Die Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen (BVMB) übt Kritik an der Liberalisierung kommunaler Vergaben in Nordrhein-Westfalen durch § 75a GO NRW. Nach Angaben des Verbands verzichten zahlreiche Kommunen inzwischen auf die Mitteilung der Submissionsergebnisse. Die BVMB fordert die Kommunen auf, wesentliche Ergebnisse weiterhin offenzulegen.

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Seit dem 1. Januar 2026 gilt für nordrhein-westfälische Kommunen unterhalb der EU-Schwellenwerte § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Die Vorschrift verpflichtet die Gemeinden, öffentliche Aufträge wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu vergeben. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sind für Kommunen nicht mehr kraft Landesrechts verbindlich. Den Rechtsrahmen und seine Folgen haben wir im Beitrag Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen: Wertgrenzen, § 75a GO NRW und Nachprüfung im Überblick dargestellt.

Erste Erfahrungen der Mitgliedsunternehmen

Die BVMB bezieht sich in ihrer Pressemitteilung auf Rückmeldungen ihrer Mitgliedsunternehmen aus den ersten Monaten unter dem neuen Recht. Danach teilen zahlreiche Kommunen unter Verweis auf § 75a GO NRW die Ergebnisse der Submission nicht mehr mit, also insbesondere die Namen der Bieter und die Angebotssummen. Nach Darstellung des Verbands konnten Bieter bisher anhand dieser Angaben ihre Erfolgsaussichten im konkreten Verfahren einschätzen und darauf ihre Planung von Personal-, Geräte- und Nachunternehmerkapazitäten ausrichten.

BVMB-Hauptgeschäftsführer Michael Gilka erklärt dazu:

Transparenz ist kein bürokratischer Selbstzweck. Sie ist eine wesentliche Voraussetzung für funktionierenden Wettbewerb und wirtschaftliche öffentliche Vergaben.

Fehlen die Informationen, müssen Unternehmen nach Darstellung der BVMB die im Angebot zugesagten Ressourcen über längere Zeiträume vorhalten, ohne absehen zu können, ob ein Zuschlag zu erwarten ist. Der Verband beschreibt ein Dilemma: Entweder warten Unternehmen über mehrere Wochen auf eine Mitteilung, oder sie geben fortlaufend weitere Angebote ab und riskieren, parallel mehrere Aufträge zu erhalten, die sie mangels Kapazitäten nicht alle erfüllen können.

Die von der BVMB beschriebene Kettenreaktion

Aus dem Wegfall der Submissionsergebnisse leitet der Verband eine Folgewirkung in mehreren Stufen ab: Weniger Transparenz führe zu höheren Vorhaltekosten, höhere Vorhaltekosten zu einer geringeren Angebotsbereitschaft, eine geringere Angebotsbereitschaft zu weniger Wettbewerbern und weniger Wettbewerb schließlich zu höheren Preisen und steigenden Baukosten zulasten der öffentlichen Haushalte. Betroffen seien vor allem mittelständische Bauunternehmen, bei denen die wirtschaftlichen Risiken und damit die Vorhaltekosten stiegen.

Die BVMB fordert die Kommunen in Nordrhein-Westfalen deshalb auf, bei der Anwendung des § 75a GO NRW ausreichende Transparenzstandards beizubehalten. Dazu zählt der Verband die Offenlegung wesentlicher Submissionsergebnisse, eine nachvollziehbare Dokumentation der Vergabeentscheidungen und verlässliche Informationsmöglichkeiten für den Markt.

Einordnung

Unter der VOB/A Abschnitt 1 ist die Bekanntgabe von Bieternamen und Angebotsendbeträgen Teil des förmlichen Verfahrens: § 14 und § 14a VOB/A regeln die Öffnung der Angebote und die Unterrichtung der Bieter über Namen und Endbeträge, § 19 VOB/A die Information nicht berücksichtigter Bieter. Für Kommunen in Nordrhein-Westfalen gelten diese Vorschriften seit Anfang 2026 nur noch, wenn sie sich selbst daran binden, etwa durch Satzung oder verwaltungsinterne Regelung. Auftraggeber, die an die Landeshaushaltsordnung gebunden sind, wenden VOB/A und UVgO weiterhin an. Auf den Eröffnungstermin mit Bietern nach § 14a VOB/A hatte Hessen bereits 2020 pandemiebedingt verzichtet; die Submissionsergebnisse erhielten Bieter dort seither auf Anfrage.

§ 75a GO NRW enthält selbst keine Regelung zur Mitteilung von Submissionsergebnissen. Er verlangt Transparenz als Grundsatz, überlässt die Ausgestaltung aber der jeweiligen Kommune. Was der Grundsatz in der Praxis bedeutet, behandelt der Beitrag Gleichbehandlung und Transparenz unter § 75a GO NRW. Die zuständige Ministerin Ina Scharrenbach hatte bei der Einbringung des Gesetzentwurfs von einer „Vergaberevolution“ gesprochen; in der Sachverständigenanhörung im Juni 2025 hatte unter anderem der Regionalverband Ruhr vor einer vollständigen Abschaffung des Unterschwellenvergaberechts gewarnt.

Quellen