
Die Europäische Kommission hat am 9. September 2026 ihren Vorschlag eines Public Procurement Act vorgelegt. Eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung soll die drei Vergaberichtlinien von 2014 ersetzen: mit einem Netz vernetzter Vergabeplattformen, drei Verfahren, einer Qualitätsuntergrenze beim Zuschlag und einem Rahmen für europäische Präferenz. Dieser Beitrag stellt den Vorschlag vor und wird über das Gesetzgebungsverfahren fortgeschrieben.
Öffentliche Stellen geben rund 15 Prozent des EU-Bruttoinlandsprodukts für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus. Ob die Regeln dafür noch zeitgemäß sind, war Gegenstand eines dreijährigen Reformverfahrens. Jetzt liegt die Antwort der Kommission auf dem Tisch: der Vorschlag COM(2026) 590 mit 149 Artikeln in sieben Teilen, gestützt auf Art. 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).
I. Der Vorschlag vom 9. September
Die wesentlichen Quellen im Überblick
1. Ein Marktplatz als Netz: die Digitalarchitektur
Eine Zwischenüberschrift der Pressemitteilung lautet „One single platform for all procurement in the EU“. Gemeint ist keine Einzelplattform, sondern ein „integrated digital procurement marketplace consisting of interconnected and interoperable Member States‘ eProcurement platforms“. In den Fragen und Antworten zum Vorschlag heißt es: „The digital procurement marketplace will establish a network of interoperable systems by linking existing national or local e-procurement platforms, thereby reducing existing fragmentation.“
Schaffen will die Kommission den Marktplatz nach den Fragen und Antworten „jointly with Member States“. Für Auftraggeber stehen nach der Begründung des Vorschlags neuen laufenden Kosten von 141 Millionen Euro jährliche Einsparungen von 220 Millionen Euro durch das digitale Ökosystem gegenüber.
Ein wesentlicher Baustein des Vorschlags ist die Digitalarchitektur. Die Kommission plant ein Interoperabilitätsnetz (Art. 128): eine gesicherte Datenaustauschinfrastruktur, an die sich die bestehenden, öffentlichen wie privaten, nationalen wie lokalen E-Vergabe-Systeme anbinden.
Auftraggeber und Unternehmen sollen so über Systemgrenzen hinweg in denselben Verfahren kommunizieren. Das entspricht dem Ergebnis der zweiten Konsultation: 65 Prozent der Teilnehmer wollten die Vernetzung der bestehenden Vergabeplattformen, nur 12 Prozent eine zentrale EU‑Plattform.
Die Kommission hat in der Folgenabschätzung des Entwurfs beide Wege geprüft: ein dezentrales Netz vernetzter Plattformen gegen eine einzige EU-Plattform, die die Systeme für alle Verfahren oberhalb der Schwellenwerte ersetzt hätte. In der Abwägung sprachen fünf Gründe gegen eine Zentralplattform:
- Sie widerspreche Subsidiarität und Datensouveränität.
- Sie erzeuge einen Bruch zwischen Ober- und Unterschwelle.
- Sie bedeute bei tief integrierten Lösungen, etwa mit Anbindung an Vertragsmanagement, Finanzsysteme und Register, einen Funktionsabbau auf den kleinsten gemeinsamen Nenner.
- Sie konzentriere das Ausfall- und Angriffsrisiko auf ein System.
- Sie entwerte Investitionen in bestehende Plattformen in Millionenhöhe.
Ein Marktplatz als Netz sei hingegen verhältnismäßiger, effizienter und kohärenter. Zudem bleibe der Wettbewerb der Plattformen um Funktionen, Bedienbarkeit und Kosten erhalten (SWD(2026) 591, Abschnitte 6.4.1, S. 59; 6.4.2, S. 60–61; 7, S. 62–63; 8.1, S. 64).
2. Plattformanbieter, Eignungsdienst und Datenräume
Plattformanbieter werden reguliert. Anbieter von E-Vergabe-Diensten müssen sich dem Entwurf zufolge an das oben beschriebene Netz anbinden, harmonisierte Standards einhalten und die künftigen European Business Wallets unterstützen (Art. 131). Sitz, Eigentum und Kontrolle müssen im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, die Verfahrensdaten ebenso. Einen bestimmenden Einfluss aus Drittstaaten schließt der Entwurf aus. Für die Kommunikation über das Netz dürfen sie keine Entgelte erheben. Die Mitgliedstaaten richten eine Aufsicht mit Sanktionsbefugnissen bis zum vorübergehenden Verbot ein. Ergänzend stellt die Kommission eine eigene quelloffene Vergabeplattform bereit (Art. 132 Abs. 1 und 2). Die Mitgliedstaaten können ihre Auftraggeber verpflichten, diese Plattform zu nutzen (Art. 132 Abs. 3).
Once-Only wird Infrastruktur. Das mit 87 Prozent Zustimmung meistgewünschte Anliegen der Konsultation setzt ein zentraler elektronischer Eignungsdienst um (Art. 133). Auftraggeber hinterlegen je Verfahren Ausschlussgründe, Eignungskriterien und Herkunftsanforderungen, Unternehmen weisen ihre Eignung einmal digital nach. Die Unionswerkzeuge dafür müssen dem Entwurf zufolge bis zum 30. Juni 2028 in allen Mitgliedstaaten verfügbar sein (Art. 133 Abs. 5); bis zum 15. Juni 2029 müssen die Mitgliedstaaten Strafregister, Steuer-, Sozialversicherungs-, Insolvenz- und Handelsregister an den Dienst anbinden (Art. 29).
Jeder Mitgliedstaat richtet zudem einen nationalen Vergabedatenraum ein, ausdrücklich auch durch Benennung eines bestehenden Systems (Art. 134), verbunden mit dem europäischen Public Procurement Data Space. Die Datenpflicht reicht unter die Schwellenwerte: Auch abgeschlossene Aufträge ab 10.000 Euro und Inhouse-Vergaben samt Begründung sind dem Entwurf zufolge einzuspeisen.
3. Eine Verordnung statt drei Richtlinien
Die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU werden aufgehoben und durch eine einzige Verordnung ersetzt, die klassische Auftragsvergabe, Sektorenvergabe und Konzessionen zusammenführt. Zugleich zieht der Vorschlag die Vergabevorschriften aus 13 Sektorrechtsakten in die Verordnung, darunter die Netto-Null-Industrie-Verordnung, die Verordnung über kritische Rohstoffe und der Cyber Resilience Act.
Der Unterschied zur heutigen Rechtslage ist erheblich. Eine Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Ziels und muss umgesetzt werden; in Deutschland führte das zu GWB (Teil 4), VgV, SektVO, KonzVgV und VOB/A EU. Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der nationale Umsetzungsspielraum, den die Kommission als Quelle der Fragmentierung des Binnenmarkts kritisiert hatte, entfällt für ihren Anwendungsbereich weitgehend. Unberührt bleiben die Organisation der Verwaltung, die Haushalts- und Kontrollstrukturen und das nationale Vertragsrecht.
Nach Art. 149 gilt die Verordnung zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Übergangsregeln für laufende Verfahren, Rahmenvereinbarungen oder dynamische Beschaffungssysteme enthält der Vorschlag nicht, wobei die Überschrift des Schlussteils sie ankündigt.
Die Rechtsmittelrichtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG bleiben unberührt (Art. 35 Abs. 2), die deutschen Nachprüfungsverfahren damit auch. Unverändert bleiben auch die EU-Schwellenwerte (Art. 2), die an das WTO-Beschaffungsübereinkommen mit dem bekannten zweijährlichen Revisionsmechanismus gebunden sind. Eine u.a. vom Ausschuss der Regionen geforderte Anhebung hat sich nicht durchgesetzt.
4. Drei Verfahren
Die heutige Trennung von offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren und Verhandlungsverfahren mit ihren Zulässigkeitsvoraussetzungen soll der Kommission zufolge entfallen. Auftraggeber wählen nach Art. 31 frei zwischen dem offenen Verfahren (Art. 34) und dem dynamischen Verfahren (Art. 36 bis 40). Verhandlungen sind in allen Verfahren zulässig (Art. 33), über alle nicht wesentlichen Merkmale der Leistung und so, dass in jeder Runde echter Wettbewerb bleibt.
Im offenen Verfahren soll die Frist für Interessenbekundung und Erstangebot mindestens 20 Tage betragen (Art. 34 Abs. 2), heute sind es 30 bis 35. Das dynamische Verfahren ist das Instrument für wiederkehrende Beschaffungen. Es bleibt während seiner Laufzeit für alle Interessenten offen, kann mit oder ohne Eignungskriterien geführt werden und stützt sich auf den digitalen Eignungsnachweis; die Aufforderung zum ersten Einzelauftrag darf frühestens 25 Tage nach der Bekanntmachung ergehen (Art. 37 Abs. 3). Ein Innovationsverfahren (Art. 41 bis 45) schreibt eine Problemstellung statt einer Leistungsbeschreibung aus; Lösungsvorschläge werden ausgewählt, erprobt und die validierte Lösung anschließend beschafft.
Ohne Wettbewerb und Bekanntmachung kommt ein neues Sonderverfahren mit bloßer Ergebnisveröffentlichung aus (Art. 46 bis 48): Es soll bei Alleinstellung, Ausschließlichkeitsrechten, nationaler Sicherheit oder extremer Dringlichkeit in Krisen greifen.
5. Eignung, Rahmenvereinbarungen, Konzessionen
Eignung wird schlanker. Eignungskriterien bleiben dem Entwurf zufolge freiwillig; wer sie nutzt, muss sie auf das beschränken, was zur Komplexität und zum Risiko des Auftrags verhältnismäßig ist (Art. 27 Abs. 3). Zwei Grenzen zielen auf die Öffnung für kleine und mittlere Unternehmen ab: Ein geforderter Mindestumsatz darf höchstens 50 Prozent des geschätzten jährlichen Auftragswerts betragen, außer in begründeten Fällen mit besonderen Risiken; die heutige VgV erlaubt das Doppelte des Auftragswerts (Art. 27 Abs. 7). Und Auftraggeber dürfen nicht mehr verlangen, dass Bewerber bereits öffentliche Aufträge ausgeführt haben, es sei denn, die Komplexität oder der Gegenstand des Auftrags rechtfertigt das (Art. 27 Abs. 6). In der Begründung wird beides als Maßnahme für den Mittelstand angeführt.
Rahmenvereinbarungen werden kürzer. Eine Rahmenvereinbarung mit einem Auftragnehmer darf nach dem Willen der Kommission höchstens drei Jahre laufen, mit mehreren Auftragnehmern höchstens fünf Jahre (Art. 103 Abs. 2). Heute sind es vier Jahre, im Sektorenbereich acht. Längere Laufzeiten bleiben nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Komplexität oder der besondere Charakter der Beschaffung sie rechtfertigt und sie nicht über das unbedingt Nötige hinausgehen. Die Bekanntmachung muss die Laufzeit und den maximalen Gesamtwert oder das maximale Volumen der Einzelaufträge nennen (Art. 103 Abs. 3).
Konzessionen verlieren ihr Sonderverfahren. Konzessionen sollen künftig nach denselben Verfahren vergeben werden wie öffentliche Aufträge (Art. 123). Vorgeschaltet ist eine strukturierte Risikobewertung (Art. 120): Vor dem Verfahren muss der Auftraggeber die wesentlichen wirtschaftlichen Risiken ermitteln, zwischen Betriebsrisiken aus der Verwertung der Leistung und allgemeinen Vertragsrisiken unterscheiden und die Verteilung der Risiken auf die Parteien anhand objektiver Kriterien festlegen. Die Bekanntmachung nennt die geschätzten Investitionskosten und Betriebserlöse sowie die Verteilung der Nachfrage-, Bau- und Regulierungsrisiken. Die Laufzeit bleibt auf die Zeit begrenzt, die der Konzessionär braucht, um seine Investitionen samt angemessener Rendite zu erwirtschaften (Art. 122).
6. Inhouse-Regeln, kommunale Zusammenarbeit und Unteraufträge
Die Inhouse-Regeln wandern in die Verordnung (Art. 80 bis 84), mit zwei Neuerungen für Kommunen: Regionale und lokale Behörden dürfen einander Aufgaben übertragen und eigene Ressourcen auch gegen Entgelt nutzen (Art. 82), und die Mitgliedstaaten dürfen strengere Regeln beibehalten (Art. 80 Abs. 5). Die Ausnahme entfällt, wenn der Auftrag vollständig an Dritte weitergegeben wird (Art. 80 Abs. 6). Reine Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe fallen nicht unter die Verordnung (Art. 79); dafür schlägt die Kommission parallel einen European Innovation Act vor.
Bei der Unterauftragsvergabe (Art. 24) greift der Vorschlag die Kontroverse um Subunternehmerketten auf, begrenzt die Kettenlänge aber nicht. Stattdessen verbietet er das reine Durchreichen: Der Hauptauftragnehmer darf den Auftrag nicht vollständig an Nachunternehmer weitergeben, und ein Nachunternehmer darf seinen Anteil nicht vollständig an einen weiteren Nachunternehmer abgeben (Art. 24 Abs. 1). Jedes Glied der Kette muss also einen Teil der Leistung selbst erbringen, beliebig viele Glieder bleiben zulässig. Bei Bauleistungen, Leistungen in Einrichtungen unter direkter Aufsicht des Auftraggebers, sicherheitsrelevanten und Präferenz-Aufträgen sind die Nachunternehmer nach Zuschlag zu benennen; bei zwingenden Ausschlussgründen sind sie auszutauschen. Mitgliedstaaten dürfen bei nachgewiesenem Risiko für Arbeits- und Sozialrecht weitergehende Beschränkungen erlassen (Art. 24 Abs. 7). Vertragsänderungen bis 15 Prozent des Auftragswerts gelten einheitlich als unwesentlich (Art. 106 Abs. 2).
7. Zuschlag: Die Qualität bekommt eine Untergrenze
Den am breitesten geteilten Reformwunsch, die Abkehr vom reinen Preiswettbewerb, setzt der Vorschlag mit einer harten Zahl um. Der Zuschlag ergeht auf das beste Preis-Leistungs-Verhältnis, und Qualitätskriterien müssen mindestens 30 Prozent der Wertungspunkte ausmachen, bei arbeitsintensiven Aufträgen mindestens 50 Prozent (Art. 98 Abs. 4). Arbeitsintensiv ist ein Auftrag, bei dem die Arbeitskosten mindestens die Hälfte des Auftragswerts ausmachen (Art. 6 Nr. 10). Ein reiner Preiszuschlag bleibt möglich, wenn die Qualität über Leistungsbeschreibung oder Ausführungsbedingungen gesichert ist; die Abweichung ist in der Wettbewerbsbekanntmachung zu begründen (Art. 98 Abs. 5). Die Kommission nennt das „comply or explain“. Für deutsche Auftraggeber wäre das eine spürbare Änderung: § 127 GWB kennt keine Mindestgewichtung.
Beim Losgrundsatz bleibt der Vorschlag hinter der Entschließung des Parlaments zurück. Auftraggeber müssen die Aufteilung prüfen und eine Nichtaufteilung begründen (Art. 100), neu auch mit Blick auf Lieferkettenresilienz und Anbietervielfalt. Eine unionsweite Losvergabepflicht gibt es nicht, die Mitgliedstaaten dürfen sie aber vorschreiben (Art. 100 Abs. 7). Der deutsche Losgrundsatz des § 97 Abs. 4 GWB wäre damit abgesichert.
8. Strategische Beschaffung: Umwelt als Pflicht, Soziales als Kür
Die Verordnung stellt der Beschaffung strategische Ziele voran (Art. 5): Wettbewerbsfähigkeit und industrielle Basis der Union, Klima- und Umweltziele, soziale Ziele sowie Sicherheit und wirtschaftliche Resilienz. Für die grüne Beschaffung entsteht erstmals ein Rahmen für verpflichtende Umweltanforderungen je Produktgruppe: Bei Produkten unter den in Anhang VII gelisteten Rechtsakten, etwa Bauprodukten, Ökodesign-Produkten, Batterien, Verpackungen, Netto-Null-Technologien und schweren Nutzfahrzeugen, müssen Auftraggeber Umweltmerkmale in Leistungsbeschreibung, Zuschlagskriterien oder Ausführungsbedingungen verlangen (Art. 54). Kreislaufwirtschaft, Energieeffizienz und Lebensmittel erhalten eigene Regelungen.
Die sozial verantwortliche Beschaffung bleibt im Modus des Ermöglichens (Art. 55 bis 58). Der Vorschlag klärt, welche sozialen Ziele verfolgt werden dürfen, verstärkt die Barrierefreiheitspflichten und erhält vorbehaltene Aufträge. Eine EU-weite Tariftreuepflicht, wie sie der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA) gefordert hatte, enthält er nicht. Die bloße Einhaltung von Arbeits- und Sozialrecht einschließlich Tarifverträgen gilt ausdrücklich nicht als sozial verantwortliche Beschaffung (Art. 55 Abs. 4).
Neu ist ein Kapitel zur innovativen Beschaffung mit Regeln zu geistigem Eigentum (Art. 59 bis 65). Bei Bauaufträgen ab 25 Millionen Euro wird Building Information Modelling (BIM) zur Pflicht, mit Ausnahmen (Art. 65).
9. Sicherheit, Resilienz und europäische Präferenz
Ein eigenes Kapitel regelt Sicherheit und Resilienz (Art. 66 bis 69). In jedem als sicherheitsrelevant eingestuften Verfahren sind in allen Phasen angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen (Art. 66); Anbieter, die nach dem künftigen Cybersecurity Act 2.0 als „high-risk suppliers“ gelten, sind bei IKT-Komponenten zwingend auszuschließen (Art. 66 Abs. 5). Auftraggeber, die als kritische Einrichtungen im Sinne der CER-Richtlinie eingestuft sind, müssen Anforderungen an Versorgungssicherheit und Lieferkettenresilienz in ihre Vergabeunterlagen aufnehmen (Art. 69). Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge bleiben außerhalb der Verordnung; die Richtlinie 2009/81/EG gilt fort (Art. 78).
Aus dem Schlagwort „Buy European“ wird ein abgestuftes Regelwerk (Art. 70 bis 77): Auftraggeber können die Teilnahme auf Unions- und erfasste Anbieter beschränken, Herkunftsanforderungen stellen, die Herkunft in der Wertung durch fiktive Preisabschläge oder Zusatzpunkte berücksichtigen, ohne dass sich der Vertragspreis ändert, und Angebote ablehnen, deren erfasster Anteil unter 50 Prozent des Angebotswerts liegt (Art. 73). Voraussetzung ist die Ankündigung in der Bekanntmachung.
Die Kommission kann per delegiertem Rechtsakt die Erfassung einzelner Drittstaaten aufheben: bei verweigertem Marktzugang, bei Abhängigkeiten, die die Versorgungssicherheit bedrohen, oder aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit (Art. 72). Gegenüber bestimmten Anbietern kann sie die Präferenz verbindlich anordnen (Art. 75). Ausnahmen gelten, wenn keine Unions- oder erfasste Alternative existiert oder die Präferenz unverhältnismäßige Kosten verursachte (Art. 76). Damit kodifiziert der Vorschlag die Linie der Kolin-Rechtsprechung des EuGH (Rs. C-652/22): Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt ausdrücklich nur für Unions- und erfasste Wirtschaftsteilnehmer (Art. 4 Abs. 2). Nicht erfasste Drittstaatsanbieter haben keinen gesicherten Zugang zu EU-Vergabeverfahren.
10. Governance und Bekanntmachungen
Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Koordinierungsbehörde (Art. 138). Die Verordnung enthält Vorgaben zur Beobachtung der Beschaffungsmärkte, zur Professionalisierung der Vergabestellen und zur Integrität, von Betrug über Kollusion bis zu Interessenkonflikten (Art. 137 bis 140). An die Stelle der heutigen Bekanntmachungsformulare treten sechs standardisierte „public summaries“ zu Konsultation, Wettbewerb, Ergebnis, Vertrag, Änderung und Abschluss (Art. 110 Abs. 1).
II. Fünf Fragen, fünf Antworten
Vor dem 9. September hatten wir an dieser Stelle fünf offene Fragen formuliert. Der Vorschlag beantwortet sie so:
- Rechtsform: Verordnung, unmittelbar geltend, anwendbar zwei Jahre nach Inkrafttreten. Ob diese Grundsatzentscheidung das Verfahren übersteht, ist die neue Leitfrage.
- Europäische Präferenz: Instrumentenkasten statt Pflicht. Optionen für Auftraggeber, Eingriffsbefugnisse der Kommission, Rahmen für sektorale Herkunftsregeln.
- Schwellenwerte: keine Anhebung, die WTO-Bindung hat gehalten.
- Drittstaatenzugang: erfasst oder nicht erfasst als neue Grundunterscheidung, Beschränkungen bis hin zu verbindlichen Kommissionsmaßnahmen.
- Soziale Kriterien und Tariftreue: Der Vorschlag klärt das Dürfen, verordnet kein Müssen. Zwischen EWSA-Position und Vorschlag liegt genau der Abstand, um den im Parlament gerungen werden wird. Die 50-Prozent-Qualitätsgewichtung für arbeitsintensive Aufträge ist das Zugeständnis an diese Debatte.
III. Erste Reaktionen
Die ersten Stellungnahmen zeichnen die Konfliktlinien des Verfahrens vor. Der Bitkom begrüßt den Vorschlag als „umfassendste Reform des europäischen Vergaberechts seit 2014“. Bitkom-Präsident Ralf Wintergerst lobt die zentrale Rolle der Vergabeplattformen, die Stärkung nachhaltiger Beschaffung und das Verhandeln als Regelfall, verlangt aber europaweit einheitliche Kriterien für digitale Souveränität: „Nur durch europaweit einheitliche Kriterien schaffen wir Rechtssicherheit, können Aufwand und Nutzen für konkrete Beschaffungen abwägen und Marktabschottung vermeiden.“
Germanwatch geht der Vorschlag nicht weit genug. Die Kommission schwäche den Entwurf, „indem sie zur Erreichung dieser Kehrtwende einzig auf Soll-Vorschriften und freiwillige Qualitätskriterien setzt“, so Cornelia Heydenreich, Leiterin des Bereichs Unternehmensverantwortung. Die Organisation kritisiert zudem, dass der Vorschlag entgegen früherer Ankündigungen keine Bedarfspläne mehr vorsieht, mit denen Auftraggeber ihre Beschaffungen für das Haushaltsjahr hätten ankündigen sollen.
Die Wirtschaftspresse liest den Vorschlag vor allem als Antwort auf China. Industriekommissar Stéphane Séjourné nannte die Beschaffung laut dpa „einen strategischen Hebel“, den China, Indien und die USA längst als Teil ihrer Industriestrategie nutzten. Das Handelsblatt spricht von einer Abkehr vom Freihandel.
IV. Wie es zur Reform kam
Die Ausgangslage: die Richtlinien von 2014
Am 28. März 2014 verabschiedeten Parlament und Rat die drei Richtlinien, die bis heute das europäische Oberschwellenvergaberecht bilden: 2014/23/EU über Konzessionen, 2014/24/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge und 2014/25/EU für die Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Post. Sie gelten oberhalb der EU-Schwellenwerte. Deutschland hat sie 2016 mit der GWB-Reform umgesetzt; eine Bilanz zieht unser Beitrag 10 Jahre EU-Vergaberichtlinien.
Der Befund: Reform ohne nachweisbare Wirkung
Den Anstoß gab der Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom Dezember 2023. Sein Urteil: Die Richtlinien hätten keine nachweisbare Wirkung entfaltet, der Wettbewerb sei zwischen 2011 und 2020 zurückgegangen, Einzelbietervergaben hätten zugenommen. Wir haben den Sonderbericht ausgewertet; beim Anteil der Vergaben mit nur einem Bieter liegt Deutschland am Ende des Feldes. Der Rat forderte im Mai 2024 eine Straffung der Vorschriften, der deutsche Überwachungsbericht vom Juli 2024 kündigte Änderungsbedarfe an.
Die Evaluierung der Kommission vom Oktober 2025 bestätigte das Bild: 54 Prozent der Befragten sahen keine einfacheren Regeln, die Verfahrenskosten stiegen auf durchschnittlich 43.200 Euro, nur rund vier Prozent des Auftragswerts gingen direkt an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Gelungen waren die KMU-Beteiligung mit 71 Prozent der Aufträge nach Anzahl und die Digitalisierung.
Der Weg zum Vorschlag
Ab August 2024 begleitete eine Stakeholder-Expertengruppe mit 20 Mitgliedern die Reform, darunter für Deutschland die Bundesagentur für Sprunginnovationen. Zwei öffentliche Konsultationen folgten. Die erste bewertete das geltende Recht; cosinex beteiligte sich mit einer Stellungnahme zu Peppol als Interoperabilitätsstandard. Die zweite brachte 1.037 Rückmeldungen aus 27 Ländern, die meisten aus Deutschland. Sichtbar wurde ein Konsens über drei Prioritäten: Abkehr vom Niedrigstpreis, mehr Verfahrensflexibilität, vollständige Digitalisierung nach dem Once-Only-Prinzip. Das Parlament forderte im September 2025 mit 432 Stimmen eine gezielte Reform und die Stärkung des Losgrundsatzes.
V. Die Positionen der Beteiligten
Die Beteiligten hatten sich vor dem Vorschlag deutlich positioniert, mit erkennbaren Fronten bei den sozialen Kriterien.
- Europäische Verbände (Juni 2025): Gewerkschaften fordern verbindliche soziale Klauseln und kurze Subunternehmerketten, Architekten- und Ingenieurverbände ein Verbot des Niedrigstpreises bei intellektuellen Dienstleistungen. Mehr dazu.
- Wirtschafts- und Sozialausschuss (Dezember 2025): mit 155 zu 93 Stimmen für ein verbindliches Bestbieterprinzip, Tariftreue als Zuschlagskriterium und eine Begrenzung der Unterauftragsketten. Zur Stellungnahme.
- Europäisches Parlament (Februar 2026): branchenspezifische Ausschlusskriterien, Vorgehen gegen rein finanzielle Unterauftragsvergabe statt fester Kettenbegrenzung. Zur Entschließung.
- Ausschuss der Regionen (März 2026): Vereinfachung, wesentliche Schwellenwertanhebung, „Made in Europe“ in strategischen Sektoren, bei sozialen Kriterien freiwillige Ansätze. Zur Stellungnahme.
VI. Streitthemen im Überblick
Die Tabelle hält fest, wie der Vorschlag die Streitthemen des Verfahrens entschieden hat und was davon umkämpft bleiben dürfte.
| Thema | Der Vorschlag (9. September) | Verbleibender Streitpunkt |
|---|---|---|
| Rechtsform | Verordnung, Aufhebung der drei Richtlinien | Zustimmung des Rates; Öffnungsklauseln |
| Verfahren | Offenes, dynamisches und Innovationsverfahren; Verhandeln überall zulässig | Keine Übergangsregeln im Vorschlag; der Regulatory Scrutiny Board warnte vor der Kombination aus mehr Verhandlungen und Bestbieterpflicht |
| Schwellenwerte | Heutiges Niveau, GPA-Mechanismus | Forderung des AdR bleibt unerfüllt |
| Niedrigstpreis / Bestbieterprinzip | Mindestens 30 % Qualitätsgewichtung, 50 % bei arbeitsintensiven Aufträgen | Breite der Ausnahmen |
| Tariftreue und soziale Kriterien | Ermöglichend, keine EU-Tariftreuepflicht | EWSA-Forderung dürfte im Parlament wiederkehren |
| „Buy European“-Präferenz | Instrumentenkasten, verbindliche Anordnung durch die Kommission möglich | Verbindlichkeit, WTO-Konformität im Detail |
| Drittstaatenzugang | Erfasst/nicht erfasst, Kommissionsbefugnisse bis zur verbindlichen Beschränkung | Reichweite der delegierten Rechtsakte |
| Inhouse-Vergabe | In die Verordnung überführt, kommunale Zusammenarbeit auch gegen Entgelt, strengere nationale Regeln zulässig | Ausweitung vs. Wettbewerbsschutz |
| Unterauftragsketten | Keine Kettenbegrenzung, aber Verbot vollständiger Weitergabe, Benennungs- und Austauschpflichten, nationale Beschränkungen möglich | Forderung von EWSA und Gewerkschaften nach fester Begrenzung |
| Losvergabe | Prüf- und Begründungspflicht, nationale Losvergabepflicht zulässig | Parlamentsforderung nach Stärkung |
| Digitalisierung / Once-Only | Interoperabilitätsnetz, elektronischer Eignungsdienst, Datenräume | Fristen, Kosten, nationale Umsetzungsarchitektur |
| Vertragsflexibilität | Anpassungsmechanismen und gestraffte Änderungsregeln | Missbrauchsschutz |
Wie sich die Reform auf das Verhältnis von Vergaberecht und Gemeinwohlzielen auswirken könnte, vertieft unser Beitrag Gemeinwohl im Vergaberecht.
VII. Zeitplan
| Zeitpunkt | Schritt |
|---|---|
| März 2014 | Verabschiedung der drei Vergaberichtlinien |
| April 2016 | Umsetzung in deutsches Recht (GWB-Reform) |
| Dezember 2023 | ECA-Sonderbericht: Vergaberechtsreform ohne nachweisbare Wirkung |
| Mai 2024 | Schlussfolgerungen des Rates der EU |
| Dez. 2024 – März 2025 | Erste öffentliche Konsultation; Expertengruppe benannt |
| September 2025 | Entschließung des Europäischen Parlaments |
| Oktober 2025 | Evaluierung der Kommission; Arbeitsprogramm 2026 nennt den Public Procurement Act |
| Nov. 2025 – Jan. 2026 | Zweite öffentliche Konsultation |
| Dez. 2025 – Mai 2026 | Stellungnahmen von EWSA, Parlament und Ausschuss der Regionen |
| 9. September 2026 | Kommission legt den Vorschlag vor: Verordnung statt drei Richtlinien (COM(2026) 590) |
| ab Herbst 2026 | Ordentliches Gesetzgebungsverfahren 2026/0265 (COD); erste Positionierungen im Rat |
| Q4 2027 (Ziel) | Abschluss der Verhandlungen laut Roadmap „One Europe, One Market“ |
| danach | Geltung zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung |
VIII. Was bedeutet das für deutsche öffentliche Auftraggeber?
Unmittelbar nichts. Der Vorschlag ist der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, nicht sein Ergebnis. Aber die Vorzeichen haben sich in drei Punkten geändert.
Aus der offenen Rechtsformfrage ist ein Countdown geworden. Eine Verordnung kennt keine nationale Umsetzungsfrist. Gilt sie, gilt sie: zwei Jahre nach Inkrafttreten, überall und gleichzeitig. Der mehrjährige Anpassungsvorlauf von 2014/2016 entfiele. Ganz ohne nationale Arbeit geht es dennoch nicht: Datenraum, Koordinierungsbehörde, Plattformaufsicht und die Registeranbindung bis Juni 2029 muss Deutschland aufbauen. Ob es bei der Verordnung bleibt, entscheidet das Verfahren in Rat und Parlament.
Die Zuschlagspraxis steht vor der größten Umstellung. Eine verbindliche Qualitätsgewichtung von 30 beziehungsweise 50 Prozent würde die verbreitete Praxis preisdominierter Wertungen beenden, nicht als Appell, sondern als Rechtspflicht. Vergabestellen, die ihre Wertungssystematik heute weiterentwickeln, arbeiten in die richtige Richtung.
Die Digitalarchitektur wird europäisch entschieden. Interoperabilitätsnetz, elektronischer Eignungsdienst und nationale Datenräume definieren, wie die Vergabelandschaft eines Mitgliedstaats an Europa anschließt, einschließlich Datenpflichten unterhalb der Schwellenwerte. Bei Plattform- und Systementscheidungen mit langer Bindung lohnt deshalb der Blick darauf, ob der Anbieter die kommenden europäischen Anbindungs- und Standardanforderungen erfüllen wird.
Wir schreiben diesen Beitrag mit jedem Verfahrensschritt fort. Als Nächstes stehen die ersten Beratungen im Rat an.
IX. Alle Beiträge zum Thema
- Rechnungshof: Vergaberechtsreform ohne nachweisbare Wirkung (Januar 2024)
- Zeitraum bis zur Bezuschlagung: Deutschland überzeugt im Ländervergleich (Januar 2024)
- Vergebene Aufträge mit nur einem Bieter (Februar 2024)
- 10 Jahre EU-Vergaberichtlinien: Eine Dekade der digitalen Transformation (März 2024)
- EU-Vergaberichtlinien: Ergebnisbericht zur Konsultation (Mai 2025)
- Verbände positionieren sich zur EU-Vergaberechtsreform (Juni 2025)
- EU-Parlament für Stärkung des Losgrundsatzes (September 2025)
- EU-Vergaberichtlinien: Kommission zieht durchwachsene Bilanz (Oktober 2025)
- EU-Parlament positioniert sich zu Unterauftragsketten und Ausschlusskriterien (Februar 2026)
- Wirtschafts- und Sozialausschuss fordert Neuausrichtung des EU-Vergaberechts (März 2026)
- EU-Vergaberechtsreform: Was Auftraggeber und Unternehmen vom neuen Rechtsrahmen erwarten (April 2026)
- Ausschuss der Regionen zur EU-Vergabereform (Mai 2026)
- Gemeinwohl im Vergaberecht: Was heute gilt – und was die EU-Reform verändern könnte (Juni 2026)
- Marktplatz Deutschland: Was geplant ist und was schon läuft (August 2026)
Quellen
- Europäische Kommission, Vorschlag für eine Verordnung über öffentliche Aufträge und Konzessionen (Public Procurement Act), COM(2026) 590 final vom 9. September 2026 (Verfahren 2026/0265 (COD); PDF, englisch)
- Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/26/1817 vom 9. September 2026, Fragen und Antworten und Factsheet
- Europäische Kommission, Anhänge I bis VIII, Subsidiaritätsraster SWD(2026) 590, Folgenabschätzung SWD(2026) 591 und Zusammenfassung SWD(2026) 592 (alle vom 9. September 2026)
- Europäisches Parlament, Legislative Train Schedule: Public Procurement Act
- Bitkom, Bitkom zur Neuausrichtung der Vergabe in der EU, Presseinformation vom 9. September 2026
- Germanwatch, Regelungen für Kreislaufwirtschaft mit Lücken, Pressemitteilung vom 9. September 2026
- dpa-AFX, China-Schock: Öffentliche Aufträge sollen in EU bleiben, 9. September 2026
- Handelsblatt, Abkehr vom Freihandel: EU plant „Made in Europe“-Regel für öffentliche Aufträge, 9. September 2026
- Europäische Kommission, Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Europäischer Rechnungshof, ECA-Dashboard zur öffentlichen Auftragsvergabe
- Europäisches Parlament, Entschließung vom 12. Februar 2026 zu Unterauftragsketten und der Rolle von Vermittlern (ABl. C/2026/3767)
Titelbild: Guillaume Périgois – Unsplash