dass die Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24/EU einem Anspruch der Teilnehmer auf Anhörung durch das Preisgericht entgegenstehen. Die Entscheidung erging auf Vorlage des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts und ist für Auftraggeber und Planungsbüros in Deutschland unmittelbar von Bedeutung, denn die deutschen Regelungen in den §§ 69 ff. und §§ 78 ff. der Vergabeverordnung (VgV) setzen dieselben Richtlinienvorgaben um.

I. Der Sachverhalt

Die Betreibergesellschaft der U-Bahn von Porto beschloss im März 2021 die Auslobung eines Wettbewerbs, in dem ein Preisgericht drei Entwurfsvorschläge für eine neue Brücke über den Douro auswählen sollte. An den Wettbewerb sollte sich die Direktvergabe des Auftrags über die Ausführungsplanung anschließen: Die drei ausgewählten Teilnehmer sollten in einem gesonderten Verfahren zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Für die drei ausgewählten Entwürfe waren Preisgelder von 150.000, 100.000 und 50.000 Euro vorgesehen.

Nach den Wettbewerbsbedingungen waren die Entscheidungen des Preisgerichts über Rangfolge und Ausschluss für den Auftraggeber bindend. Sobald die Identität der Teilnehmer bekannt war, durften sie nicht mehr geändert werden, es sei denn, der Wettbewerb wurde aufgehoben. Das Preisgericht konnte von den Teilnehmern Klarstellungen zu ihren Entwürfen verlangen, die unter strikter Wahrung der Anonymität vorzulegen waren. Der Abschlussbericht hatte die Rangfolge anhand der bekannt gemachten Kriterien zu begründen.

Im Oktober 2021 übernahm der Auftraggeber die vom Preisgericht vorgeschlagene Auswahl. Der Entwurf der späteren Klägerin gehörte nicht zu den drei prämierten Arbeiten. Sie beanstandete den Bericht des Preisgerichts bei dessen Vorsitzendem und beantragte unter Berufung auf ihr Recht auf vorherige Anhörung, die Bewertung ihres Entwurfs zu überprüfen und die Benotungen zu ändern. Zugleich beantragte sie technische Änderungen an ihrem Entwurf.

Der Auftraggeber lehnte ab. Die Entscheidung des Preisgerichts könne er nur bei Rechtsfehlern oder offensichtlichen Beurteilungsfehlern aufheben, die hier nicht vorlägen. Ein Entwurf, den das Preisgericht vor der Aufhebung der Anonymität nicht ausgewählt habe, könne nicht mehr nachträglich ausgewählt werden; eine Neubewertung zu verlangen, sei deshalb rechtswidrig. Im März 2022 schloss der Auftraggeber den Planungsvertrag mit einem Konsortium, dem die Klägerin nicht angehörte.

Die Klage auf Nichtigerklärung des Berichts, der Auswahlentscheidung und des Planungsvertrags blieb in zwei Instanzen erfolglos. Das Oberste Verwaltungsgericht Portugals legte dem Gerichtshof die Frage vor, ob die Anonymitätsregel des Art. 82 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU in Verbindung mit der Dialogmöglichkeit nach Art. 82 Abs. 5 und 6 und der Verweisung des Art. 80 Abs. 1 auf die allgemeinen Grundsätze einer vorherigen Anhörung der Teilnehmer als zwingendem Verfahrensbestandteil entgegensteht. Hintergrund war, dass das portugiesische Verwaltungsverfahrensrecht die Anhörung der Beteiligten vor einer belastenden Entscheidung als Regelfall vorsieht und das portugiesische Vergabegesetzbuch für Wettbewerbe hilfsweise auf die allgemeinen Vorschriften verweist.

II. Die Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichtshofs stehen die Art. 80 und 82 der Richtlinie 2014/24/EU einem Anspruch der Teilnehmer entgegen, vom Preisgericht angehört zu werden, bevor es die endgültige Rangfolge der eingereichten Pläne oder Entwürfe erstellt. Der Gerichtshof gelangt in drei Schritten zu diesem Ergebnis.

1. Zur Zulässigkeit und zur Abgrenzung von der Sektorenrichtlinie

Zunächst räumt der Gerichtshof drei Einwände des Auftraggebers gegen die Zulässigkeit der Vorlage aus. Die bereits aufgehobene Anonymität mache die Vorlagefrage nicht hypothetisch: Bei einer Nichtigerklärung sei nicht ausgeschlossen, dass ein neues Preisgericht gebildet werde, das die Entwürfe unter strikter Wahrung der Anonymität erneut bewertet (Rn. 49). Ob die Entscheidung ohne den gerügten Fehler anders ausgefallen wäre, habe das vorlegende Gericht zu beurteilen, nicht der Gerichtshof (Rn. 50). Auch der Einwand, die Klägerin wolle lediglich ihren Entwurf ändern, berühre nicht die Zulässigkeit: Ob das Unionsrecht einer Anhörung mit diesem Ziel entgegenstehe, sei eine Frage der inhaltlichen Prüfung; eine ausschließlich darauf gerichtete Absicht sei zudem nicht festgestellt (Rn. 51).

Bemerkenswert ist ein Nebenaspekt: Da die Vorlage nicht erkennen lässt, welchem Zweck die Brücke dient, könnte der Wettbewerb statt unter die Richtlinie 2014/24/EU auch unter die Sektorenrichtlinie 2014/25/EU fallen (Rn. 53 bis 57). Der Gerichtshof lässt das offen, weil die Art. 97 und 98 der Sektorenrichtlinie den Art. 80 und 82 der Vergaberichtlinie im Wesentlichen entsprechen (Rn. 58). Das Ergebnis gilt damit für Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern gleichermaßen (Rn. 73).

2. Zum Fehlen eines Anhörungsrechts in der Richtlinie

In der Sache verweist der Gerichtshof als Erstes darauf, dass keine Bestimmung des Kapitels über Wettbewerbe dem Teilnehmer ein Recht gewähre, vor der Rangfolge vom Preisgericht angehört zu werden (Rn. 64). Art. 82 Abs. 5 der Richtlinie erlaube dem Preisgericht zwar, einen Bewerber zur Klärung bestimmter Aspekte seiner Wettbewerbsarbeit zu befragen. Diese Aufforderung könne aber nur vom Preisgericht ausgehen, wenn es sie für erforderlich halte. Ein Recht des Bewerbers, angehört zu werden, folge daraus nicht (Rn. 65).

Als Zweites prüft der Gerichtshof die Verweisung des Art. 80 Abs. 1 auf Titel I der Richtlinie mit den allgemeinen Grundsätzen. Auch dort finde sich keine Vorschrift, nach der Bewerber oder Bieter vor der Entscheidung anzuhören wären (Rn. 67). Aus den in Art. 18 verankerten Grundsätzen der Gleichbehandlung und Transparenz ergebe sich vielmehr das Gegenteil: Die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssten in der Auftragsbekanntmachung oder den Spezifikationen klar, genau und eindeutig formuliert sein. Zwischen Auftraggeber und Bieter dürften grundsätzlich keine Verhandlungen stattfinden, ein eingereichtes Angebot könne grundsätzlich nicht mehr geändert werden, und der Auftraggeber dürfe von einem Bieter mit ungenauem oder abweichendem Angebot keine Erläuterungen verlangen (Rn. 69, unter Verweis auf Casertana Costruzioni, Simonsen & Weel und BibMedia). Davon zu unterscheiden ist die besondere Befugnis des Preisgerichts nach Art. 82 Abs. 5, bei Bedarf Klarstellungen zu einzelnen Aspekten einer Wettbewerbsarbeit anzufordern; sie begründet keinen Anspruch der Teilnehmer auf eine solche Rückfrage. Schreibe Art. 80 Abs. 1 diese Grundsätze für Wettbewerbe fest, ohne dass eine andere Bestimmung ein Anhörungsrecht vorsehe, könne ein Bewerber die Anhörung nicht verlangen (Rn. 70).

Der Gerichtshof untermauert dieses Ergebnis mit dem Zweck der Anonymität. In Rn. 71 heißt es:

Trotz der Vorsichtsmaßnahmen, die ergriffen werden können, birgt ein Verfahren der vorherigen Anhörung durch dieses Preisgericht nämlich stets die Gefahr, dass während dieser Anhörung Umstände offengelegt werden, die es ermöglichen, einen Bewerber, sei es auch nur mittelbar, zu identifizieren.

Wo der Unionsgesetzgeber Bewerbern oder Bietern ein Recht auf Kontakt oder Verhandlung mit dem Auftraggeber einräumen wolle, tue er das ausdrücklich, wie Art. 36 Abs. 5, Art. 41 Abs. 3 oder Art. 69 Abs. 1 und 4 der Richtlinie zeigten (Rn. 72). Für den Wettbewerb fehlt eine solche Regelung.

3. Zum allgemeinen unionsrechtlichen Recht auf Anhörung

Als Drittes setzt sich der Gerichtshof mit dem allgemeinen Grundsatz des Rechts auf Anhörung auseinander, der im Geltungsbereich des Unionsrechts jeder Person die Möglichkeit garantiert, vor einer sie beschwerenden Entscheidung sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen, auch wenn das anwendbare Recht eine solche Förmlichkeit nicht vorsieht (Rn. 75). Dass die Entscheidung des Preisgerichts die Klägerin beschwert, steht für den Gerichtshof außer Frage: Sie hat damit jede Chance auf Preisgeld und Folgeauftrag verloren (Rn. 76).

Das Anhörungsrecht sei jedoch nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu prüfen, insbesondere nach der Natur des Rechtsakts und den Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Rn. 77). Das Wettbewerbsverfahren solle es dem Preisgericht ermöglichen, die Entwürfe anonym, objektiv und transparent zu vergleichen und sich dabei ausschließlich auf die bekannt gemachten Kriterien zu stützen. Die Teilnehmer seien aufgefordert, auf der Grundlage der Spezifikationen vorzulegen, wie den Erwartungen des Auftraggebers am besten entsprochen werde (Rn. 78). Ihnen obliege es, bei der Ausarbeitung Sorgfalt walten zu lassen, denn der Auftraggeber sei nicht verpflichtet, Unklarheiten durch Kontaktaufnahme zu beseitigen (Rn. 79).

Daraus zieht der Gerichtshof die Konsequenz, die den Kern der Entscheidung bildet: Das Recht auf Anhörung umfasse im Wettbewerb nicht das Recht, vor dem Preisgericht zu den Gesichtspunkten Stellung zu nehmen, auf die es seine Entscheidung stützen will. Es werde vielmehr allein durch die Möglichkeit konkretisiert, einen Plan oder Entwurf einzureichen, der den Erwartungen des Auftraggebers entspricht (Rn. 80). Der Teilnehmer wird gehört, indem er abgibt. Einen Anspruch auf einen weiteren Dialog mit dem Preisgericht hat er danach nicht.

III. Hinweise für die Praxis

Die Entscheidung bestätigt, was die Konstruktion des Planungswettbewerbs voraussetzt: Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Teilnehmern vor der endgültigen Rangfolge Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Bewertung zu geben. Für die deutsche Praxis ändert sich damit im Grundsatz nichts, aber der Gerichtshof gibt dem Prinzip einen unionsrechtlichen Unterbau, der auch gegenüber verwaltungsverfahrensrechtlichen Anhörungsansprüchen trägt. Die Entscheidung betrifft die Bewertung der Wettbewerbsarbeiten durch das Preisgericht. Sie trifft keine Aussage über Anhörungs-, Aufklärungs- oder Verhandlungsmöglichkeiten in einem anschließenden Verfahren zur Vergabe des Planungsauftrags (Rn. 38 f.).

Die deutschen Regelungen bilden die Richtlinie eng ab. Nach § 72 Abs. 2 VgV ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen unabhängig, trifft sie nur aufgrund der bekannt gemachten Kriterien, und die Anonymität ist bis zu seinen Stellungnahmen oder Entscheidungen zu wahren. § 72 Abs. 4 VgV übernimmt die Rückfragemöglichkeit des Art. 82 Abs. 5: Die Teilnehmer können zur Klärung bestimmter Aspekte aufgefordert werden, Fragen zu beantworten, die das Preisgericht in seinem Protokoll festhält. Für Planungswettbewerbe im Bereich der Architekten- und Ingenieurleistungen ergänzen § 78 und § 79 VgV diese Vorgaben, unter anderem mit der Pflicht, die Teilnehmer nach der Entscheidung unverzüglich durch Versendung des Protokolls zu informieren. Die einheitlichen Richtlinien, auf die § 78 Abs. 2 VgV verweist, sind in der Praxis die Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW 2013).

Für Auslober folgt daraus zunächst Sicherheit: Ein Verlangen unterlegener Teilnehmer, vor der endgültigen Rangfolge gehört zu werden, muss nicht erfüllt werden und sollte im Interesse der Anonymität auch nicht erfüllt werden. Ein Teilnehmer kann weder eine Gelegenheit zur Erläuterung noch, wie im Ausgangsfall, zur Nachbesserung seines Entwurfs von sich aus verlangen. Unberührt bleibt die Möglichkeit des Preisgerichts, seinerseits Klarstellungen anzufordern. Diese Rückfrage nach § 72 Abs. 4 VgV bleibt ein Instrument des Preisgerichts, nicht der Teilnehmer. Fordert das Preisgericht Klarstellungen an, muss die Anonymität bis zu seiner Stellungnahme oder Entscheidung gewahrt bleiben. Als organisatorische Vorkehrung kommt etwa eine schriftliche, anonymisierte Kommunikation über die Wettbewerbsbetreuung in Betracht. Die Fragen sind im Protokoll festzuhalten; auch der Dialog zwischen Preisgericht und Teilnehmern ist zu dokumentieren (§ 72 Abs. 4 VgV, Art. 82 Abs. 6 der Richtlinie). Genau diese Gefahr, dass ein Dialog den Verfasser „sei es auch nur mittelbar“ erkennbar macht, hat der Gerichtshof als tragenden Grund benannt.

Der Gerichtshof verlagert die Verantwortung zugleich auf die Teilnehmer. Wer einen Entwurf einreicht, hat ihn so sorgfältig auszuarbeiten, dass er nicht auf eine spätere Erläuterungsmöglichkeit angewiesen ist. Für Planungsbüros heißt das, die Auslobungsunterlagen genau zu lesen und Unklarheiten in der Bewerberfragerunde zu klären, solange das noch möglich ist. Eine Erläuterung nach Abgabe können sie nicht verlangen; zulässige Rückfragen bleiben Sache des Preisgerichts. Eine vom Preisgericht empfohlene Überarbeitungsphase, wie sie § 6 Abs. 3 RPW 2013 unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, ist von der Entscheidung nicht berührt.

Das Urteil beschneidet den nachträglichen Rechtsschutz nicht. Es verneint allein einen Anspruch auf Anhörung vor der endgültigen Rangfolge. Über die Einzelheiten des nachträglichen Rechtsschutzes entscheidet der Gerichtshof nicht; er schließt allerdings nicht aus, dass nach einer Nichtigerklärung ein neues Preisgericht die Entwürfe unter Wahrung der Anonymität erneut bewertet (Rn. 49). Für die deutsche Praxis lässt sich ergänzen, dass Rechtsfehler des Preisgerichts, etwa die Anwendung nicht bekannt gemachter Kriterien, eine fehlerhafte Zusammensetzung oder ein Verstoß gegen bindende Vorgaben der Auslobung, im Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB unter den jeweiligen Antrags- und Rügevoraussetzungen im Nachprüfungsverfahren angreifbar bleiben. Was die Nachprüfungsinstanzen nicht ersetzen, ist die fachliche Wertung des Preisgerichts selbst. Das Urteil macht deutlich, dass der Versuch, über eine Anhörung eine zweite Bewertungsrunde zu erzwingen, unionsrechtlich keinen Boden hat.

Schließlich stellt der Gerichtshof klar, dass dasselbe für Wettbewerbe von Sektorenauftraggebern gilt. Verkehrsunternehmen, Energieversorger und Wasserversorger, die Planungswettbewerbe nach der Sektorenverordnung ausloben, können sich auf die Entscheidung ebenso stützen wie klassische öffentliche Auftraggeber. § 63 SektVO übernimmt Unabhängigkeit, Anonymität und die vom Preisgericht ausgehende Rückfragemöglichkeit nahezu wortgleich aus § 72 VgV.

Wer sich mit der Vergabe von Planungsleistungen näher befasst, findet weiterführende Hinweise in unseren Beiträgen zum Leitfaden zur Vergabe von Architektenleistungen und zu den Praxishilfen der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen.

Quelle: EuGH, Urteil vom 9. Juli 2026, C-888/24, Adão da Fonseca-Engenheiros Consultores (EUR-Lex)

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