
Schleswig-Holstein hat seine Wertgrenzen im Mai 2026 deutlich angehoben: Direktaufträge sind bei Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro zulässig, bei Bauleistungen bis 100.000 Euro, Beschränkte Ausschreibungen am Bau bis zu einer Million. Zugleich hat das Land den Vergabemindestlohn gestrichen und die Träger hoch subventionierter Bauvorhaben aus dem Anwendungsbereich seines Vergabegesetzes herausgenommen. Dieser Beitrag stellt den Stand zusammen.
Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.
Welche Regelwerke gelten in Schleswig-Holstein?
Schleswig-Holstein regelt das Vergaberecht unterhalb der EU-Schwellenwerte zweistufig. Das Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019 bestimmt den Anwendungsbereich, die Verfahrensgrundsätze und die anzuwendenden Verfahrensordnungen. Die Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) vom 1. April 2019 füllt diesen Rahmen aus: Sie enthält die Wertgrenzen, die Abweichungen von UVgO und VOB/A sowie die Vorabinformation.
Zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus. Es erlässt die Verordnung aufgrund der Ermächtigung in § 5 Absatz 1 VGSH.
Beide Regelwerke sind zuletzt umfassend geändert worden: das VGSH durch Gesetz vom 22. November 2024, in Kraft seit dem 6. Dezember 2024, die SHVgVO durch Verordnung vom 5. Mai 2026, in Kraft seit dem 16. Mai 2026.
Nach § 1 Absatz 1 VGSH gilt das Gesetz für das Land, die Kreise, die Gemeinden und die Gemeindeverbände sowie die übrigen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB, soweit der Auftragswert die EU-Schwellenwerte nicht erreicht. Die Verordnung erfasst nach ihrem § 1 auch Lose, auf die der Auftraggeber die Kontingentregelung des § 3 Absatz 9 VgV anwendet. Und sie erinnert in § 1 Absatz 2 daran, dass bei Binnenmarktrelevanz auch unterhalb der Schwellenwerte die Grundsätze des EU-Primärrechts zu beachten sind.
Eine wichtige Ausnahme von der Schwellenwertgrenze macht § 1 Absatz 3 VGSH: Im öffentlichen Personenverkehr gelten die Regelungen des Gesetzes für alle Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 – also unabhängig vom Auftragswert und damit auch oberhalb der EU-Schwellenwerte. Erfasst sind zudem Beförderungsleistungen im Sinne des § 1 der Freistellungs-Verordnung. Diese Vorschrift ist der Anknüpfungspunkt für die Tariftreuepflicht des § 4 VGSH, auf die dieser Beitrag weiter unten eingeht.
Alle im Folgenden genannten Auftrags- und Einzelauftragswerte verstehen sich ohne Umsatzsteuer (§ 2 Absätze 2 und 3 SHVgVO).
Welche Verfahrensgrundsätze gibt das Gesetz vor?
§ 2 VGSH enthält Vorgaben, die in der Praxis leicht übersehen werden, weil sie im Gesetz und nicht in der Verordnung stehen. Zwei davon entlasten Bieter unmittelbar; sie stehen in § 2 Absatz 3 Sätze 2 und 3:
Grundsätzlich werden als eignungsbezogene Unterlagen nur Eigenerklärungen und Angaben gefordert; Ausnahmen bedürfen einer zu dokumentierenden Begründung. Nachweise, insbesondere Bescheinigungen Dritter, sollen nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter verlangt werden.
Vorangestellt ist diesen Sätzen die Grundregel des § 2 Absatz 3 Satz 1: Mittelständische Interessen sind vornehmlich zu berücksichtigen, insbesondere durch die Beachtung des Gebotes der Losaufteilung. Ergänzend sollen nach Satz 4 bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben und Verhandlungsvergaben auch kleine und mittlere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Nach der Anhebung der Wertgrenzen 2026 betrifft das einen erheblich größeren Teil aller Verfahren als zuvor.
§ 2 Absatz 1 stellt außerdem klar, dass Qualität, Innovation sowie soziale, gleichstellungs- und umweltbezogene Aspekte nach § 97 Absatz 3 GWB berücksichtigt werden können und dass strategische Ziele und Nachhaltigkeitsaspekte in jeder Phase eines Vergabeverfahrens einbezogen werden können – von der Leistungsdefinition über die Eignungs- und Zuschlagskriterien bis zu den Ausführungsbedingungen. Eine Pflicht begründet die Vorschrift nicht.
Die Wertgrenzen auf einen Blick
Die folgende Übersicht fasst die seit dem 16. Mai 2026 geltenden Wertgrenzen zusammen. Alle Beträge verstehen sich netto. Die Einzelheiten und die jeweiligen Rechtsgrundlagen stehen in den Abschnitten darunter.
| Verfahren | Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen |
|---|---|---|
| Direktauftrag | bis 50.000 € | bis 100.000 € |
| Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb | bis 150.000 € | bis 1.000.000 € |
| Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung | bis 150.000 € | – |
| Freihändige Vergabe | – | bis 1.000.000 €, darüber einzelne Fachlose bis 250.000 € |
| Elektronisches Vergabeverfahren verpflichtend | über 150.000 € | über 1.000.000 €, sofern Einzelauftragswert über 150.000 € |
| Kommunikation in Textform zulässig | bis 150.000 € | bis 1.000.000 €, Einzelauftragswert bis 150.000 € |
| Vorabinformation verpflichtend | ab 50.000 € Einzelauftragswert | ab 50.000 € Einzelauftragswert |
Welche Wertgrenzen gelten für Liefer- und Dienstleistungen?
Für Verfahren nach der UVgO bestimmt § 3 Absatz 3 SHVgVO:
Bis zu einem Auftragswert von 150 000 EUR sowie für einzelne Mengen- oder Fachlose eines solchen Auftrages bis zu deren addiertem Wert von 150 000 EUR ist sowohl eine Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb als auch eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung ohne weitere Voraussetzungen zulässig.
Der Direktauftrag ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 SHVgVO zulässig „bis zu einem Auftragswert von 50 000 EUR sowie für einzelne Fachlose bis zu deren addiertem Wert von 50 000 EUR“. Dieselbe Grenze gilt für freiberufliche Leistungen und für im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angebotene Leistungen nach § 50 UVgO. Das Wechselgebot des § 14 Satz 2 UVgO bleibt anwendbar.
Der Sprung ist beträchtlich: Bis zum 15. Mai 2026 lag die Direktauftragsgrenze bei 5.000 Euro.
Die Veröffentlichungspflicht nach § 30 UVgO
An dieser Stelle lohnt ein Blick auf die Vergabebekanntmachung nach § 30 UVgO. Die Vorschrift verpflichtet den Auftraggeber, nach einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb über jeden so vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro drei Monate lang auf den eigenen Internetseiten oder auf einem Internetportal zu informieren – mit Name und Anschrift des Auftraggebers und seiner Beschaffungsstelle, Name des beauftragten Unternehmens, Verfahrensart, Art und Umfang der Leistung sowie Leistungszeitraum. Einzelne Angaben dürfen zurückgehalten werden, wenn ihre Veröffentlichung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb beeinträchtigen würde (§ 30 Absatz 2 UVgO).
Weil Schleswig-Holstein beide Verfahrensarten bis 150.000 Euro ohne weitere Voraussetzungen zulässt, greift diese Pflicht im Land bei einem erheblichen Teil aller Vergaben. Und sie greift darüber hinaus: § 3 Absatz 2 Nummer 5 SHVgVO ordnet an, dass § 30 UVgO auch auf Direktaufträge entsprechend anzuwenden ist. Der Direktauftrag ist keine der beiden genannten Verfahrensarten und wäre sonst nicht erfasst. Für Direktaufträge zwischen 25.000 und 50.000 Euro ist das die wesentliche Gegenleistung für die neue Freiheit.
Weitere Abweichungen von der UVgO
§ 3 Absatz 2 SHVgVO nimmt die UVgO an mehreren Stellen zurück:
- Auf die Vorlage von Nachweisen kann verzichtet werden, wenn die den Zuschlag erteilende Stelle sie bereits besitzt und sie nicht älter als zwölf Monate sind (Nummer 8).
- Als „vorteilhafte Gelegenheit“ im Sinne des § 8 Absatz 4 Nummer 14 UVgO gelten seit Mai 2026 ausdrücklich auch Gebrauchtwaren (Nummer 4).
- Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Satz 1 UVgO steht dem Auftraggeber stets auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung zur Verfügung (Nummer 3).
- Die Bereitstellung der Vergabeunterlagen nach § 29 Absatz 1 UVgO ist bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro fakultativ (Nummer 7).
- Aufbewahrung und Öffnung der Teilnahmeanträge und Angebote nach den §§ 39 und 40 UVgO sind bei Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb und ohne Bekanntmachung bis zu einem geschätzten Auftragswert von 150.000 Euro fakultativ; die Grundsätze des Geheimwettbewerbs sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben zu wahren (Nummer 9).
Welche Wertgrenzen gelten für Bauleistungen?
Am Bau liegen die Grenzen deutlich höher. § 4 Absatz 5 SHVgVO bestimmt abweichend von § 3a Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 VOB/A:
Eine Beschränkte Ausschreibung ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb ist ohne weitere Voraussetzungen zulässig bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 EUR sowie bis zu einem Einzelauftragswert von 1 000 000 EUR
Für die Freihändige Vergabe gilt dieselbe Grenze von einer Million Euro. Bei Aufträgen darüber dürfen einzelne Fachlose bis 250.000 Euro freihändig vergeben werden. In beiden Fällen ist § 20 Absatz 4 VOB/A entsprechend anzuwenden. Unabhängig davon steht dem Auftraggeber nach § 4 Absatz 5 Nummer 1 „stets auch eine freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb oder mit Bekanntmachung“ zur Verfügung.
Auch hier ist der Sprung erheblich: Bis zum 15. Mai 2026 lagen beide Grenzen – beschränkte Ausschreibung wie freihändige Vergabe – bei 150.000 Euro.
Der Direktauftrag am Bau ist nach § 4 Absatz 6 SHVgVO bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro zulässig, ebenso für einzelne Fachlose bis zum addierten Wert der Einzellose von 100.000 Euro. Zuvor waren es 10.000 Euro. Als Gegenstück zur Veröffentlichungspflicht bei Liefer- und Dienstleistungen ordnet die Verordnung hier § 20 Absatz 3 Nummer 2 VOB/A entsprechend an: Der Auftraggeber hat den Direktauftrag zu dokumentieren.
Eine Pflicht, die leicht untergeht: Nach § 4 Absatz 3 SHVgVO ist § 12 Absatz 1 Nummer 1 VOB/A mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auftragsbekanntmachungen auch auf service.bund.de veröffentlicht werden müssen.
Schließlich erklärt § 4 Absatz 7 SHVgVO die §§ 6 und 7 VgV für entsprechend anwendbar – die Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens gelten damit auch unterhalb der Schwellenwerte am Bau.
Wann muss elektronisch vergeben werden?
Die Pflichtgrenzen für elektronische Vergabeverfahren hat die Änderung von 2026 nicht verschoben – anders, als der Umfang der Novelle vermuten lässt.
Bei Liefer- und Dienstleistungen ist die Durchführung eines elektronischen Vergabeverfahrens nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 SHVgVO bis zu einem Auftragswert von 150.000 Euro fakultativ; andere Formvorgaben bleiben bis zu diesem Wert zulässig. Oberhalb greift die elektronische Verfahrensführung nach der UVgO. Diese Grenze stand bereits in der Fassung von 2023, dort allerdings mit Wirkung erst ab dem 1. Januar 2025.
Neu seit dem 16. Mai 2026 ist etwas anderes: Bis zu denselben 150.000 Euro kann nun ausdrücklich eine Kommunikation einschließlich der Angebotsabgabe in Textform nach § 126b BGB zugelassen werden, insbesondere per E-Mail. Die Verordnung knüpft das an eine Bedingung: „Dabei sind technische oder organisatorische Vorkehrungen gegen Missbrauch und zum Schutz des Geheimwettbewerbs zu treffen.“
Am Bau ist ein elektronisches Vergabeverfahren nach § 4 Absatz 4 SHVgVO seit dem 1. Januar 2025 über einem Auftragswert von einer Million Euro verpflichtend. Ausgenommen sind die Fälle des § 11b des 2. Abschnitts der VOB/A sowie Einzelaufträge bis 150.000 Euro. Die Textform-Erleichterung von 2026 gilt hier ebenfalls: bis zu einem Auftragswert von einer Million Euro beziehungsweise einem Einzelauftragswert von 150.000 Euro.
Auch bei einem elektronischen Vergabeverfahren darf der Auftraggeber zulassen, dass Teilnahmeanträge oder Angebote nach Wahl des Unternehmens schriftlich statt elektronisch abgegeben werden. Entsprechendes gilt für die Kommunikation über die Vergabeunterlagen. Sicherzustellen ist, dass allen Unternehmen sämtliche die Vergabeunterlagen betreffenden Informationen zur Verfügung stehen.
Wann darf auf die Losvergabe verzichtet werden?
Für Liefer- und Dienstleistungen wie für Bauleistungen hat das Land 2026 einen befristeten Ausnahmetatbestand von der losweisen Vergabe geschaffen. Nahezu wortgleich heißt es in § 3 Absatz 2 Nummer 6 SHVgVO – abweichend von § 22 Absatz 1 Satz 2 UVgO – und in § 4 Absatz 2 SHVgVO – abweichend von § 5 Absatz 2 VOB/A –, auf eine Aufteilung oder Trennung könne verzichtet werden, „wenn wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen“. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet und gilt für alle bis dahin begonnenen Verfahren. Die Gründe der Entscheidung sind zu dokumentieren.
Bemerkenswert ist das Verhältnis zum Gesetz: § 2 Absatz 3 VGSH verlangt weiterhin, mittelständische Interessen vornehmlich zu berücksichtigen, „insbesondere durch die Beachtung des Gebotes der Losaufteilung“. Der Grundsatz steht also unverändert im Gesetz, während die Verordnung befristet weite Ausnahmen zulässt. Für die Dokumentation heißt das: Die Begründung sollte nicht nur die drei Gründe der Verordnung benennen, sondern erkennen lassen, dass die mittelstandsfreundliche Vorgabe des Gesetzes gesehen wurde.
Neu geregelt: Teilnahmewettbewerb und Bieterlisten
Die Änderung von 2026 hat § 2 SHVgVO um zwei Absätze ergänzt. Absatz 4 definiert den Teilnahmewettbewerb als Verfahren, bei dem der Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl geeigneter Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt und zur Angebotsabgabe auffordert. Satz 2 stellt zugleich klar, dass eine Bekanntmachung im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 und des § 4 Absatz 5 Nummer 1 SHVgVO eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten ist.
Absatz 5 erlaubt Bieterlisten ausdrücklich:
Auftraggeber können Bieterlisten führen, insbesondere um bei Beschränkten Ausschreibungen, Freihändigen Vergaben, Verhandlungsvergaben und Direktaufträgen geeignete Bieter auszuwählen und dem Wechselgebot Rechnung zu tragen.
Die Listen müssen anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geführt werden und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz einhalten. Auch Bieterlisten von Präqualifizierungssystemen dürfen genutzt werden. Für Vergabestellen, die nach der Anhebung der Wertgrenzen häufiger beschränkt oder freihändig vergeben, schafft das eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die strukturierte Bieterauswahl.
Vorabinformation und Wartefrist im Unterschwellenbereich
Das ist die auffälligste Besonderheit des schleswig-holsteinischen Rechts. § 5 Absatz 1 SHVgVO ordnet eine Wartefrist auch unterhalb der EU-Schwellenwerte an:
Auftraggeber informieren die Unternehmen, deren Teilnahmeanträge oder Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform, elektronisch oder per Telefax über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot den Zuschlag erhalten soll und die Gründe der Nichtberücksichtigung (Vorabinformation) spätestens sieben Kalendertage vor Erteilung des Zuschlags.
Die Wartefrist kann bei der Festlegung der Bindefrist nach § 10 Absatz 4 VOB/A hinzuaddiert werden. Für Vergaben mit einem Einzelauftragswert bis 50.000 Euro ist die Vorabinformation fakultativ. Die zusätzliche Anwendung von § 19 Absatz 2 VOB/A sowie § 46 Absatz 1 Satz 1 und 3 UVgO ist nicht verpflichtend.
Einer Vorabinformation bedarf es nach Absatz 2 nicht, wenn dem Unternehmen die Nichtberücksichtigung bereits vorher in Textform mitgeteilt worden ist, wenn eine Freihändige Vergabe oder Verhandlungsvergabe wegen Dringlichkeit gerechtfertigt ist oder wenn es nur einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot gab.
Die Vorabinformation wirkt zudem auf die Informationspflicht nach Zuschlag: Wurde sie erteilt, ist § 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 UVgO nach § 3 Absatz 2 Nummer 10 SHVgVO nur fakultativ anzuwenden – ebenso wie generell bei Vergaben bis 50.000 Euro.
Was gilt für öffentlich subventionierte Vorhaben?
Eine weitere Besonderheit betrifft Auftraggeber nach § 99 Nummer 4 GWB. Erfasst sind nicht beliebige Zuwendungsempfänger, sondern natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die von öffentlichen Auftraggebern nach § 99 Nummern 1 bis 3 GWB Mittel für bestimmte Vorhaben erhalten: für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden sowie für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe – und zwar dann, wenn diese Vorhaben mit den Mitteln zu mehr als 50 Prozent subventioniert werden. Bis zum 5. Dezember 2024 galt das VGSH auch für diesen Auftraggeberkreis.
Mit der Novelle vom 22. November 2024 hat das Land das beendet. § 1 Absatz 1 Satz 3 VGSH lautet seither:
Dieses Gesetz gilt nicht für Auftraggeber nach § 99 Nummer 4 GWB oder soweit das Vergabeverfahren im Namen oder im Auftrag des Bundes oder eines anderen Bundeslandes oder gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer durchgeführt wird.
Die Anregung kam vom Wirtschaftsministerium selbst, das sich in das laufende parlamentarische Verfahren einschaltete. Minister Claus Ruhe Madsen begründete sie damit, dass Zuwendungsstellen von einer deutlichen Überforderung kleiner und privater Zuwendungsempfänger berichteten und Vergabefehler sich zuwendungsschädlich auswirkten – bei EU-Förderungen bis hin zu Kürzungen der EU-Mittel des Landes und zu Zahlungsstopps.
Wichtig für die Praxis: Die Herausnahme betrifft das Landesvergaberecht. Zuwendungsgebern bleibt es unbenommen, die Verwendung der Mittel über Zuwendungsbedingungen zu steuern; oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt § 99 Nummer 4 GWB ohnehin unverändert.
Für den Anwendungsbereich ebenfalls maßgeblich ist § 1 Absatz 2 VGSH: Für das Gesetz gelten die Ausnahmen der §§ 107 bis 109, 116, 117, 137 bis 140, 145, 149 sowie 150 GWB entsprechend. Damit übernimmt das VGSH auch die besonderen GWB-Ausnahmetatbestände für Sektorenvergaben und Konzessionen. Generell ausgenommen sind Sektorenaufträge und Konzessionen dadurch aber nicht – für sie gilt eine eigene Regel.
Sektorenaufträge und Dienstleistungskonzessionen
Sie ist bemerkenswert knapp. § 3 Absatz 2 VGSH bestimmt, dass Aufträge von Sektorenauftraggebern im Sinne der §§ 100, 102 GWB „in einem frei gestalteten Verfahren vergeben“ werden, „welches sich nach den Grundsätzen des § 2 richtet“. Für Dienstleistungskonzessionen von Konzessionsgebern im Sinne der §§ 101, 105 GWB gilt das entsprechend.
Unterhalb der Schwellenwerte sind diese Auftraggeber in Schleswig-Holstein also weder an die UVgO noch an die VOB/A gebunden – wohl aber an Transparenz, Wettbewerb, Gleichbehandlung, Wirtschaftlichkeit, Verhältnismäßigkeit und die Mittelstandsvorgaben des § 2 VGSH.
Tariftreue und Mindestentgelt
Der allgemeine Vergabemindestlohn ist abgeschafft. Bis zum 5. Dezember 2024 schrieb § 4 Absatz 1 VGSH ein Mindeststundenentgelt von 9,99 Euro vor. Überholt war dieser Betrag schon seit dem 1. Juli 2022, als der gesetzliche Mindestlohn nach dem MiLoG auf 10,45 Euro stieg; zum 1. Oktober 2022 folgten 12 Euro. Die Landesvorschrift lief damit der Höhe nach leer – zwang Vergabestellen und Bieter aber weiterhin zu Vergabemindestlohnerklärungen. Die Landesregierung begründete die Streichung damit, dass dies „bei Unternehmen und Vergabestellen im Hinblick auf die unter dem Bundesmindestlohn liegenden Beträge zu Irritationen, Nachfragen und unnötiger Bürokratie“ führe.
Im öffentlichen Personenverkehr gilt die Tariftreue jedoch fort. Der heutige § 4 Absatz 1 VGSH verlangt für Aufträge auf Straße und Schiene im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 – und damit für alle Dienstleistungsaufträge nach der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007, unabhängig vom Auftragswert –, dass nur an Unternehmen vergeben wird, die sich verpflichten, den eingesetzten Beschäftigten mindestens das Entgelt nach einem einschlägigen und repräsentativen Tarifvertrag zu zahlen und die tariflich vereinbarten weiteren Leistungen zu gewähren. Tarifliche Änderungen sind während der Ausführungszeit nachzuvollziehen, und das beauftragte Unternehmen muss sicherstellen, dass auch Nachunternehmen und Verleiher von Arbeitnehmern die Pflichten einhalten. Ein bisheriger Betreiber muss dem Auftraggeber die Unterlagen für einen möglichen Personalübergang nach der Verordnung (EG) Nummer 1370/2007 zur Verfügung stellen; die dadurch entstehenden Aufwendungen werden ihm erstattet.
Auftraggeber sind berechtigt, die Einhaltung zu kontrollieren und Unterlagen anzufordern. Sie müssen Vertragsbedingungen verwenden, die zur Einhaltung verpflichten, ein Kontrollrecht einräumen und für den Verstoßfall ein außerordentliches Kündigungsrecht sowie eine Vertragsstrafe vorsehen.
Welche Tarifverträge repräsentativ sind, stellt das für Arbeit zuständige Ministerium nach § 5 Absatz 2 VGSH durch Rechtsverordnung fest. Maßgeblich ist die Bedeutung des Tarifvertrages für die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer; Bezug zu nehmen ist insbesondere auf die Zahl der erfassten Beschäftigten oder die Zahl der erfassten Gewerkschaftsmitglieder. Dem Ministerium steht nach § 5 Absatz 4 VGSH ein paritätisch besetzter beratender Ausschuss aus je drei Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften und der Arbeitgeberseite im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs zur Seite, bestellt für vier Jahre. Er gibt eine schriftlich begründete Empfehlung ab; kommt kein mehrheitlicher Beschluss zustande, sind die unterschiedlichen Positionen ausführlich darzustellen.
Ein eigenes Tariftreue- und Vergabegesetz nach dem Muster anderer Länder hat Schleswig-Holstein nicht. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Oppositionsfraktionen von SPD und SSW aus dem Jahr 2022 fand keine Mehrheit; der Wirtschaftsausschuss empfahl nach einem Fachgespräch im Juni 2023 die Ablehnung, der Landtag folgte dem.
Eine redaktionelle Auffälligkeit am Rande: Die Überschrift des § 4 VGSH lautet weiterhin „Vergabemindestlohn, repräsentative Tarifverträge“, obwohl der Vergabemindestlohn seit Dezember 2024 nicht mehr geregelt ist.
Wo wird nachgeprüft?
Die Vergabekammer Schleswig-Holstein ist beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus in Kiel angesiedelt. Das Nachprüfungsverfahren nach dem GWB steht für Vergaben offen, deren Auftragswert den jeweils einschlägigen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet; die Vergabekammer wird nur auf Antrag tätig.
Unterhalb der Schwellenwerte gibt es kein GWB-Nachprüfungsverfahren. Rechtsschutz ist damit aber nicht ausgeschlossen: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten über die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Entscheidend ist dabei die Reaktion vor Zuschlagserteilung – nach dem Zuschlag bleibt regelmäßig nur Schadensersatz. Genau deshalb ist die schleswig-holsteinische Vorabinformation mit ihrer siebentägigen Wartefrist praktisch so bedeutsam: Sie verschafft dem unterlegenen Bieter überhaupt erst das Zeitfenster.
Eine eigenständige Vergabeprüfstelle lässt sich den Landesvorschriften nicht entnehmen: Weder VGSH noch SHVgVO richten eine solche Stelle ein, und auch die aktuellen Informationsseiten des Landes nennen keine. Ältere Hinweise auf „Vergabeprüfstellen nach § 103 GWB“ beziehen sich auf die vor 2016 geltende Nummerierung des GWB und taugen nicht als heutige Rechtsgrundlage.
Übergangsregelung
Für Vergabeverfahren, die vor dem 16. Mai 2026 begonnen wurden, gilt nach § 6 SHVgVO die Vergabeverordnung in der bis zum Ablauf des 15. Mai 2026 geltenden Fassung fort. Wer ein Verfahren im Frühjahr 2026 begonnen hat, rechnet also weiterhin mit den alten Wertgrenzen – Direktauftrag 5.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen, 10.000 Euro am Bau.
Eine gleichlautende Regel gilt für das Gesetz: Nach § 6 VGSH ist auf Verfahren, die ab dem 1. April 2019 und vor dem 6. Dezember 2024 begonnen wurden, das VGSH in der bis zum 5. Dezember 2024 geltenden Fassung anzuwenden – einschließlich des Vergabemindestlohns.
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Quellen
- Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSH) vom 8. Februar 2019, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 801)
- Schleswig-Holsteinische Vergabeverordnung (SHVgVO) vom 1. April 2019, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Mai 2026 (GVOBl. Schl.-H. 2026 Nr. 45)
- Landesverordnung zur Änderung der Schleswig-Holsteinischen Vergabeverordnung, GVOBl. Schl.-H. 2026/45 vom 15. Mai 2026
- Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein, Landtags-Drucksache 20/2286
- Schreiben des Ministers für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, Umdruck 20/3703
- BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 – ordentlicher Rechtsweg bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte
- Vergabekammer Schleswig-Holstein
- Vergaberecht, Landesportal Schleswig-Holstein
Titelbild: Gerd Seidel – CC BY-SA 3.0