Foto des OLG Düsseldorf

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 2. September 2026 entschieden, dass eine Stadt die Beschaffung von 665 Tablets für ihre Schulen neu ausschreiben muss. Die Festlegung auf iPads verstieß gegen das Gebot der produktneutralen Leistungsbeschreibung, weil die Stadt den behaupteten Mehraufwand eines Herstellerwechsels nicht konkret belegt hatte.

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Die Stadt, nach Medienberichten die Stadt Datteln im Kreis Recklinghausen, hatte 2025 im offenen Verfahren 665 Tablets der Marke Apple samt Schutzhüllen für mehrere Schulen ausgeschrieben. Ein Teil der vorhandenen Geräte sollte ersetzt und ein Mehrbedarf gedeckt werden. Die produktspezifische Vorgabe begründete sie damit, dass alle Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte bereits mit Geräten dieses Herstellers ausgestattet seien.

Ein anderes Fabrikat führe zu erheblichem Mehraufwand und Mehrkosten, insbesondere weil die zentrale Steuerungsplattform für die Geräte (Mobile Device Management) mit erheblichem zeitlichem Aufwand ausgetauscht werden müsse und ein Mischbetrieb verschiedener Fabrikate Probleme verursachen könne.

Samsung rügte die Vorgabe als Verstoß gegen den Grundsatz der produkt- und herstellerneutralen Leistungsbeschreibung nach § 121 GWB und § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV sowie gegen das Wettbewerbs- und Gleichbehandlungsgebot nach § 97 GWB. Die Stadt half der Rüge nicht ab; die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 13. August 2025 zurück. Auf die sofortige Beschwerde hat der Vergabesenat diese Entscheidung nun aufgehoben (Beschluss vom 2. September 2026, VII-Verg 38/25). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Pauschale Verweise auf vorhandene Systeme genügen nicht

Nach der Pressemitteilung des Gerichts kann eine produktspezifische Ausschreibung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zulässig sein. Wegen der damit verbundenen Einschränkung des Wettbewerbs habe der Auftraggeber produktspezifische Vorgaben aber stets eng und restriktiv zu handhaben; die Gründe für die Vorgabe seien konkret darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen. Für den Fall der Einpassung in eine vorhandene Hard- und Softwareumgebung heißt es in der Pressemitteilung:

Insbesondere im Hinblick auf die Einpassung in eine vorhandene Hard- und Softwareumgebung sei ein pauschaler Verweis auf (vermutete) Inkompatibilitätsprobleme bzw. sonstige allgemein technische Überlegungen ebenso wenig ausreichend, wie allgemeine Wirtschaftlichkeitsüberlegungen.

Diesen Maßstab erfüllte das Vorbringen der Stadt nach Ansicht des Senats nicht. Zur Umstellung des Mobile Device Management fehlten konkrete Angaben zum Umstellungsaufwand und zu den anfallenden Kosten; vorgelegte Berechnungen seien teils unplausibel. Die Einwände gegen einen Mischbetrieb von Tablets unterschiedlicher Hersteller seien zu pauschal und nicht belegt. Ob die Bindung an einen Hersteller auch für künftige Beschaffungen gelte, sei stets eine Einzelfallentscheidung. Will die Stadt weiterhin Tablets beschaffen, muss sie erneut prüfen, ob tatsächlich nur iPads oder auch Geräte anderer Hersteller in Betracht kommen.

Einordnung

Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV darf die Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft, ein besonderes Verfahren oder auf Typen verweisen, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, der Auftragsgegenstand rechtfertigt den Verweis. Ist eine hinreichend genaue Beschreibung anders nicht möglich, ist der Verweis mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

Welche Anforderungen dabei gelten, hat der Europäische Gerichtshof zuletzt im Urteil zur Rechtssache Sof Medica konkretisiert, über das wir im Beitrag EuGH zieht die Grenzen des Auftraggeberermessens berichtet haben. Zur Abgrenzung zwischen zulässigem Leistungsbestimmungsrecht und unzulässiger Produktvorgabe siehe auch die Besprechung der Entscheidung des OLG München vom 26. März 2020.

Die Entscheidung betrifft eine Beschaffungspraxis, die bei Schulträgern weit verbreitet ist: Nachbestellungen von Endgeräten werden häufig auf das bereits eingeführte Fabrikat beschränkt. Angesichts der mit dem Digitalpakt 2.0 anstehenden Erneuerung der Geräteausstattung an Schulen hat der Beschluss Bedeutung über den Einzelfall hinaus.

Quellen