
Die niedersächsische Landesregierung hat dem Landtag am 2. September 2026 erstmals Zahlen zur Nutzung des Logistik Zentrums Niedersachsen (LZN) durch Kommunen vorgelegt. Anlass war eine Kleine Anfrage, die europarechtliche Risiken und Marktverengung durch die zentralen Rahmenverträge vermutete. Die Landesregierung hält die Praxis für vereinbar mit der Richtlinie 2014/24/EU und sieht keinen Reformbedarf.
Das LZN ist seit 2001 zentraler Ausrüster für Dienst- und Schutzkleidung und seit 2007 zusätzlich im Geschäftsfeld „Waren und Dienstleistungen“ tätig. Über einen Webshop stehen den Kundinnen und Kunden nach Angaben der Landesregierung rund 180.000 Artikel aus etwa 40 Katalogen zur Verfügung; die Belieferung erfolgt im Streckengeschäft direkt durch die vergabekonform ausgewählten Lieferanten. Für die Dienststellen der unmittelbaren Landesverwaltung besteht auf Grundlage der Niedersächsischen Beschaffungsordnung grundsätzlich die Pflicht, festgelegte Waren und Dienstleistungen über die zentralen Beschaffungsstrukturen zu beziehen. Kommunen und andere öffentliche Auftraggeber können die Rahmenverträge des LZN freiwillig nutzen.
Die Abgeordnete Colette Thiemann (CDU) hatte in ihrer Anfrage (Drucksache 19/11305) die Frage aufgeworfen, ob die Nutzung von Rahmenverträgen durch „nicht ursprünglich klar definierte Auftraggeber“ zu Marktverengungen und einer Umgehung regulärer Vergabeverfahren führen kann. Die Antwort des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung (Drucksache 19/11507) liegt seit dem 4. September 2026 vor.
Nutzung durch Kommunen und Abrufvolumen
Nach Angaben der Landesregierung sind derzeit 98 Kommunen im Geschäftsfeld Waren und Dienstleistungen aktive Kunden des LZN. Das Abrufvolumen Dritter belief sich 2023 auf rund 2,1 Millionen Euro, stieg 2024 auf rund 14,0 Millionen Euro und lag 2025 bei rund 8,6 Millionen Euro. Insgesamt betreut das LZN 304 laufende Rahmenverträge mit einer regelmäßigen Laufzeit von bis zu vier Jahren.
Das LZN wird als Landesbetrieb nicht über den Landeshaushalt finanziert, sondern muss seine Personal- und Sachkosten selbst erwirtschaften. Dafür werden nach § 6 der Beschaffungsordnung Gemeinkostenzuschläge erhoben, die sich am Aufwand des jeweiligen Vergabeverfahrens orientieren und „im Gros zwischen 1-3 %“ liegen. Erkenntnisse, dass Beschaffungen über das LZN generell zu höheren Preisen führen als eigenständige kommunale Vergabeverfahren, liegen der Landesregierung nach eigener Darstellung nicht vor. Die wiederholte freiwillige Nutzung durch Kommunen wertet sie als Indiz für die Wirtschaftlichkeit des Modells.
Abrufberechtigte, Losbildung und Marktkonzentration
Zur europarechtlichen Zulässigkeit verweist die Landesregierung auf die Artikel 37 bis 39 der Richtlinie 2014/24/EU, die zentrale Beschaffungstätigkeiten ausdrücklich vorsehen. Der Kreis der abrufberechtigten Stellen werde in den Vergabeunterlagen so beschrieben, dass interessierte Unternehmen erkennen können, welche öffentlichen Auftraggeber die Rahmenvereinbarung nutzen dürfen und welches Nachfragepotenzial damit verbunden ist. Je nach Auftragsgegenstand erfolge eine engere Eingrenzung, etwa bei Feuerwehrfahrzeugen auf das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz oder auf kommunale Träger des Brandschutzes in Niedersachsen.
Bei der Losbildung würden § 97 Abs. 4 und § 97a Abs. 1 GWB beachtet; die Entscheidung falle nach einer Markterkundung und werde im Vieraugenprinzip überprüft. Rahmenvereinbarungen würden im Regelfall im offenen Verfahren oder in öffentlicher Ausschreibung vergeben. Die Frage nach der Marktkonzentration beantwortet die Landesregierung nur allgemein: Bei den volumenstärkeren Rahmenverträgen, etwa für Büromöbel, Büromaterial und Funkstreifenwagen, habe es Lieferantenwechsel gegeben. Wie viele Rahmenverträge über mehr als eine Laufzeit von denselben Auftragnehmern bedient werden, lasse sich angesichts der Zahl der Verträge nicht aussagekräftig ermitteln.
Der Landesrechnungshof prüft das LZN regelmäßig; eine gesonderte Prüfung der Vereinbarkeit mit dem EU-Vergaberecht oder Beanstandungen europäischer Kontrollinstanzen sind der Landesregierung nicht bekannt. Auf die abschließende Frage nach Reformbedarf antwortet das Ministerium:
Die Landesregierung sieht keinen Reformbedarf bei der Struktur oder Praxis des LZN.
Einordnung
Die Landesregierung verweist zudem auf eine bundesweite Tendenz, zentrale Beschaffungsstrukturen und die Nutzung von Rahmenvereinbarungen zu stärken, und nennt dafür den Beschluss des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 4. Dezember 2025 zur Staatsmodernisierung. Dort verabreden Bund und Länder, bis spätestens 31. Dezember 2027 die Einrichtung zentraler Vergabestellen zu forcieren und die Nutzung von Vergabestellen anderer Behörden oder Dienstleister zu verstärken. Unterhalb der EU-Schwellenwerte soll der Kreis der Bezugsberechtigten nachträglich erweitert werden können, wofür § 15 Abs. 3 Satz 2 UVgO und § 4a Abs. 2 VOB/A angepasst werden sollen.
Die in der Anfrage angesprochene Bestimmtheit des Abrufberechtigtenkreises ist vergaberechtlich der zentrale Punkt: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Rahmenvereinbarung von Anfang an erkennen lassen, welche öffentlichen Auftraggeber sie nutzen dürfen und welche Höchstmenge abgerufen werden kann (dazu unser Beitrag EuGH zu Gestaltungsmöglichkeiten bei Rahmenverträgen sowie der Grundsatzbeitrag Beschaffungsinstrumente: Die Rahmenvereinbarung). Die Antwort der Landesregierung beschreibt, dass das LZN den Nutzerkreis in den Vergabeunterlagen benennt, ohne die Formulierungen im Einzelnen zu nennen.
Nicht Gegenstand der Antwort ist die im Frühjahr 2026 aufgehobene Sammelbeschaffung von Löschgruppenfahrzeugen über das LZN, bei der der Vergabesenat des OLG Celle Losbildung und Mengengerüst beanstandet hatte. Über die Hintergründe haben wir im Beitrag Land Niedersachsen informiert zu gestoppter Feuerwehr-Sammelbeschaffung berichtet. Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Niedersachsen bündelt unsere Übersicht Vergaberecht in Niedersachsen.
Quellen
- Drucksache 19/11507 des Niedersächsischen Landtags: Antwort der Landesregierung vom 2. September 2026 (PDF)
- Drucksache 19/11305: Kleine Anfrage der Abgeordneten Colette Thiemann (CDU) (PDF)
- Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bundeskanzler vom 4. Dezember 2025 zur Staatsmodernisierung (PDF)
Titelbild: Focke Strangmann