
Die Europäische Kommission stellt ihren Vorschlag für den Public Procurement Act am 9. September 2026 vor. Er soll die drei Vergaberichtlinien von 2014 erstmals grundlegend überarbeiten – nach einem geleakten Entwurfsstand möglicherweise sogar durch eine einzige unmittelbar geltende Verordnung ersetzen. Dieser Beitrag bündelt alle Verfahrensschritte, die Positionen der Beteiligten und den Zeitplan. Er wird fortlaufend aktualisiert.
Stand: 6. August 2026. An der Rechtslage ändert der Vorschlag zunächst nichts: Die Vergaberichtlinien von 2014 und ihre nationalen Umsetzungsgesetze gelten weiter, bis ein neuer Rechtsakt verabschiedet ist und Wirkung entfaltet. Maßgeblich bleibt in Deutschland das GWB in der Fassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes – nach dem Zeitplan der Kommission noch für Jahre.
Die öffentliche Vergabe ist einer der wichtigsten wirtschaftspolitischen Hebel der Europäischen Union: Öffentliche Stellen geben rund 14 Prozent des EU-Bruttoinlandsprodukts für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus. Ob die Regeln, nach denen sie vergeben, noch zeitgemäß sind, ist Gegenstand des laufenden Reformverfahrens.
I. Was am 9. September auf dem Tisch liegt
Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen hatte die Überarbeitung in ihren politischen Leitlinien für die Amtszeit 2024–2029 zugesagt. Öffentliche Beschaffung solle es ermöglichen, „europäischen Produkten bei der öffentlichen Auftragsvergabe in bestimmten strategischen Sektoren den Vorzug zu geben„. In ihrer Rede zur Lage der Union 2025 bekräftigte sie das Vorhaben mit dem Stichwort eines „Made in Europe“-Kriteriums.
Konkreter wurde die im Mai 2025 vorgelegte Binnenmarktstrategie. Danach soll die Reform die als übermäßig komplex bewerteten EU-Vorschriften vereinfachen sowie die fragmentierten Regelungen zentralisieren und verschlanken. Zudem sollen Kriterien der Nachhaltigkeit, der Resilienz und – in bestimmten Technologien und strategischen Sektoren – der europäischen Präferenz im Vergaberecht verankert werden, ohne den Wettbewerb einzuschränken.
Im Arbeitsprogramm 2026 der Kommission trägt das Vorhaben erstmals den Namen Public Procurement Act. Als Zieltermin nannte das Programm das zweite Quartal 2026; die Roadmap „One Europe, One Market“, die die Präsidenten von Parlament und Kommission sowie die Ratspräsidentschaft am 24. April 2026 unterzeichnet haben, bekräftigte diesen Termin und setzte für den Abschluss der Verhandlungen das vierte Quartal 2027 als Ziel. Zunächst nannte die Kommission dann den 1. Juli 2026 als Vorlagetermin; inzwischen ist die Vorstellung für den 9. September 2026 vorgesehen.
Der Entwurfsstand: eine Verordnung statt drei Richtlinien?
Nach einem Bericht des Brüsseler Fachdienstes Contexte, dem ein interner Entwurfsstand vorliegt, erwägt die Kommission einen Schritt, der über eine Überarbeitung deutlich hinausginge: Die drei Richtlinien sollen durch eine einzige, unmittelbar geltende Verordnung ersetzt werden.
Der Unterschied ist erheblich. Eine Richtlinie bindet die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des Ziels und muss in nationales Recht umgesetzt werden – in Deutschland führte das zu GWB, VgV, SektVO, KonzVgV und VOB/A-EU. Eine Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie würde den nationalen Umsetzungsspielraum weitgehend beseitigen und damit auch jene Unterschiede, die die Kommission in ihrer Evaluierung als Fragmentierung des Binnenmarkts kritisiert.
Der Entwurf sieht nach dem Bericht zudem vor, dass Mitgliedstaaten Bieter aus Drittstaaten von Vergabeverfahren ausschließen können, wenn europäische Unternehmen in deren Beschaffungsmärkten keinen fairen Zugang erhalten.
Ob diese Eckpunkte Bestand haben, zeigt sich mit der offiziellen Vorstellung des Vorschlags. Ein interner Entwurfsstand ist kein Kommissionsvorschlag, und der Weg vom Vorschlag zum geltenden Recht führt anschließend durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit Rat und Parlament.
II. Die fünf offenen Fragen zum 9. September
Wie tief die Reform in die Praxis eingreift, hängt an fünf Punkten. Wir beantworten sie an dieser Stelle, sobald der Text vorliegt.
- Rechtsform. Drei Richtlinien mit nationaler Umsetzung oder eine unmittelbar geltende Verordnung? Daran hängt, ob Vergabestellen wie 2014 bis 2016 einen mehrjährigen Vorlauf bekommen oder das neue Recht auf einen Schlag gilt.
- Europäische Präferenz. Wird aus dem „Made in Europe“-Kriterium ein verbindlicher Tatbestand, eine Option für die Mitgliedstaaten oder eine Absichtserklärung – und für welche Sektoren?
- Schwellenwerte. Der Ausschuss der Regionen fordert eine wesentliche Anhebung. Greift die Kommission das auf, und wie verträgt es sich mit dem WTO-Beschaffungsübereinkommen?
- Drittstaatenzugang. Kommt die im Entwurfsstand erwogene Ausschlussmöglichkeit bei fehlender Gegenseitigkeit, und wie verhält sie sich zu den bereits bestehenden Instrumenten?
- Soziale Kriterien und Tariftreue. Zwischen den Positionen von EWSA und Ausschuss der Regionen liegt der größte Abstand im ganzen Verfahren. Verbindliches Zuschlagskriterium, Option oder Verweis auf das nationale Recht?
III. Die Ausgangslage: die drei Richtlinien von 2014
Am 28. März 2014 verabschiedeten Europäisches Parlament und Rat das Paket „Vergabe öffentlicher Aufträge“. Es besteht aus drei Richtlinien, die bis heute die Grundlage des europäischen Oberschwellenvergaberechts bilden:
- Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe
- Richtlinie 2014/24/EU über die Vergabe öffentlicher Aufträge
- Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe durch Auftraggeber in den Bereichen Wasser, Energie, Verkehr und Postdienste (Sektorenrichtlinie)
Sie gelten oberhalb der EU-Schwellenwerte – bei Bauleistungen derzeit 5.382.000 Euro. Deutschland hat die Richtlinien 2016 mit der GWB-Reform umgesetzt. Was sie brachten und was seither zur Diskussion steht, beleuchtet unser Beitrag 10 Jahre EU-Vergaberichtlinien: Eine Dekade der digitalen Transformation.
IV. Wie es zur Reform kam
1. Der Befund des Europäischen Rechnungshofs (Dezember 2023)
Den unmittelbaren Anstoß gab ein Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs (ECA) vom Dezember 2023. Das Urteil war eindeutig: Die Vergaberichtlinien von 2014 hätten keine nachweisbare Wirkung entfaltet. Der Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im EU-Binnenmarkt sei im Zeitraum 2011 bis 2020 vielmehr zurückgegangen – Einzelbietervergaben hätten erheblich zugenommen, die KMU-Beteiligung sei kaum gestiegen, strategische Beschaffungsziele (Umwelt, Innovation, Soziales) würden selten berücksichtigt.
Begleitend veröffentlichte der Rechnungshof das ECA-Dashboard mit mehr als zwanzig Indikatoren für alle Mitgliedstaaten. Wir haben den Sonderbericht ausgewertet und zwei Indikatoren daraus näher betrachtet, die Deutschland sehr unterschiedlich dastehen lassen: Beim Zeitraum bis zur Bezuschlagung liegt die Bundesrepublik im europäischen Vergleich vorn, beim Anteil der Vergaben mit nur einem Bieter dagegen am Ende des Feldes.
2. Schlussfolgerungen des Rates (Mai 2024)
Am 24. Mai 2024 nahmen die Fachminister im Rat der Europäischen Union (Wettbewerbsfähigkeit) Schlussfolgerungen aus dem Sonderbericht an. Sie begrüßten den Bericht und forderten eine „Straffung und Verbesserung“ der Vergabevorschriften sowie eine eingehende Analyse des bestehenden Rechtsrahmens. Als eine der Prioritäten für die nächste Amtszeit der Kommission schlug der Rat einen EU-weiten strategischen Aktionsplan für das öffentliche Auftragswesen vor; weitere Empfehlungen betrafen die Konsultation der Interessenträger, die Förderung bewährter Verfahren und die Professionalisierung. Betont wurde außerdem die Bedeutung hochwertiger Daten – ein erkennbarer Verweis auf den Public Procurement Data Space.
3. Der deutsche Überwachungsbericht (Juli 2024)
Nach Artikel 83 der Richtlinie 2014/24/EU und den entsprechenden Artikeln der übrigen Richtlinien legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle drei Jahre einen Überwachungsbericht vor. In der Einreichung für 2024 kündigte das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz an, Änderungsbedarfe im EU-Rechtsrahmen vorzulegen. Sie betrafen unter anderem die Schwellenwerte sowie die Herstellung eines „kohärenten, klaren und damit anwenderfreundlichen vergaberechtlichen Gesamtregelungssystems auf EU-Ebene„. Als Hauptprobleme der Praxis benannte der Bericht fehlende Rechtskenntnis und Rechtsunsicherheit; für 2023 lagen Deutschland zudem keine plausibilisierten Zahlen zur Vergabestatistik vor.
4. Reformankündigung und Expertengruppe (August 2024 – Januar 2025)
Im August 2024 setzte die Kommission das erste konkrete Signal: Sie rief bis zum 25. September 2024 zur Bewerbung für eine neue Stakeholder-Expertengruppe auf, die den Reformprozess fachlich begleiten und der Kommission rechtliche, wirtschaftliche, technische und praktische Expertise zur Verfügung stellen soll.
Am 22. Januar 2025 gab die Public Buyers Community die Besetzung bekannt: 20 Mitglieder aus mehr als 220 Bewerbungen, je zur Hälfte Einzelpersonen und Organisationen. Zu den Organisationsmitgliedern zählen unter anderem der Europäische Gewerkschaftsbund (ETUC), SMEunited, MedTech Europe und UNI Europa. Deutschland ist mit der SPRIND GmbH, der Bundesagentur für Sprunginnovationen, vertreten.
5. Entschließung des Europäischen Parlaments (September 2025)
Am 9. September 2025 nahm das Europäische Parlament mit 432 Stimmen eine Entschließung zur öffentlichen Auftragsvergabe an. Sie fordert eine gezielte Reform für mehr Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit, Resilienz und Digitalisierung – und, für die deutsche Praxis besonders bemerkenswert, eine Stärkung des Losgrundsatzes auf europäischer Ebene.
6. Evaluierung durch die Kommission (Oktober 2025)
Vor jedem Gesetzgebungsvorschlag steht eine Evaluierung des geltenden Rechts. Die Kommission veröffentlichte ihr Arbeitsdokument zur Bewertung der drei Richtlinien am 14. Oktober 2025 und stellte es dem Binnenmarktausschuss (IMCO) des Europäischen Parlaments am 11. November 2025 vor. Das Urteil fällt durchwachsen aus:
Was nicht gelungen ist:
- Vereinfachung und Flexibilisierung: 54 Prozent der Befragten sehen keine einfacheren Regeln, 69 Prozent der lokalen und regionalen Behörden berichten von gestiegener Komplexität.
- Verfahrenskosten: Sie stiegen von durchschnittlich 34.600 Euro (2008–2010) auf 43.200 Euro (2019–2024).
- Grenzüberschreitende Vergabe: Nur rund vier Prozent des Auftragswertes gingen direkt an Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten.
Was funktioniert hat:
- KMU-Beteiligung: KMU gewannen 71 Prozent der veröffentlichten Aufträge nach Anzahl (vorher: 64 Prozent).
- Digitalisierung: 42 Prozent der Befragten sehen eine Entlastung durch E-Vergabe, 38 Prozent eine Beschleunigung.
7. Die beiden öffentlichen Konsultationen
Die erste Konsultation lief vom 13. Dezember 2024 bis zum 7. März 2025 und diente der Bewertung der geltenden Richtlinien; den Ergebnisbericht legte die Kommission im Mai 2025 vor. Deutschland war mit der höchsten Beteiligung vertreten, die Kernbefunde spiegeln die Evaluierungsergebnisse: fehlende Flexibilität, zu viel Bürokratie, aber positive Bewertung von Transparenz und E-Vergabe. cosinex hat sich mit einer eigenen Stellungnahme beteiligt – mit Schwerpunkt auf den Chancen von Peppol als EU-weitem Interoperabilitätsstandard.
Die zweite Konsultation zur konkreten Überarbeitung lief vom 3. November 2025 bis zum 26. Januar 2026. Bei Fristablauf waren auf dem Have your say-Portal 745 Rückmeldungen sichtbar, die meisten aus Belgien (171) vor Deutschland (99). Der Ergebnisbericht, den die Kommission Ende März 2026 vorlegte, wies nach Auswertung aller Kanäle 1.037 Rückmeldungen aus 27 Ländern aus – diesmal die meisten aus Deutschland (223) vor Belgien (185) und Frankreich (106).
Sichtbar wurde ein breiter Konsens über drei Reformprioritäten: Abkehr vom Niedrigstpreis, mehr Verfahrensflexibilität und vollständige Digitalisierung nach dem Once-Only-Prinzip. Die am häufigsten gewünschten Einzelmaßnahmen: Wiederverwendung bereits eingereichter Unterlagen (87 Prozent), flexiblere Vertragsänderungsregeln (76 Prozent) und eine zentrale EU-Vergabeplattform (67 Prozent).
V. Die Positionen der Beteiligten
Europäische Verbände (Juni 2025)
Bereits vor Abschluss der Evaluierung haben sich europäische Verbände positioniert. Besonders aktiv: der Gewerkschaftsbund CETUN, der verbindliche soziale Klauseln und eine Begrenzung der Subunternehmerketten auf maximal eine Stufe fordert. Architekten- und Ingenieurverbände verabschiedeten die „Luxembourg Declaration“ mit dem Kernanliegen, den Niedrigstpreis als alleiniges Auswahlkriterium für intellektuelle Dienstleistungen zu verbieten.
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (Dezember 2025)
Der EWSA verabschiedete am 4. Dezember 2025 seine Sondierungsstellungnahme – mit 155 zu 93 Stimmen vergleichsweise knapp. Er fordert, das wirtschaftlich günstigste Angebot als verbindlichen Referenzstandard zu verankern, Tariftreue als verbindliches Zuschlagskriterium einzuführen und Unterauftragsketten auf ein bis zwei Stufen zu begrenzen. Die Arbeitgebergruppe unterlag mit ihren Gegenanträgen für einen weniger regulatorischen Ansatz.
Europäischer Ausschuss der Regionen (März/Mai 2026)
Der AdR verabschiedete am 4. März 2026 seine Stellungnahme COR 2025/02298, die am 20. Mai 2026 im Amtsblatt veröffentlicht wurde. Als Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften – die rund 45 Prozent aller EU-Aufträge vergeben – setzt er andere Schwerpunkte als der EWSA: Vereinfachung, wesentliche Schwellenwertanhebungen, eine „Made in Europe“-Präferenz in strategischen Sektoren und mehr Flexibilität bei der Vertragsausführung. Bei sozialen Kriterien plädiert der AdR für freiwillige Ansätze – eine deutlich zurückhaltendere Position als die des EWSA.
VI. Zentrale Reformthemen im Überblick
Die folgende Tabelle fasst zusammen, wo Konsens besteht und wo die Positionen auseinandergehen:
| Thema | Konsens/Tendenz | Streitpunkt |
|---|---|---|
| Rechtsform | Kommission erwägt laut Entwurfsstand eine unmittelbar geltende Verordnung | Verlust nationalen Umsetzungsspielraums |
| Vereinfachung der Verfahren | Breiter Konsens (Kommission, EWSA, AdR, Verbände) | Tiefe und Instrumente der Vereinfachung |
| Schwellenwerte | AdR: wesentliche Anhebung; EWSA: Überprüfung mit KMU-Fokus | Ausmaß der Anhebung; WTO-Konformität |
| Niedrigstpreis / Bestbieterprinzip | Breite Forderung nach Abkehr vom reinen Preiswettbewerb | Verbindlichkeit von Qualitätskriterien |
| Tariftreue und soziale Kriterien | EWSA und Gewerkschaften: verbindlich als Zuschlagskriterium | AdR: freiwillig; Arbeitgeber: verhältnismäßig |
| „Made in Europe“-Präferenz | Kommission und AdR befürworten sie in strategischen Sektoren | WTO-Konformität; Definition strategischer Sektoren |
| Drittstaatenzugang | Entwurfsstand sieht Ausschlussmöglichkeit bei fehlender Gegenseitigkeit vor | Verhältnis zu bestehenden Instrumenten |
| Inhouse-Vergabe | AdR: Ausweitung, Tätigkeitskriterium streichen; EWSA: Status quo | Ausweitung der Ausnahmen vs. Wettbewerbsschutz |
| Unterauftragsvergabe | EWSA und Gewerkschaften: Begrenzung auf ein bis zwei Stufen | Arbeitgeber: fallbezogener Ansatz |
| Digitalisierung / Once-Only | Breiter Konsens; Once-Only-Prinzip mit 87 Prozent Zustimmung | Tempo, Verbindlichkeit, Interoperabilität |
| Vertragsflexibilität | Breiter Konsens für mehr Spielraum (76 Prozent) | Ausmaß der erlaubten Nachverhandlungen |
Wie sich die Reform auf das Verhältnis von Vergaberecht und Gemeinwohlzielen auswirken könnte, vertieft unser Beitrag Gemeinwohl im Vergaberecht.
VII. Zeitplan
| Zeitpunkt | Schritt |
|---|---|
| März 2014 | Verabschiedung der drei Vergaberichtlinien |
| April 2016 | Umsetzung in deutsches Recht (GWB-Reform) |
| Dezember 2023 | ECA-Sonderbericht: Vergaberechtsreform ohne nachweisbare Wirkung |
| Januar/Februar 2024 | cosinex-Analyse des ECA-Dashboards |
| Mai 2024 | Schlussfolgerungen des Rates der EU |
| Juli 2024 | Deutscher Überwachungsbericht kündigt Änderungsbedarfe an |
| August 2024 | Reformankündigung; Aufruf zur Stakeholder-Expertengruppe |
| Dez. 2024 – März 2025 | Erste öffentliche Konsultation (Evaluierungsphase) |
| Januar 2025 | Expertengruppe benannt (20 Mitglieder) |
| Mai 2025 | Binnenmarktstrategie konkretisiert die Reformziele; Ergebnisbericht zur ersten Konsultation |
| September 2025 | Entschließung des Europäischen Parlaments (432 Stimmen) |
| Oktober 2025 | Evaluierungs-Arbeitsdokument der Kommission; Arbeitsprogramm 2026 nennt den Public Procurement Act |
| Nov. 2025 – Jan. 2026 | Zweite öffentliche Konsultation (Revisionsphase) |
| Dezember 2025 | EWSA-Stellungnahme verabschiedet |
| März 2026 | AdR-Stellungnahme verabschiedet; Ergebnisbericht zur zweiten Konsultation |
| April 2026 | Roadmap „One Europe, One Market“ bekräftigt den Zeitplan |
| Mai 2026 | AdR-Stellungnahme im Amtsblatt veröffentlicht |
| Juli 2026 | Vorlagetermin auf den 9. September verschoben; Entwurfsstand wird bekannt |
| 9. September 2026 | Legislativvorschlag der Europäischen Kommission |
| ab September 2026 | Ordentliches Gesetzgebungsverfahren (Rat und Europäisches Parlament) |
| Q4 2027 (Ziel) | Abschluss der Verhandlungen laut Roadmap |
| danach | Umsetzung bzw. unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten |
VIII. Was bedeutet das für deutsche öffentliche Auftraggeber?
Vorerst nichts. Der Vorschlag vom 9. September ist der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens, nicht sein Ergebnis: Erst nach der Einigung von Rat und Parlament – laut Roadmap frühestens Ende 2027 – und, im Fall von Richtlinien, nach der nationalen Umsetzung ändert sich das anzuwendende Recht. Bis dahin gilt der bestehende Rahmen unverändert. Relevant ist die Debatte für Vergabestellen dennoch, aus drei Gründen.
Die Rechtsform entscheidet über die Umsetzungsfrist. Bliebe es bei Richtlinien, folgte auf die Verabschiedung wie 2014/2016 eine mehrjährige nationale Umsetzung mit entsprechendem Vorlauf. Käme die im Entwurfsstand erwogene Verordnung, entfiele dieser Puffer weitgehend: Sie gälte unmittelbar. Das ist derzeit die praktisch bedeutsamste offene Frage des Verfahrens.
Die Reformrichtung ist bereits erkennbar. Der Konsens über Vertragsflexibilität, Schwellenwerte und Digitalisierung zeichnet sich über Kommission, Parlament, EWSA und AdR hinweg ab. Vergabestellen, die heute modernisieren, richten sich in vielen Punkten schon an den wahrscheinlichen Reformzielen aus. Die breite Zustimmung zum Once-Only-Prinzip (87 Prozent) und zu flexibleren Vertragsänderungsregeln (76 Prozent) belegt, dass die Praxis die Grenzen des geltenden Rechts als zu eng empfindet.
Bei den sozialen Anforderungen ist keine Einigung absehbar. Die Positionen von EWSA und AdR zur Verbindlichkeit sozialer Kriterien liegen weit auseinander. Für deutsche Auftraggeber, die bereits mit Tariftreue- und Mindestlohnvorgaben arbeiten, dürfte eine Verschärfung auf EU-Ebene die bekannten Anforderungen eher bestätigen als grundsätzlich verändern.
Wir aktualisieren diesen Beitrag mit jedem neuen Verfahrensschritt – der nächste ist der 9. September 2026.
IX. Alle Beiträge zum Thema
- Rechnungshof: Vergaberechtsreform ohne nachweisbare Wirkung (Januar 2024)
- Zeitraum bis zur Bezuschlagung: Deutschland überzeugt im Ländervergleich (Januar 2024)
- Vergebene Aufträge mit nur einem Bieter (Februar 2024)
- 10 Jahre EU-Vergaberichtlinien: Eine Dekade der digitalen Transformation (März 2024)
- EU-Vergaberichtlinien: Ergebnisbericht zur Konsultation (Mai 2025)
- Verbände positionieren sich zur EU-Vergaberechtsreform (Juni 2025)
- EU-Parlament für Stärkung des Losgrundsatzes (September 2025)
- EU-Vergaberichtlinien: Kommission zieht durchwachsene Bilanz (Oktober 2025)
- Wirtschafts- und Sozialausschuss fordert Neuausrichtung des EU-Vergaberechts (März 2026)
- EU-Vergaberechtsreform: Was Auftraggeber und Unternehmen vom neuen Rechtsrahmen erwarten (April 2026)
- Ausschuss der Regionen zur EU-Vergabereform (Mai 2026)
- Gemeinwohl im Vergaberecht: Was heute gilt – und was die EU-Reform verändern könnte (Juni 2026)
- EU-Vergabenovelle: Kommission will Vorschlag am 9. September vorstellen (Juli 2026)
Quellen
- Europäisches Parlament, Legislative Train Schedule: Public Procurement Act
- Europäischer Rechnungshof, ECA-Dashboard zur öffentlichen Auftragsvergabe
- Europäische Kommission, Überarbeitung der EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge
Titelbild: Guillaume Périgois – Unsplash