
Brandenburg führt das Best-Bieter-Prinzip bei öffentlichen Vergaben ein: Eignungsnachweise müssen künftig nur noch Bieter mit echten Zuschlagschancen vorlegen. Dazu hat die Landesregierung die Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung geändert und die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung angepasst. Die Neuregelung gilt für die Landesverwaltung ebenso wie für die Kommunen.
Die Landesregierung hat die Verwaltungsvorschrift zur Landeshaushaltsordnung (VV zu LHO) geändert und die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) entsprechend angepasst; letztere ist am 25. August 2026 in Kraft getreten. Die Initiative geht auf einen Vorschlag des Wirtschaftsministeriums vom November 2025 zurück, der mit dem Finanz- und dem Innenministerium abgestimmt wurde.
Nachweise erst bei echter Zuschlagschance
Kern des Best-Bieter-Prinzips ist eine Umkehr des gewohnten Ablaufs: Statt dass alle Unternehmen bereits mit dem Angebot sämtliche Nachweise einreichen, fordert die Vergabestelle Eignungsnachweise – soweit möglich – nur noch von dem oder den aussichtsreichen Bietern an. Das erspart Unternehmen die Zusammenstellung und Vergabestellen die Prüfung von Unterlagen, die letztlich nicht benötigt werden.
Innenminister Dr. Jan Redmann erklärt:
Mit dem Best-Bieter-Prinzip im Vergaberecht entlasten wir unsere Kommunen spürbar von unnötigem Aufwand. Ab sofort werden bestimmte Nachweise nur von aussichtsreichen Bietern verlangt. Nur wer echte Zuschlagschancen hat, muss alle Nachweise vorlegen.
Finanzminister Daniel Keller verweist darauf, dass damit eine Hürde wegfalle, die gerade ortsansässige kleinere und mittlere Unternehmen mitunter von der Teilnahme an Vergabeverfahren abgeschreckt habe. Die Initiative habe er noch in seinem früheren Amt als Wirtschaftsminister gemeinsam mit den Verbänden gestartet. Wirtschaftsministerin Martina Klement betont, kleine und mittlere Unternehmen profitierten davon, dass sie Nachweise „erst dann vorlegen müssen, wenn sie tatsächlich für den Zuschlag in Betracht kommen“.
Die neuen Maßgaben im Detail
Für die Kommunen ergibt sich die Neuregelung aus der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 21. August 2026, die am 24. August 2026 verkündet wurde (GVBl. II Nr. 38) und am Folgetag in Kraft trat. Sie ergänzt die Maßgaben, unter denen § 28 KomHKV den ersten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für kommunale Vergaben für anwendbar erklärt. Für die Vergaben des Landes hatte bereits ein Erlass vom 27. Juli 2026 die Nummer 2.2.4 der VV zu § 55 LHO entsprechend neu gefasst.
Inhaltlich ordnet die Verordnung eine gestufte Eignungsprüfung an: Für den Beleg der Eignung sind grundsätzlich Eigenerklärungen anzufordern – bei Bauleistungen als ausdrückliche Maßgabe zu § 6b VOB/A; für Liefer- und Dienstleistungen sieht § 35 UVgO dies ohnehin vor. Darüber hinausgehende Unterlagen, insbesondere Bescheinigungen und sonstige Nachweise, fordert die Vergabestelle erst nach einer vorläufigen Prüfung der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote an – und nur von einem oder mehreren aussichtsreichen Unternehmen. Damit Bieter wissen, worauf sie sich einstellen müssen, ist schon in der Auftragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb, in der Aufforderung zur Angebotsabgabe anzugeben, wann welche Unterlage vorzulegen ist – mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag oder erst auf Anforderung.
Für die Nachreichung setzt die Vergabestelle eine angemessene Frist; versäumt ein Unternehmen sie, wird sein Angebot oder Teilnahmeantrag ausgeschlossen. Stehen ein erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe entgegen, kann von der gestuften Anforderung abgewichen werden – eine Begründung verlangt die Verordnung dafür ausdrücklich nicht.
Daneben schreibt die Änderungsverordnung die seit Juni 2025 geltende Wertgrenze von 100.000 Euro für den Direktauftrag als Maßgabe zu § 50 UVgO fest und stellt klar, dass unterhalb der EU-Schwellenwerte dem Wettbewerbsgrundsatz bereits Genüge getan ist, wenn grundsätzlich mehrere, in der Regel drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
Einordnung
Die Vorgaben für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind in Brandenburg haushaltsrechtlich verankert – für das Land in den Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung, für die Kommunen in der KomHKV. Einen Überblick über die im Land geltenden Regelungen gibt unser Beitrag Vergaberecht in Brandenburg.
Im EU-Oberschwellenbereich ist der Gedanke bereits angelegt: Mit der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (§ 50 VgV) genügt zunächst eine Eigenerklärung als vorläufiger Beleg der Eignung; die Nachweise selbst verlangt der öffentliche Auftraggeber regelmäßig erst von dem Bieter, an den der Auftrag vergeben werden soll. Auch auf Bundesebene ist die Einführung eines Best-Bieter-Prinzips angekündigt – Brandenburg hatte bereits im Februar erklärt.
Quellen
- Gemeinsame Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Kommunales, des Ministeriums der Finanzen sowie des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Klimaschutz und Europa des Landes Brandenburg vom 25. August 2026
- Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 21. August 2026, GVBl. II Nr. 38, Landesrecht Brandenburg – Verordnungstext (PDF)
- Pressemitteilung des MWEKE vom 20. Februar 2026 zur Ankündigung des Best-Bieter-Prinzips
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