
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Anfang September 2026 die Entwürfe für drei Rechtsverordnungen zum Bundestariftreuegesetz veröffentlicht. Sie regeln die Clearingstelle, die Kontrollen durch die Prüfstelle Bundestariftreue und das Zertifizierungsverfahren. Für Bundesauftraggeber ist vor allem der Katalog vertraglicher Kontrollrechte relevant, den sie künftig mit ihren Auftragnehmern vereinbaren müssen.
Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist am 1. Mai 2026 in Kraft getreten und verpflichtet Auftragnehmer öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab 50.000 Euro, ihren Beschäftigten die in einer Branchen-Rechtsverordnung festgesetzten tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Was das Gesetz im Einzelnen vorsieht, haben wir im Beitrag Das steht im Bundestariftreuegesetz dargestellt.
Es enthält drei Ermächtigungen für verfahrenstechnische Verordnungen, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen kann:
- § 6 Absatz 4 BTTG für die Clearingstelle,
- § 8 Absatz 6 BTTG für die Prüfstelle Bundestariftreue und
- § 10 Absatz 3 BTTG für das Zertifizierungsverfahren.
Die vorliegenden Entwürfe tragen den Bearbeitungsstand 26. August 2026. Auf der Seite des Ministeriums heißt es zum Verfahrensstand:
Die Verordnungsentwürfe des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales werden derzeit mit Ressorts, Ländern und Verbänden abgestimmt. Die Verordnungen werden anschließend von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Prüfstellen-Verordnung: Kontrollrechte werden Vertragsbestandteil
Die Verordnung über die Kontrollen nach dem Bundestariftreuegesetz (BTTGPrüfV) betrifft Bundesauftraggeber unmittelbar. Gemäß § 2 vereinbaren Bundesauftraggeber und Auftragnehmer vertraglich, dass der Auftragnehmer Kontrollen der Prüfstelle Bundestariftreue duldet, Auskünfte erteilt und die Dokumentation nach § 9 BTTG oder ein Zertifikat vorlegt. Ab dem 1. Januar 2028 kommt die Pflicht hinzu, Entgeltbescheinigungsdaten nach § 108c SGB IV elektronisch zu übermitteln. Der Auftragnehmer muss dieselben Kontrollrechte mit seinen Nachunternehmern und Verleihern vereinbaren und sicherstellen, dass sie in der weiteren Nachunternehmerkette weitergegeben werden.
Die Prüfstelle wird nach dem Entwurf anlassbezogen tätig und kann bei Anhaltspunkten für einen Verstoß die Vertragsunterlagen des Vergabeverfahrens vom Bundesauftraggeber sowie Nachweise von den Unternehmen anfordern, darunter Entgeltabrechnungen und die Arbeitszeiterfassung. Für die Vorlage gilt eine Frist von mindestens 14 Tagen, die Übermittlung erfolgt elektronisch. Kontrollen vor Ort sind nur mit Einverständnis des Bundesauftraggebers oder des Unternehmens vorgesehen. Bevor die Prüfstelle einen Verstoß durch Verwaltungsakt feststellt, erhält das betroffene Unternehmen einen Monat Zeit zur Stellungnahme; über Widersprüche soll die Prüfstelle innerhalb eines Monats entscheiden.
Die Handlungsempfehlung an den Bundesauftraggeber liegt im Ermessen der Prüfstelle. Sie kann insbesondere die Aufforderung zur Nacherfüllung samt Schadensersatz, die Verhängung der vereinbarten Vertragsstrafe oder die außerordentliche Kündigung empfehlen. Folgt der Bundesauftraggeber der Empfehlung nicht oder nicht vollständig, muss er der Prüfstelle die Gründe mitteilen. Bestandskräftige Verwaltungsakte gehen an den Bundesauftraggeber, die Zollverwaltung und die Bundesagentur für Arbeit; das Wettbewerbsregister und die betroffenen Beschäftigten werden über den Verstoß informiert.
Die Prüfstelle soll zudem eine Website mit Informationen zu den verbindlichen Arbeitsbedingungen betreiben und als Ansprechstelle für Vergabestellen des Bundes, Unternehmen und Beschäftigte dienen; Bundesauftraggeber können Bieterfragen zur Tariftreue an sie verweisen. Update: Die Website ist bereits in Betrieb und unter https://www.pruefstelle-bundestariftreue.de/ zu erreichen.
Standort der Prüfstelle bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist Bochum. Zum 31. März jedes Jahres legt sie dem BMAS einen Bericht über die kontrollierten Aufträge vor.
Zertifizierungs-Verordnung: Präqualifizierungsstellen stellen die Zertifikate aus
Die Verordnung zum Verfahren der Zertifizierung der Tariftreue (BTTGZertV) bestimmt die in den Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsstellen und von ihnen beauftragte Stellen zu Zertifizierungsstellen. Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland können dort ein Zertifikat beantragen, das die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsbedingungen ausweist. Mit dem Zertifikat entfällt die Nachweispflicht nach § 9 BTTG; der Einsatz zertifizierter Nachunternehmer erleichtert die Nachunternehmerhaftung.
Der Entwurf sieht drei Verfahrenswege vor. Tarifgebundene Arbeitgeber legen ihre Tarifverträge und gegebenenfalls einen Mitgliedschaftsnachweis vor; Träger, die kirchliche Arbeitsvertragsrichtlinien anwenden, die jeweilige Richtlinie. Weicht der Tarifvertrag oder die Richtlinie zuungunsten der Beschäftigten von der Branchen-Rechtsverordnung ab, ergeht das Zertifikat mit einem Ausweis der Abweichung. Alle übrigen Arbeitgeber weisen die tatsächlich gewährten Arbeitsbedingungen nach, grundsätzlich für die drei Monate vor Antragstellung, unter anderem durch Entgeltbescheinigungen oder eine Bescheinigung des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers, repräsentative Arbeitsverträge und die Arbeitszeiterfassung.
Über den Antrag soll die Zertifizierungsstelle in der Regel innerhalb von drei Wochen nach Vollständigkeit der Unterlagen und Zahlungseingang entscheiden. Das Zertifikat gilt zwölf Monate. Wer schuldhaft falsche Unterlagen vorlegt, wird abgelehnt und kann erst nach 24 Monaten erneut beantragen; dieselbe Sperrfrist gilt nach einer Aberkennung wegen falscher Angaben oder eines rechtskräftig festgestellten Tariftreueverstoßes. Die Zertifizierungsstellen erheben ein angemessenes Entgelt und können ein zentrales öffentliches Register der ausgestellten Zertifikate einrichten.
Clearingstellen-Verordnung: Sechs Mitglieder, fünf Jahre, drei Wochen
Die Verordnung über die Clearingstelle (BTTGClearingstellenV) regelt das Gremium, das vor Erlass einer Branchen-Rechtsverordnung nach § 5 BTTG auf Verlangen eine Empfehlung abgibt. Die Clearingstelle besteht aus sechs Mitgliedern und mindestens sechs Stellvertretern, die das BMAS auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer für fünf Jahre bestellt. Ihre Empfehlung betrifft die Frage, ob und mit welchem Inhalt die beantragte Verordnung erlassen werden soll, insbesondere die Abgrenzung zwischen mehreren Tarifverträgen.
Für die Beschlussfassung setzt das BMAS eine Frist von mindestens drei Wochen; Beratung und Beschluss sind nicht öffentlich und können im elektronischen Umlaufverfahren erfolgen. Kommt keine Mehrheit zustande, kann die Clearingstelle mehrere Empfehlungen abgeben. Verstreicht die Frist ohne Beschluss, führt das BMAS das Verordnungsverfahren ohne Empfehlung fort.
Alle drei Verordnungen sollen am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Eine Ausnahme gilt für die Mitteilungen der Prüfstelle an das Wettbewerbsregister: Sie greifen erst, wenn die technischen Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung zwischen Registerbehörde und Prüfstelle vorliegen. Branchen-Rechtsverordnungen nach § 5 BTTG, mit denen das Gesetz erst praktische Wirkung entfaltet, sind bislang nicht bekannt gemacht.
Quellen
- BMAS: Tariftreuegesetz, mit Links zu den drei Verordnungsentwürfen
- Entwurf der Verordnung über die Clearingstelle nach dem Bundestariftreuegesetz (PDF)
- Entwurf der Verordnung über die Kontrollen nach dem Bundestariftreuegesetz durch die Prüfstelle Bundestariftreue (PDF)
- Entwurf der Verordnung zum Verfahren der Zertifizierung der Tariftreue (PDF)
- Bundestariftreuegesetz bei gesetze-im-internet.de