
Der Rechnungshof Baden-Württemberg hat in seinem Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024 auch die Praxis öffentlich geförderter Baumaßnahmen geprüft. Demnach prüften die Bewilligungsstellen die Vergaben kaum und forderten Fördermittel nur in Ausnahmefällen zurück.
Der Befund steht in Beitrag Nr. 7 des Jahresberichts 2026 zur Haushaltsrechnung 2024, den der Rechnungshof am 16. Juli 2026 vorgelegt hat. Der Landtag hat ihn am 4. August 2026 als Drucksache 18/307 ausgegeben.
Geprüft wurden 111 Einzelfälle aus den Förderbereichen Krankenhausbau, Rettungswesen, Denkmalschutz, Privatschulen, Sportstätten, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen und Kleinkindbetreuung im Zeitraum 2016 bis 2023. 80 davon stammten aus bereits abgeschlossenen Prüfungen, die der Rechnungshof im Rahmen einer Nachschau betrachtete, 31 wurden neu erhoben; zwei Altfälle aus dem Krankenhausbau reichen bis 2010 zurück. In diesen Förderbereichen förderte das Land mit 20.281 Bewilligungen und rund 670 Millionen Euro Landesmitteln Baumaßnahmen mit einem Gesamtvolumen von rund 3,9 Milliarden Euro.
Fehlerquote von 60 Prozent
Von den 111 berücksichtigten Baumaßnahmen wiesen laut dem Bericht 67 Vergabefehler auf, ein Anteil von 60 Prozent. Bei den 31 neu erhobenen Fällen lag die Quote bei 65 Prozent. Überwiegend handelte es sich um schwere Fehler, die die Vergabeprinzipien selbst betreffen: In 44 Prozent der Fälle habe die Vergabedokumentation gefehlt, in 32 Prozent sei die falsche Vergabeart gewählt worden, in 5 Prozent wurden unzulässige Vergabekriterien bemängelt, in 3 Prozent unterblieb die Preisaufklärung.
Der Rechnungshof führt die Fehlerquote auf geringe Kenntnisse und eine geringe Akzeptanz des Vergaberechts bei den privaten Förderempfängern zurück. Zu dieser Gruppe zählen neben Einzelpersonen auch Vereine, karitative Einrichtungen, Kirchen und Unternehmen. Nach den Feststellungen der Prüfer fiel es den Empfängern teilweise bereits schwer, zu erkennen, ob sie überhaupt an das Vergaberecht gebunden waren.
Vereinfachte ANBest-P seit Januar 2026
Private Förderempfänger hatten im Prüfungszeitraum die Vergabevorschriften bei Bauleistungen einzuhalten, wenn Tiefbaumaßnahmen, Krankenhäuser, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen sowie Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäude zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden und den EU-Schwellenwert für Bauleistungen überschritten (§ 99 Nr. 4 GWB).
Die zweite Fallgruppe erfasste Bauleistungen mit einem Gesamtauftragswert von mehr als 100.000 Euro, die überwiegend durch Zuwendungen finanziert waren. Die Bindung entstand hier über die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Förderbescheid beizufügen sind.
Das Finanzministerium hat die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 überarbeitet und die Vergaberegeln der ANBest-P in Abstimmung mit dem Rechnungshof vereinfacht. Der Verweis auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und auf die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ist entfallen.
An seine Stelle tritt nach der Darstellung des Rechnungshofs ein eigenständiges, vom Auftragswert unabhängiges Verfahren: In der Regel sind drei Angebote einzuholen, das wirtschaftlichste ist zu berücksichtigen. Zu dokumentieren sind die Leistungsbeschreibung, die Angebotseinholung, die eingegangenen Angebote sowie die Auswahlentscheidung samt Wertungskriterien.
Rückforderungsentscheidung in zwei von 67 Fällen
Nur in zwei der 67 fehlerbehafteten Fälle stellte der Rechnungshof eine Widerrufs- und Rückforderungsentscheidung fest. Bewilligungsstellen begründeten die unterbliebene Prüfung mit fehlenden fachlichen und personellen Ressourcen; zum Teil erklärten sie sich für die Prüfung des Vergaberechts für unzuständig. Ein Regierungspräsidium trug vor, es sei weder Zweck noch Aufgabe der Förderverwaltung, die Rechtmäßigkeit des Handelns der Förderempfänger über das Zuwendungsrecht hinaus in anderen Rechtsgebieten zu prüfen.
Ein Vergabeverstoß führt nach dem Bericht nicht automatisch oder zwingend zum Widerruf. Liegen dessen Voraussetzungen vor, ist auf zwei Ebenen Ermessen auszuüben: zunächst, ob überhaupt widerrufen wird – maßgeblich sind die Schwere des Verstoßes, das Verschulden des Förderempfängers und das öffentliche Interesse –, sodann, in welchem Umfang. Erlangt die Bewilligungsstelle von einem Verstoß Kenntnis, ist sie nach Auffassung des Rechnungshofs jedenfalls verpflichtet, in diese Prüfung einzusteigen.
Der Rechnungshof hält dem entgegen, dass das Vergaberecht als Auflage Teil des Förderbescheides und daher jedenfalls stichprobenweise zu prüfen ist. Nach seiner Auffassung sollte ein schwerer Vergabeverstoß in der Regel zum vollständigen Widerruf der Förderentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit führen (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz) und einen Erstattungsanspruch nebst Zinsen nach § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Landesverwaltungsverfahrensgesetz auslösen.
Empfohlen wird der Erlass einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift, wie sie in Bayern und Hessen bereits besteht. Das Finanzministerium hält diese Empfehlung für zweckmäßig und beabsichtigt das Thema in einer Ressortabstimmung aufzugreifen.
Streit über Generalübernehmervergaben
Uneinig sind sich Rechnungshof und Finanzministerium bei den Gesamtvergaben, deren Zahl nach den Feststellungen der Prüfer tendenziell steigt. Der Rechnungshof sieht in der Bündelung von Planungs- und Ausführungsleistungen eine Einschränkung des Wettbewerbs, eine Konzentration von Qualitäts- und Insolvenzrisiken sowie eine Schwächung des Mittelstandsschutzes und empfiehlt zu prüfen, ob Vergaben an Generalübernehmer im Haushaltsrecht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden können.
Das Finanzministerium lehnt dies ab: Ein Verbot für nichtöffentliche Auftraggeber wäre strenger als die für öffentliche Auftraggeber geltende Regelung, es erzeuge zusätzliche Bürokratie und überfordere Bewilligungsstellen wie Förderempfänger, zumal die Begriffe Generalübernehmer und Generalunternehmer verwechselt werden könnten. Der Rechnungshof widerspricht in seiner Schlussbemerkung:
Der vorgetragene Vergleich zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Förderempfängern geht fehl, da das jeweils geltende Vergaberecht anders konzipiert ist.
Für öffentliche Auftraggeber gilt der Losgrundsatz: Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nach § 97a Abs. 2 GWB zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern; im Unterschwellenbereich enthält § 5 Abs. 2 Satz 2 VOB/A dieselbe Ausnahme. Für bestimmte größere Infrastrukturvorhaben lässt § 97a Abs. 3 GWB seit dem 1. Juli 2026 zusätzlich eine Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen zu. Die Gründe sind jeweils einzelfallbezogen zu ermitteln und zu dokumentieren. Der Losgrundsatz wurde mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz aus § 97 Abs. 4 GWB in den neuen § 97a GWB überführt und dabei um diesen Ausnahmetatbestand ergänzt. Für nichtöffentliche Förderempfänger gelten die Einschränkungen nicht – soweit sie nicht, etwa nach § 99 Nr. 4 GWB, selbst öffentliche Auftraggeber sind.
Einordnung
Baden-Württemberg bewegt sich damit in dieselbe Richtung wie Niedersachsen, das Vergabe- und Zuwendungsrecht Ende 2025 entkoppelt hat. Beide Länder lösen nichtöffentliche Zuwendungsempfänger vom förmlichen Vergaberecht und ersetzen es durch eigene Vorgaben in den Nebenbestimmungen; in beiden Fällen sind grundsätzlich drei Unternehmen um ein Angebot zu bitten. Der Unterschied liegt in den Untergrenzen: Niedersachsen lässt einen Direktauftrag zu, wenn die Zuwendung unter 100.000 Euro liegt oder der voraussichtliche Auftragswert 25.000 Euro nicht übersteigt. Baden-Württemberg sieht das Verfahren dagegen unabhängig vom Auftragswert vor.
Für die Praxis bleibt es dabei, dass Verstöße gegen die Vergabeauflagen des Zuwendungsbescheides Rückforderungsansprüche begründen können – unter Umständen auch bei vergleichsweise geringfügigen Fehlern. Der dort besprochene Fall des Verwaltungsgerichts Schwerin betraf allerdings eine Gemeinde als Zuwendungsempfängerin, also einen öffentlichen Auftraggeber, und das Förderrecht Mecklenburg-Vorpommerns.
Als weitere Maßnahmen kündigt das Finanzministerium eine Wissensdatenbank zum Zuwendungs- und Vergaberecht in der Cloud „BW-Share“ der BITBW sowie eine einheitliche Prüfcheckliste für die Prüfung vergaberechtlicher Bestimmungen an, die allen Ressorts bereitgestellt werden soll.
Quellen
- Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 18/307 vom 16. Juli 2026: Jahresbericht 2026 zur Haushaltsrechnung 2024, Beitrag Nr. 7 – Einhaltung des Vergaberechts durch private Förderempfänger
- Rechnungshof Baden-Württemberg, Jahresberichte und Denkschriften
- § 97a GWB – Losgrundsatz in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung
Titelbild: Julian Herzog, CC BY 4.0, via Wikimedia Commons