Das Bundeskartellamt hat gegen sechs Unternehmen Geldbußen von insgesamt rund 60,3 Millionen Euro verhängt. Sie hatten über Jahre Aufträge für eine Bauweise zur Straßensanierung untereinander aufgeteilt und Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber mit Schutzangeboten abgesichert.

Newsletter-Anmeldung

Gegenstand des Verfahrens sind Dünne Asphaltdeckschichten in Kaltbauweise (DSK), eine Erhaltungsbauweise zur Sanierung von Straßen und anderen Asphaltflächen. Betroffen waren Ausschreibungen öffentlicher Auftraggeber im gesamten Bundesgebiet sowie privater Auftraggeber wie Flughafen-, Hafen- und Autoteststreckenbetreiber.

Stammkunden und Schutzangebote

Nach den Feststellungen des Amtes teilten vier Unternehmen ab dem Jahr 2010 deutschlandweit Kunden und deren Aufträge untereinander auf; drei weitere stiegen später ein. Grundregel war, dass derjenige Anbieter alle künftigen DSK-Aufträge eines Kunden erhalten sollte, der diesen Kunden erstmals für die Bauweise gewonnen hatte. War ein Beteiligter nicht ausgelastet, wich man von dieser Zuordnung ab oder bildete eine Arbeitsgemeinschaft.

Abgesichert wurde die Aufteilung durch Schutzangebote: Vor Ausschreibungen wurde geklärt, wer den Auftrag erhalten soll und welchen Mindestpreis die übrigen Angebote überschreiten müssen. In der Saison trafen sich die Beteiligten etwa monatlich, meist in Kassel. Preisvorgaben wurden zusätzlich telefonisch, per E-Mail oder über Messenger übermittelt – überwiegend in Codesprache, etwa als Kilometerangabe, Wurst- oder Bierpreis, Sponsorenbetrag oder als Preis für ein Hotelzimmer. Teilweise wurden sie als Anfragen für Nachunternehmerleistungen getarnt.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärt:

Das Kartell betraf einen wichtigen Bereich der öffentlichen Infrastruktur und damit letztlich Investitionen von Bund, Ländern und Gemeinden als Träger der Straßenbaulast.

Die Beteiligten beendeten die Absprachen im September 2019.

Kronzeugen und Settlement

Das Verfahren ging aus dem Komplex „Straßenreparatur“ hervor, in dem im August 2019 gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft Düsseldorf und dem Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen durchsucht worden war. Daraus ergab sich ein Tatverdacht für den DSK-Bereich; weitere Durchsuchungen folgten im September 2020 und im März 2021.

Vier der beteiligten Unternehmen kooperierten im Rahmen des Kronzeugenprogramms, was bußgeldmindernd berücksichtigt wurde. Alle Verfahren wurden einvernehmlich beendet, die Bußgeldbescheide sind rechtskräftig. Für die Verfolgung der beteiligten Personen nach § 298 StGB sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Einen Fallbericht nach § 53 Abs. 5 GWB hat das Amt angekündigt.

Bedeutung für Vergabestellen

Submissionsabsprachen berühren das Vergaberecht über die Ausschlussgründe. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB können öffentliche Auftraggeber ein Unternehmen von der Teilnahme ausschließen, wenn sie über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügen, dass es mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen abgestimmt hat, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen. Es handelt sich um einen fakultativen Ausschlussgrund: Der Auftraggeber entscheidet im Einzelfall und nach Ermessen.

Praktisch bedeutsam ist daneben das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt. Öffentliche Auftraggeber müssen dort seit dem 1. Juli 2026 vor Zuschlagserteilung ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer abfragen; zuvor lag die Schwelle bei 30.000 Euro. Eine Eintragung führt nicht automatisch zum Ausschluss – der Auftraggeber hat eigenständig zu prüfen und zu entscheiden. Eintragungen wegen Bußgeldentscheidungen werden nach drei Jahren gelöscht.

Unternehmen können einer Eintragung durch Selbstreinigung nach § 125 GWB begegnen und nach § 8 WRegG eine vorzeitige Löschung beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass entstandene Schäden ausgeglichen werden, das Unternehmen mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet und geeignete organisatorische Maßnahmen ergreift. Welche Rechtsposition Auftraggeber sich bereits im Vergabeverfahren für spätere Schadensersatzansprüche sichern können, ist Gegenstand eines eigenen Beitrags.

Quellen