Das Umweltbundesamt in Dessau zur Eröffnung

Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz können Bundesbehörden seit dem 1. Juli 2026 Leistungen bis 50.000 Euro netto ohne Vergabeverfahren als Direktauftrag beschaffen. Das Umweltbundesamt hat die Auswirkungen dieser Regelung auf die umweltfreundliche Beschaffung untersucht.

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Die Anhebung der Direktauftragswertgrenze gehört zu den zentralen Neuerungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes, das am 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Zugleich wirft sie die Frage auf, was aus den Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung wird, wenn im niedrigvolumigen Bereich künftig kein Vergabeverfahren mehr stattfindet. Dieser Frage geht das im Juli 2026 veröffentlichte Kurzgutachten „Auswirkungen der durch das Vergabebeschleunigungsgesetz angehobenen Direktauftragswertgrenze auf die umweltfreundliche Beschaffung“ nach, das Thomas Schneider und Fabio Zierl von Becker Büttner Held verfasst und das Umweltbundesamt (UBA) herausgegeben hat (Fact Sheet, 8 Seiten, Stand 8. Juli 2026).

I. Ausgangslage: Der Direktauftrag und seine Wertgrenzen

Nach § 14 UVgO können Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Netto-Auftragswert von 1.000 Euro ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden. Für Direktaufträge des Bundes lag die maßgebliche Grenze allerdings schon bisher nicht bei diesem Wortlaut-Wert, sondern – über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) – bei 15.000 Euro; diese erhöhte Wertgrenze hatte der Bund zuletzt bis Ende 2027 verlängert.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz (verkündet am 18. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 137) hebt diese Schwelle nun als Kernstück der Neufassung des § 55 Abs. 2 BHO auf 50.000 Euro netto an – mehr als eine Verdreifachung. Erfasst sind dabei nicht nur Liefer- und Dienstleistungen, sondern auch Bauaufträge: Nach der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats wird die Wertgrenze, bis zu der Aufträge des Bundes direkt vergeben werden können, von 1.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen beziehungsweise 3.000 Euro für Bauaufträge auf einheitlich 50.000 Euro angehoben. Die Vergabe erfolgt nach Preisvergleich formfrei an das ausgewählte Unternehmen, wobei zwischen den beauftragten Unternehmen gewechselt werden soll. Auch beim Direktauftrag bestehen bleiben nach der Gesetzesbegründung die haushaltsrechtlichen Bindungen – namentlich die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aus § 7 BHO –, die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie die Vorgaben des EuGH für Aufträge mit eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse. Die Anforderungen an die Schätzung des Auftragswerts entsprechen im Grundsatz denen des § 3 VgV.

Die erforderliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchung muss dem Umfang der jeweiligen Beschaffung angemessen sein. Maßgeblich ist dabei nicht zwingend der niedrigste Preis; auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte können in die Wertung einbezogen werden. Eine förmliche Markterkundung ist hierfür nicht erforderlich – der Auftraggeber kann sich auch anhand allgemeiner Marktangebote, Preislisten oder Internetangebote informieren. Nach der Gesetzesbegründung bleiben darüber hinaus die Grundsätze von Wettbewerb und Transparenz unberührt. Auftraggeber können zudem auch unterhalb der Wertgrenze ein Vergabeverfahren durchführen, wenn dies im Einzelfall sachgerecht oder zur Sicherung ausreichenden Wettbewerbs angezeigt ist.

II. Die zentrale Frage: Entsteht ein nachhaltigkeitsfreier Raum?

Weder im Ober- noch im Unterschwellenbereich existiert bislang eine einheitliche gesetzliche Verpflichtung zur nachhaltigen Beschaffung; § 97 Abs. 3 GWB und § 2 Abs. 3 UVgO überlassen dem Auftraggeber grundsätzlich die Entscheidung, welche Aspekte er in welcher Verfahrensphase einbezieht. Das Gutachten identifiziert damit ein scheinbares Spannungsverhältnis: Einerseits soll die umweltfreundliche Beschaffung wirksam in der Praxis verankert werden, andererseits sollen Bürokratieabbau und Beschleunigung nicht unterlaufen werden.

Die Auflösung liegt nach dem Gutachten in der Regelungssystematik: Das Vergabebeschleunigungsgesetz greift durch die Anhebung der Wertgrenze und die damit verbundene Entformalisierung lediglich in das Vergabeverfahren ein. Der materielle Pflichtenkatalog der Fachgesetze bleibt unberührt – und gilt unabhängig davon, ob ober- oder unterhalb einer Schwelle beschafft wird.

III. Diese fachgesetzlichen Pflichten gelten weiter

1. § 45 KrWG: Bevorzugungspflicht der Kreislaufwirtschaft

§ 45 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) verpflichtet alle Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht des Bundes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen Stellen, umweltfreundliche Erzeugnisse zu bevorzugen – etwa solche aus rohstoffschonender Produktion, mit Rezyklat-Anteilen oder mit besonderer Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Recyclingfähigkeit. Bereits das Vorliegen eines einzigen Umweltaspekts löst nach dem Gutachten die Bevorzugungspflicht aus. Sie steht allerdings unter den Vorbehalten des § 45 Abs. 2 Satz 2 KrWG: Das Erzeugnis muss für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein, es dürfen keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen, ein ausreichender Wettbewerb muss gewährleistet sein und andere Rechtsvorschriften dürfen nicht entgegenstehen. Landesbehörden sind nicht erfasst; auf Länderebene bestehen aber entsprechende Regelungen, etwa § 2 LKrWG NRW.

2. § 13 KSG und AVV Klima: Vorrang treibhausgasärmerer Leistungen

§ 13 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) verpflichtet den Bund, bei Investitionen und Beschaffungen einen CO₂-Preis zugrunde zu legen und – kommen mehrere Realisierungsmöglichkeiten in Frage – in Abwägung mit anderen relevanten Kriterien solchen den Vorzug zu geben, mit denen sich Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus zu den geringsten Kosten mindern lassen; Mehraufwendungen sollen dabei nicht außer Verhältnis zu ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung stehen (§ 13 Abs. 1 und 2 KSG). Nach der Gesetzesbegründung kommt es allein auf die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben an, sodass auch privatrechtlich organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand erfasst sein können. Konkretisiert wird die Pflicht durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Beschaffung klimafreundlicher Leistungen (AVV Klima): In die Wirtschaftlichkeitsuntersuchung sind die Energieeffizienz über den gesamten Lebenszyklus und – soweit mit vertretbarem Aufwand möglich – eine Prognose der Treibhausgasemissionen einzubeziehen. Diese Vorgaben knüpfen an die Bedarfsermittlung an und sind daher, so das Gutachten, auch beim Direktauftrag zu beachten. Nicht anwendbar sind nur solche Vorgaben, die spezifisch an ein förmliches Vergabeverfahren anknüpfen.

3. Weitere Regelwerke

Das Gutachten verweist daneben auf weitere Regelwerke. Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz gibt verbindliche Mindestziele bei der Beschaffung von Straßenfahrzeugen vor; sein Anwendungsbereich ist allerdings selbst vergabeverfahrensbezogen: Bei Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen greift es grundsätzlich nur, wenn der Auftraggeber ein Vergabeverfahren nach VgV oder SektVO anzuwenden hat (§ 3 SaubFahrzeugBeschG); daneben bestehen besondere Regeln für bestimmte Dienstleistungsaufträge im Personenverkehr. Fortgeltung attestiert das Gutachten dem Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten (Nachweis legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung, grundsätzlich per FSC-, PEFC- oder vergleichbarem Zertifikat) sowie dem Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung, das Umweltaspekte wie Langlebigkeit oder Reparierbarkeit bereits in der Bedarfsermittlung verankert. Letzteres gilt für die unmittelbare Bundesverwaltung uneingeschränkt, für die mittelbare Bundesverwaltung nur, soweit fachaufsichtsrechtliche Befugnisse bestehen; Aufwand, erzielbarer Effekt und verfügbare Haushaltsmittel sind dabei jeweils zu berücksichtigen.

IV. Bedarfsermittlung und Leistungsbeschreibung als zentraler Hebel

Oberhalb der Wertgrenzen können öffentliche Auftraggeber Nachhaltigkeitsaspekte auf mehreren Ebenen implementieren – in der Leistungsbeschreibung, bei Eignungs- und Zuschlagskriterien oder den Ausführungsbedingungen. Beim Direktauftrag entfällt eine förmliche Zuschlagswertung zwischen mehreren Angeboten. Nachhaltigkeitsanforderungen können daher nicht erst als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, sondern müssen bereits die Bedarfsermittlung und die Festlegung des Beschaffungsgegenstands prägen, die anschließend in der Leistungsbeschreibung konkretisiert werden.

Ausgangspunkt ist das Leistungsbestimmungsrecht: Der öffentliche Auftraggeber entscheidet grundsätzlich frei, was er beschafft – das Vergaberecht regelt nur, wie beschafft wird (st. Rspr., etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.5.2017 – VII-Verg 36/16). Spezialgesetzliche Regelungen außerhalb des Vergaberechts engen diesen Spielraum jedoch ein: Die Bevorzugungspflichten aus § 45 KrWG und § 13 KSG entfallen beim Direktauftrag nicht, sondern verlagern sich vollständig auf die Ebene der Bedarfsermittlung. Dort sind nun abschließend jene Gesichtspunkte einzubeziehen, die oberhalb der Wertgrenze gegebenenfalls in der Zuschlagswertung berücksichtigt worden wären – etwa Lebenszykluskosten unter Einbeziehung von CO₂-Schattenpreisen oder der Rezyklat-Anteil der Leistung. Das Gutachten spricht insoweit von einer „gewissen Verschärfung“.

Praktisch heißt das: Anforderungen an Umwelt- und Klimaverträglichkeit sind bereits bei der Bestimmung des Beschaffungsgegenstands festzulegen, etwa durch Verweis auf geeignete Gütezeichen wie den Blauen Engel beziehungsweise auf die ihnen zugrunde liegenden Kriterien, die Langlebigkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteile oder emissionsarme Leistungserbringung abbilden. Gleichwertige Gütezeichen sind dabei anzuerkennen, wie es die AVV Klima für förmliche Verfahren ausdrücklich vorsieht. Einem verbreiteten Einwand tritt das Gutachten dabei entgegen: Werden Nachhaltigkeitsaspekte bereits in der Bedarfsfestlegung mitgedacht, handelt es sich nicht um ein „vergabefremdes“ Zusatzkriterium mit zusätzlichem bürokratischem Aufwand – beschafft wird ohnehin, lediglich unter Einbeziehung nachhaltiger Aspekte. Die gesetzgeberischen Ziele von Beschleunigung, Vereinfachung und Bürokratieabbau würden dadurch nicht konterkariert.

V. Ergebnis

Die Reform vereinfacht und beschleunigt das Vergabeverfahren, lässt den materiellen Pflichtenkatalog der Fachgesetze aber unberührt: Bundesbehörden bleiben unabhängig von Vergabeart und Wertgrenze an § 45 KrWG und § 13 KSG gebunden; die weiteren Regelwerke gelten nach Maßgabe ihres jeweiligen Anwendungsbereichs fort. Als „bürokratieärmsten und zugleich wirksamsten Ansatzpunkt“ für die Verankerung von Nachhaltigkeitskriterien benennt das Gutachten die nachhaltige Ausrichtung von Bedarfsermittlung und Leistungsbeschreibung – Voraussetzung sei, dass Nachhaltigkeitsanforderungen als integraler Bestandteil der Beschaffungsentscheidung von Beginn an mitgedacht werden.

Das Kurzgutachten reiht sich in eine Serie von UBA-Veröffentlichungen zur umweltfreundlichen Beschaffung ein – zuletzt hatten wir die aktualisierten UBA-Leitfäden für Server und Computer vorgestellt.

Weiterführende Links

Titelbild: https://de.wikipedia.org/wiki/Umweltbundesamt_(Deutschland)#/media/Datei:Umweltbundesamt_in_Dessau_(UBA)_2005.jpg