Wer Solaranlagen, Wärmepumpen oder Batterien ausschreibt, bekommt eine Gebrauchsanleitung für die Pflichten aus der Netto-Null-Industrie-Verordnung: Neue Leitlinien der Europäischen Kommission erklären, wann die Nachhaltigkeits- und Resilienzanforderungen greifen, wie Herkunft und Wertanteile nachzuweisen sind – und in welchen Fällen Vergabestellen davon absehen dürfen.

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Die Europäische Kommission hat am 31. August 2026 im Amtsblatt der EU eine Mitteilung mit Leitlinien zur Anwendung von Art. 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1735, „Net-Zero Industry Act“ – NZIA) veröffentlicht (C/2026/4623). Die Leitlinien sind ausdrücklich nicht rechtsverbindlich, sollen aber die praktische Anwendung der Vorgaben erleichtern.

Sie vervollständigen einen Rechtsrahmen, der schrittweise scharf gestellt wurde: Die Verordnung ist seit Ende Juni 2024 in Kraft, die Durchführungsverordnung mit den ökologischen Mindestanforderungen gilt seit dem 30. Juni 2026.

Wann die Pflichten greifen

Art. 25 NZIA erfasst Vergabeverfahren im Anwendungsbereich der EU-Vergaberichtlinien, deren Auftragsgegenstand eine der in Art. 4 Abs. 1 lit. a bis k NZIA gelisteten Netto-Null-Technologien umfasst – etwa Photovoltaik, Windkraftanlagen, Batterien oder Wärmepumpen.

Die Leitlinien präzisieren den Anwendungsbereich in mehreren praxisrelevanten Punkten: Bei Losaufteilung ist der Auftragsgegenstand je Los zu beurteilen. Erfasst sind nur Endprodukte, nicht Erzeugnisse mit Netto-Null-Komponenten – die Beschaffung von Industriebatterien fällt unter Art. 25, die Beschaffung von Elektrobussen mit eingebauten Batterien nicht. Auf den Wertanteil der Technologie am Gesamtauftrag kommt es dagegen nicht an, solange der Auftrag insgesamt die EU-Schwellenwerte erreicht.

Auch dynamische Beschaffungssysteme und Rahmenvereinbarungen sind erfasst; bei Rahmenvereinbarungen kommt es auf deren Gesamtwert an, nicht auf den einzelnen Abruf. Maßgeblich ist grundsätzlich die Rechtslage bei Einleitung des Vergabeverfahrens.

Die Verordnung verlangt drei Arten von Anforderungen: die ökologischen Mindestanforderungen aus der Durchführungsverordnung (Art. 25 Abs. 1), bei Bauaufträgen und Baukonzessionen mindestens eine von drei Zusatzanforderungen (Art. 25 Abs. 3) – eine sozial- oder beschäftigungsbezogene Ausführungsbedingung, den Nachweis der Cybersicherheit oder eine Vertragspflicht zur fristgerechten Lieferung des Netto-Null-Elements – sowie die Resilienzanforderungen (Art. 25 Abs. 7).

Die ökologischen Mindestanforderungen beschränken sich derzeit auf die Rezyklierbarkeit von Rotorblättern; für andere Netto-Null-Technologien oder weitere Nachhaltigkeitsaspekte begründet Art. 25 Abs. 1 nach den Leitlinien bislang keine Pflichten.

Für die Cybersicherheit gilt: Bis zur vollen Anwendbarkeit des Cyber Resilience Act am 11. Dezember 2027 sind die einschlägigen nationalen und europäischen Anforderungen maßgeblich.

Resilienz: Kommissionsmitteilung statt eigener Berechnung

Die Resilienzanforderungen greifen nur bei „hoher Lieferabhängigkeit“ – wenn mehr als 50 Prozent des EU-Angebots eines Endprodukts oder einer Hauptkomponente aus einem einzigen Drittland stammen, oder mehr als 40 Prozent, wenn dieser Anteil zugleich in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens zehn Prozentpunkte gestiegen ist.

Vergabestellen müssen diese Abhängigkeiten nicht selbst ermitteln: Maßgeblich ist allein die jährliche Kommissionsmitteilung zu den Netto-Null-Abhängigkeiten, deren erste Ausgabe seit dem 30. Dezember 2025 gilt. Für dort nicht gelistete Produkte darf eine hohe Abhängigkeit verneint werden.

Zur Vorbereitung künftiger Verfahren stellt die Kommission rund sechs Monate vor jeder aktualisierten Mitteilung eine Vorab-Tabelle mit den neuen Daten bereit – sie ist allerdings nur indikativ, rechtlich maßgeblich bleibt die veröffentlichte Mitteilung.

Liegt eine Abhängigkeit vor, dürfen höchstens 50 Prozent des Werts des Endprodukts und höchstens 50 Prozent des aggregierten Werts der Hauptkomponenten aus der dominanten Bezugsquelle stammen.

Für die Wertanteile der Komponenten stellt Anhang I der Leitlinien Referenzwerte des Joint Research Centre bereit; alternativ können Bieter tatsächliche Werte belegen.

Die Herkunft bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex; für den Nachweis gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung – von Rechnungen über Seriennummern bis zu Ursprungszeugnissen kommt eine breite Palette von Unterlagen in Betracht. Legt der Auftragnehmer keine geeigneten Ursprungsnachweise vor, ist davon auszugehen, dass das Produkt oder Bauteil aus einem Land mit hoher Abhängigkeit stammt.

Bieter erklären die Einhaltung zunächst per Eigenerklärung; wann und wie der tatsächliche Nachweis geprüft wird, liegt im Ermessen der Vergabestelle.

Kann der erfolgreiche Bieter die Einhaltung später nicht hinreichend nachweisen, ist eine anteilige Strafgebühr von mindestens zehn Prozent des Werts der betroffenen Netto-Null-Endprodukte – nicht des Gesamtauftrags – vorzusehen; sie erfasst den vollen Produktwert auch dann, wenn nur ein Teil der Lieferung nicht konform ist. Bei auffällig niedrig angesetzten Produktwerten soll dabei der Marktwert zugrunde gelegt werden.

Zur Entlastung der Vergabestellen regt die Kommission an, dass Mitgliedstaaten „Positivlisten“ konformer Produkte erstellen.

Ausnahmen bleiben eng

Von den Nachhaltigkeits- und Zusatzanforderungen dürfen Vergabestellen absehen, wenn nur ein Wirtschaftsteilnehmer liefern kann, wenn ein ähnliches Verfahren desselben Auftraggebers in den unmittelbar vorangegangenen zwei Jahren keine geeigneten Angebote erbracht hat oder bei technischer Inkompatibilität beziehungsweise unverhältnismäßigen Mehrkosten von über 20 Prozent – bezogen auf das Netto-Null-Element, nicht den Gesamtauftrag.

Die Mehrkosten sind vor Verfahrensbeginn durch eine objektive und überprüfbare Kostenanalyse zu belegen, und zwar auf Grundlage der zulässigen Kriterien mit den geringsten Kostenfolgen.

Für die Resilienzanforderungen gilt ein strengeres Regime: Sie gelten nicht für Produkte aus einer dominanten Bezugsquelle, die durch das GPA oder ein anderes für die EU bindendes Beschaffungsübereinkommen gebunden ist – sofern auch das konkrete Vergabeverfahren in dessen Anwendungsbereich fällt.

Im Übrigen können sie erst aufgegeben werden, wenn dasselbe Verfahren mit Resilienzanforderungen keine geeigneten Angebote erbracht hat; dann bleibt die Wahl zwischen einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung mit unveränderten Anforderungen und einem neuen Verfahren ohne Resilienzanforderungen. Die Kommission behält sich vor, die Leitlinien zu überarbeiten und zu erweitern.