Seit dem 8. September 2026 ist die neue VOB/A anzuwenden. Die Verordnung, mit der der Bund die Verweise in VgV und VSVgV auf die Ausgabe 2026 umgestellt hat, ist am 7. September im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die neuen Abschnitte 2 und 3 übertragen das Vergabebeschleunigungsgesetz auf EU-weite Bauvergaben, von der Eigenerklärung als Regelnachweis bis zu Energieeffizienz-Vorgaben.

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Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22.07.2026. BAnz AT 24.08.2026 B6

Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 2. September 2026. BGBl. 2026 I Nr. 250 vom 07.09.2026

Verordnung verkündet: Neufassung seit 8. September anzuwenden

Das Vergabebeschleunigungsgesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 137). Es hat das GWB, die Vergabeverordnung (VgV) und die Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) reformiert; die nachgeordnete VOB/A für Bauvergaben blieb zunächst unverändert. Diese Lücke schließt die Neufassung der Abschnitte 2 und 3, die der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen erarbeitet hat und die das Bauministerium am 24. August 2026 im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat (Bekanntmachung vom 22. Juli 2026, BAnz AT 24.08.2026 B6). Zusätzlich setzt sie zwei EU-Richtlinien für den Baubereich um: die Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 und die Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882. Die Neufassung trägt den amtlichen Titel „Ausgabe 2026“ und ersetzt die Fassung vom 31. Januar 2019 einschließlich der beiden Änderungen aus dem Jahr 2023.

Verbindlich wurde die neue VOB/A-EU nicht schon mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger. § 2 VgV und § 2 VSVgV verweisen statisch auf eine datumsgenau bezeichnete Fassung der VOB/A, bis zuletzt auf die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4), die letzte Korrektur der eForms-Umsetzung von 2023. Erst mit der Umstellung dieses Verweises ist die Ausgabe 2026 von öffentlichen Auftraggebern anzuwenden.

Diese Umstellung ist jetzt erfolgt. Die Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit im Zuge des Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 2. September 2026 ist am 7. September 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 250) und tritt nach ihrem Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 8. September 2026. Ihr Inhalt ist rein rechtstechnisch: Artikel 1 ersetzt in § 2 Satz 2 VgV die Fundstelle der Bekanntmachung vom 6. September 2023 durch die der Bekanntmachung vom 22. Juli 2026, Artikel 2 tut dasselbe in § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV. Eine eigene Übergangsregelung enthält die Verordnung nicht. Den Referentenentwurf hatte das Bundeswirtschaftsministerium am 5. August 2026 mit einer knappen Stellungnahmefrist zur Konsultation gestellt; nach § 113 Absatz 2 GWB waren für den Erlass weder Bundesrat noch Bundestag zu beteiligen.

Für den eigenen Zuständigkeitsbereich hat das Bauministerium in der Bekanntmachung angekündigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch Erlass bekannt zu geben.

Die wichtigsten Änderungen der VOB/A-EU

Die Neufassung ändert rund drei Dutzend Absätze des Abschnitts 2 und fügt zwei neue Paragrafen ein. Die praxisrelevantesten Punkte:

Eigenerklärung wird zum Regelnachweis (§ 6b EU)

Der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen „soll durch Eigenerklärungen erfolgen“; über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen im Verlauf des Verfahrens nur noch von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern verlangt werden. Alternativ kann der Nachweis ganz oder teilweise über Präqualifizierungssysteme geführt werden; die Regelungen zum Präqualifikationsverzeichnis wurden dazu neu gefasst und erweitert. Damit übernimmt die VOB/A-EU den Ansatz, den das Vergabebeschleunigungsgesetz bereits in der VgV verankert hat.

Losaufteilung neu geordnet, Loslimitierung verschoben (§§ 5a, 5b EU)

Das Losregime wird neu sortiert, ohne dass alles darin neu wäre. § 5 EU beschränkt sich künftig auf die einheitliche Ausführung und die Berücksichtigung mittelständischer Interessen. Die Pflicht zur Teil- und Fachlosvergabe samt Abweichungsgründen und Begründungspflicht im Vergabevermerk wandert in den neuen § 5a EU. Neu ist dort der aus § 97a GWB übernommene Abweichungsgrund: Bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des EU-Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden oder zur Verkehrsinfrastruktur im Sinne des Absatzes 4 gehören (Eisenbahninfrastruktur, Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen, Flugplätze), dürfen Lose auch aus zeitlichen Gründen zusammen vergeben werden. Bei einer solchen Gesamtvergabe können Auftragnehmer verpflichtet werden, bei Unteraufträgen die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen besonders zu berücksichtigen.

Die Regeln zur Begrenzung der Zahl der Lose, für die ein Bieter anbieten oder den Zuschlag erhalten kann, standen bislang in § 5 EU Absatz 2 Nummer 3 und stehen künftig inhaltlich unverändert im eigenständigen § 5b EU „Loslimitierung“.

Energieeffizienz zieht in die Leistungsbeschreibung ein (§ 8c EU)

Der § 8c EU wird zu einem detaillierten Regelwerk mit sieben Absätzen ausgebaut: Für energieverbrauchsrelevante Produkte, die Bestandteil eines Bauauftrags sind, sind künftig, gestaffelt nach Produktgruppen der EU-Energieverbrauchskennzeichnung, hohe Energieeffizienzklassen zu fordern; für Produkte außerhalb der Datenbank gelten die Referenzwerte der Ökodesign-Vorgaben.

Ergänzt werden Informationspflichten der Bieter (Energieverbrauchsangaben, Lebenszykluskosten-Analysen) und Ausnahmen, etwa bei technischer Unvereinbarkeit oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Eine Übergangsregel stellt klar, dass die Anforderungen nicht für bereits eingeleitete Vergabeverfahren gelten. Für Liefer- und Dienstleistungen läuft die Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie parallel über das Energieeffizienzgesetz und die VgV (Bundesratsdrucksache 388/26).

Barrierefreiheit, Markterkundung, junge Unternehmen

Bei den technischen Spezifikationen verlangt § 7a EU künftig für Produkte und Dienstleistungen im Anwendungsbereich der Barrierefreiheitsrichtlinie (EU) 2019/882 eine Bezugnahme auf deren Anforderungen. Die Markterkundung nach § 2 EU darf ausdrücklich auch soziale und umweltbezogene Aspekte, etwa der Kreislaufwirtschaft, sowie Qualität und Innovation umfassen und elektronisch durchgeführt werden.

Beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb sollen Auftraggeber zwischen den zur Erstangebotsabgabe aufgeforderten Unternehmen wechseln und in geeigneten Fällen junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordern; eine Begründung ist nicht erforderlich.

Teilaufhebung und schnellerer Zuschlag (§§ 17, 19 EU)

Das Vergabeverfahren kann künftig ausdrücklich „ganz oder teilweise“ aufgehoben werden; als Aufhebungsgrund kommt hinzu, dass das Verfahren kein wirtschaftliches Ergebnis ergeben hat. Bei der Informations- und Wartepflicht entfällt die Wartefrist künftig auch, wenn eine Leistung aus einer Rahmenvereinbarung oder einem dynamischen Beschaffungssystem abgerufen wird, ein Gleichlauf mit § 135 GWB, der Einzelabrufe beschleunigt.

Weitere Änderungen im Überblick

  • Bundeswehr-Beschaffungen: Die VOB/A-EU tritt hinter abweichende Regelungen des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG) zurück (befristet bis Ende 2035).
  • Gleichbehandlung (§ 2 EU): Ungleichbehandlungen sind zulässig, wenn sie „unionsrechtlich oder aufgrund eines Bundesgesetzes“ geboten oder gestattet sind; bisher war allein auf das GWB verwiesen.
  • Leistungsbeschreibung (§ 7 EU): sprachliche Straffung der Anforderungen („so eindeutig zu beschreiben“ statt „eindeutig und so erschöpfend“).
  • Nebenangebote (§ 8 EU): Der Auftraggeber gibt künftig an, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt; eine Begründung ist nicht erforderlich.
  • Redaktionelle Anpassungen an eForms-Begrifflichkeiten und den zentralen Datenservice Öffentlicher Einkauf an mehreren Stellen.

Abschnitt 3 (VOB/A-VS) zieht mit

Der Abschnitt 3 für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Bauaufträge wird im Gleichlauf angepasst, beginnend bei den wortgleich modernisierten Grundbegriffen des Anwendungsbereichs. Anzuwenden ist auch er seit dem 8. September 2026: Artikel 2 derselben Verordnung stellt den Verweis in § 2 Absatz 2 Satz 2 VSVgV auf die Bekanntmachung vom 22. Juli 2026 um.

Umsetzung in den cosinex Lösungen

Die für die neue VOB/A notwendigen Anpassungen an den Vergabeplattformen auf Basis des cosinex Vergabemarktplatzes wurden bereits im Zuge der Umsetzung des Vergabebeschleunigungsgesetzes vorbereitet und werden mit der Geltung der Neufassung wirksam.

Auch im Beschaffungsmanagementsystem sind die grundlegenden Änderungen der neuen VOB/A durch die Anpassungen im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes bereits umgesetzt oder vorbereitet. Die verbleibenden Funktionen werden zum Einführungstermin freigeschaltet; teilweise geschieht das über geänderte Konfigurationen, die zeitnah mit einer Zwischenversion ausgerollt werden.

Quellen