Zum 19. Mal kam die nordrhein-westfälische Vergabecommunity am 3. September in Dortmund zusammen. Unter dem Leitmotiv „Beschaffung im Wandel – einfacher, digitaler, datenbasierter“ ging es um die Staatsmodernisierung, das kommende Tarifentgeltsicherungsgesetz mit seinem Portal, die Entwicklungsagenda von vergabe.NRW und die Frage, wann ein abweichendes Angebot auszuschließen ist.

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Eröffnet wurde der E-Vergabe-Tag vor rund 430 Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus Landes-, Kreis- und Kommunalverwaltungen von Dr. Dirk Günnewig, Staatssekretär im Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. Sein Grußwort galt vor allem den Vergabestellen, die „dafür sorgen, dass der Staat am Laufen bleibt“: Große politische Zielsetzungen gelängen erst in ihrem Arbeitsalltag. Die Anforderungen an die Beschaffung wandelten sich grundlegend; vergabe.NRW nehme dabei mit dem Vergabeservice NRW als einheitlichem Einstiegspunkt eine Vorreiterrolle ein.

Staatsmodernisierung trifft Beschaffung

Ralf Sand (Ministerium der Finanzen), Annette Schmidt (Wirtschaftsministerium) und Daniel Dreimann (d-NRW) ordneten im Dialog ein, was von der Modernisierungsagenda von Bund und Ländern in Nordrhein-Westfalen bereits Gestalt annimmt.

So hat der IT-Planungsrat bei der E-Rechnung die NRW-Plattform als zentrale Rechnungseingangsplattform von Bund und Ländern ausgewählt: ein Eingang, einheitliche Standards (XRechnung, XBestellung), drei Kanäle (E-Mail, Peppol, Weberfassung). Beim Direktauftrag verlagere sich die Beschaffung seit dem Wegfall der UVgO-Pflicht für Kommunen in die Fachbereiche; entscheidend seien klare Anforderungen, Marktkenntnis und digitale Transparenz, damit dezentrale Beschaffungen dokumentierbar und steuerbar bleiben. Zu § 75a GO NRW haben wir im Frühjahr berichtet.

Für Kommunen bedeutsam ist die Erweiterung des Umlagemodells, über das bislang 176 Kommunen und Kreise den Vergabemarktplatz nutzen. Künftig sollen auch die Beschaffungsvorbereitung NRW mit Anforderungsassistent, NRW-Vergabeunterlagen-Datenbank (viertes Quartal 2026) und KI-gestützter Leistungsbeschreibung (erstes Quartal 2027) sowie eDI zur Erfassung dezentraler Direktaufträge über die Umlage zugänglich werden.

Tarifentgeltsicherungsgesetz: ein Gesetz, kein neues Portal

Yvonne Sachtje (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen) stellte mit Daniel Dreimann das Tarifentgeltsicherungsgesetz vor, das nach dem Entwurf am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll (unser Beitrag zur Anhörung). Es übernimmt die Regelungen des TVgG NRW, hebt die Schwellen auf 50.000 Euro für Dienst- und 100.000 Euro für Bauleistungen an und legt per Rechtsverordnung Mindestentgelte in 15 Branchen fest, vom Baugewerbe über Gebäudereinigung und Sicherheitsdienste bis zur Logistik.

Bieter müssen keine Tarifbindung nachweisen; die Kontrolle übernimmt anlassbezogen eine Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und Westfalen. Das in § 2 vorgeschriebene Portal wird ein Modul von vergabe.NRW: Vergabestellen melden sich mit ihrer vorhandenen Kennung an; Nachunternehmer und Verleiher geben ihre Verpflichtungserklärung ohne Registrierung in einem Webformular ab.

vergabe.NRW: Rückblick und Ausblick

cosinex-Entwicklungsleiter Carsten Eschenröder bilanzierte vier Versionssprünge des Vergabemarktplatzes seit dem letzten E-Vergabe-Tag, darunter die webbasierte Angebotsabgabe, über die inzwischen rund 38.000 elektronische Angebote von 18.240 Unternehmen eingegangen sind, die Durchführung von Direktaufträgen und die Anpassungen für das Vergabebeschleunigungsgesetz.

Für die kommenden Monate kündigte er die Modernisierung des Portals vergabe.NRW an. Dazu kommen die Anpassungen an neue UVgO, neue VOB/A und eForms-DE 1.14 sowie die Integration des cosinex Intelligence Hub.

Wenn das Angebot anders kommt als erwartet

Norbert Dippel, Fachanwalt für Vergaberecht und Justiziar der cosinex, widmete sich Abweichungen von verbindlichen Vorgaben. Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV sind Angebote mit Änderungen an den Vergabeunterlagen auszuschließen. Wie weit das trägt, hat der Bundesgerichtshof 2019 (X ZR 86/17) neu bestimmt.

Dippels Prüffrage: Lässt sich das Angebot auf den Inhalt der Vergabeunterlagen zurückführen? Bei versehentlichen Abweichungen ja, bei manipulativen Eingriffen nein, weil nach Hinwegdenken der Abweichung kein vollständiges Angebot übrig bleibt. Für Auftraggeber heißt das tiefere Prüfung und Aufklärung, für Bieter ein geringeres Ausschlussrisiko.

Der fachliche und interkommunale Austausch bleibt der Kern des Nordrhein-westfälischen E-Vergabe-Tages, wie auch die Rückblicke auf die Ausgabe 2025 und die Ausgabe 2024 zeigen.