Das Bundeswirtschaftsministerium hat einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Aus 54 Paragrafen sollen 24 werden, Wertgrenzen sollen steigen, Verfahren vereinfacht werden. Wir ordnen den Entwurf systematisch ein.

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Die Unterschwellenvergabeordnung regelt das Verfahren für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Für die Beschaffungspraxis in Bund, Ländern und Kommunen ist sie damit das tägliche Handwerkszeug – der weit überwiegende Teil aller öffentlichen Aufträge liegt unterhalb der Schwellenwerte. Der am 30. Juni 2026 vorgelegte Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) wird derzeit zwischen Bund und Ländern abgestimmt und mit den Verbänden erörtert; Stellungnahmen sind bis zum 28. August 2026 möglich.

I. Was ist die UVgO und warum wird sie reformiert?

Die UVgO ist kein unmittelbar geltendes Recht. Sie wird erst durch Anwendungsbefehle auf Bundesebene – über die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Bundeshaushaltsordnung – und auf Landesebene verbindlich vorgeschrieben. Der neue § 1 Absatz 1 stellt diesen Mechanismus nun ausdrücklich klar. Für die Länder bedeutet das: Die Neufassung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen angepasst sind.

Der Reformauftrag ergibt sich aus der Föderalen Modernisierungsagenda, die der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 4. Dezember 2025 mit einem Katalog von vierzehn Punkten vereinbart hatten. Deren Maßnahme 144 verlangt eine substanzielle Vereinfachung der UVgO und eine möglichst einheitliche Anwendung in den Ländern.

In ihrem ersten Fortschrittsbericht vom 25. Juni 2026 führen Bund und Länder die Reform als „in Umsetzung“; zur Erarbeitung des Vorschlags tagte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus dem BMWE und acht Ländern. Bund und Länder wollen die UVgO bis spätestens 31. Dezember 2026 überarbeiten und ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 anpassen. Inhaltlich orientiert sich der Entwurf eng am Vergabebeschleunigungsgesetz, das zum 1. Juli 2026 für den Oberschwellenbereich in Kraft getreten ist.

II. Von 54 auf 24 Paragrafen: die neue Struktur

Die auffälligste Änderung ist der Umfang: Der Entwurf reduziert das Regelwerk von 54 auf 24 Paragrafen. Dafür werden verwandte Regelungen, die in der geltenden Fassung über mehrere Paragrafen und Unterabschnitte verteilt sind, thematisch gebündelt.

So fasst der neue § 6 Vergabeverfahren die bisherigen Regelungen zu den Verfahrensarten (§§ 8 bis 12 a.F.) zusammen, § 10 Vergabeunterlagen; Leistungsbeschreibung; Nebenangebote vereint die §§ 21, 23, 25 a.F., und § 14 Eignungs- und Zuschlagskriterien regelt Eignungs- und Zuschlagskriterien gemeinsam (§§ 33, 43 a.F.). Die bisherige Gliederung in vier Abschnitte mit Unterabschnitten entfällt zugunsten einer flachen Paragrafenfolge.

Eine strukturelle Besonderheit: Die Direktaufträge werden aus ihrer bisherigen Position (§ 14 a.F.) an den Anfang gezogen und in § 2 geregelt – noch vor die Grundsätze der Vergabe. Begründet wird dies damit, dass ein Direktauftrag kein Vergabeverfahren im eigentlichen Sinne darstellt.

III. Verfahrensarten: neue Öffentliche Verhandlungsvergabe, Wegfall der Beschränkten Ausschreibung

Im Kern der Reform steht eine Neuordnung der Verfahrensarten. Der Entwurf sieht in § 6 Absatz 1 vor, dass dem Auftraggeber die Öffentliche Ausschreibung, die Öffentliche Verhandlungsvergabe und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung stehen.

Neu ist dabei die Öffentliche Verhandlungsvergabe (§ 6 Absatz 3) – eine unbeschränkte öffentliche Aufforderung zur Angebotsabgabe mit anschließenden Verhandlungen. In der Bundeshaushaltsordnung und im Haushaltsgrundsätzegesetz wird sie als „Verhandlungsvergabe mit Bekanntmachung“ bezeichnet. Sie steht, ebenso wie die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb, voraussetzungslos zur Verfügung. Damit können öffentliche Auftraggeber künftig bis zu den EU-Schwellenwerten verhandeln, ohne einen besonderen Ausnahmegrund darlegen zu müssen.

Im Gegenzug entfallen die Beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb (§§ 10, 11 a.F.) ersatzlos. Die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb bleibt erhalten, ist aber an Voraussetzungen gebunden (§ 6 Absätze 6 und 7). Der bislang umfangreiche Ausnahmekatalog des § 8 Absatz 4 a.F. mit 17 Tatbeständen wird deutlich gestrafft: Mehrere Gründe werden zusammengefasst, andere gestrichen, weil sie – so die Begründung – lediglich die Notwendigkeit von Verhandlungen begründen, nicht aber den Verzicht auf öffentliche Bekanntmachung und Wettbewerb.

Für die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb gilt künftig eine einheitliche Wertgrenze von 100.000 Euro (§ 6 Absatz 6 Nummer 1), von der Bund und Länder abweichen können. Neu aufgenommen wird zudem ein Ausnahmetatbestand für Leistungen, die auf Märkten mit äußerst knappen Ressourcen oder sehr kurzen Bindefristen angeboten werden (§ 6 Absatz 6 Nummer 3) – ein Zugeständnis an die Praxis, insbesondere im digitalen Bereich.

Die Verhandlungen selbst regelt mit § 7 erstmals ein eigener Paragraf – bislang waren die entsprechenden Vorgaben über mehrere Vorschriften verstreut. Danach darf der Auftraggeber die Zahl der Bieter, mit denen er nach Prüfung von Ausschlussgründen und Eignung verhandelt, auf eine vorab festgelegte Anzahl von grundsätzlich mindestens drei begrenzen – vorausgesetzt, er hat sich dies in den Vergabeunterlagen vorbehalten und objektive Kriterien für die Auswahl angegeben (§ 7 Absatz 2 Nummer 1). Verhandelt werden darf über den gesamten Angebotsinhalt mit Ausnahme der in der Leistungsbeschreibung festgelegten Mindestanforderungen und der Zuschlagskriterien; bei entsprechendem Vorbehalt kann der Zuschlag auch ohne Verhandlungen erteilt werden, solange die Bindefrist läuft.

Als Gegengewicht zu den erleichterten Verfahren stärkt der Entwurf die nachträgliche Transparenz: Die Vergabebekanntmachung ab einem Auftragswert von 25.000 Euro (§ 21 Absatz 1) gilt künftig für alle Verfahrensarten. Bislang bestand diese Ex-post-Pflicht nur für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (§ 30 a.F.); die Erläuterungen begründen die Ausweitung mit der deutlich erleichterten Verhandlungsvergabe.

IV. Direktaufträge: höhere Wertgrenzen, mehr Transparenz

Die Regelungen zu Direktaufträgen ändern sich bei den Wertgrenzen am deutlichsten. Fehlen landesrechtliche Vorgaben, sollen Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer erteilt werden können (§ 2 Absatz 2). Die geltende Fassung sieht als bundesrechtliche Grenze lediglich 1.000 Euro vor (§ 14 a.F.). Der Entwurf verweist ausdrücklich darauf, dass abweichende landesrechtliche Wertgrenzen vorgehen.

Der höheren Wertgrenze stellt der Entwurf zwei neue Anforderungen gegenüber. Erstens muss der Auftraggeber geeignete Vorkehrungen zur Korruptionsprävention treffen (§ 2 Absatz 3 Nummer 3) – gemeint sind organisatorische, nicht auftragsbezogene Maßnahmen. Zweitens ist bei Direktaufträgen über 25.000 Euro eine nachträgliche Bekanntmachung durchzuführen (§ 2 Absatz 3 Nummer 4), um die fehlende Vorab-Transparenz auszugleichen.

Neu ist außerdem der Direktauftrag in der Krise (§ 2 Absatz 4): Bei besonderer Dringlichkeit infolge einer Natur- oder Umweltkatastrophe, einer Pandemie, einer konkreten Bedrohungslage oder einer sonstigen Notlage darf ein Direktauftrag auch oberhalb der Wertgrenze erteilt werden; die Bekanntmachung hat dann innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen. Parallel dazu senkt der Entwurf die Schwelle für die Dringlichkeitsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb: § 6 Absatz 7 Nummer 1 verlangt nur noch, dass die Leistung „dringlich“ ist – nicht mehr „besonders dringlich“ (ebenfalls Umsetzung der Maßnahme 148).

V. Bürokratieabbau: Eigenerklärungen, Once-Only und schlankere Dokumentation

Der Entwurf senkt durchgängig die Nachweis- und Dokumentationspflichten. Eignungsnachweise sind grundsätzlich durch Eigenerklärungen zu erbringen; über Eigenerklärungen hinausgehende Unterlagen sollen erst nach vorläufiger Prüfung nur von aussichtsreichen Bewerbern verlangt werden (§ 15 Absatz 1).

Erstmals in der öffentlichen Beschaffung eingeführt werden soll ein Once-Only-Prinzip (§ 15 Absatz 2): Bewerber und Bieter müssen keine Eignungsnachweise vorlegen, wenn die Beschaffungsstelle bereits im Besitz der Nachweise ist, die Eignung bei einem vergleichbaren Auftrag innerhalb der letzten zwei Jahre festgestellt wurde oder eine Eintragung im amtlichen Präqualifizierungsverzeichnis vorliegt. In den Fällen der Nummern 1 und 2 greift der Verzicht nur, wenn das Unternehmen darauf hinweist – eine proaktive Prüfung durch die Verwaltung sieht der Entwurf nicht vor.

Ergänzend stellt § 14 Absatz 1 klar, dass der Auftraggeber auf Eignungskriterien ganz verzichten kann, insbesondere bei marktüblichen Leistungen und Leistungen mit geringem Auftragswert. Bei der Dokumentation entfällt das Erfordernis einer fortlaufenden Dokumentation in Textform; § 5 beschränkt die Pflichten auf die „wesentlichen Informationen und Entscheidungen“ des Verfahrens und stellt sie unter einen Angemessenheitsvorbehalt.

Auch das Vier-Augen-Prinzip bei der Angebotsöffnung wird gelockert: Bei elektronisch eingereichten Angeboten soll darauf verzichtet werden können, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind (§ 18 Absatz 2) – eine Übernahme aus der durch das Vergabebeschleunigungsgesetz geänderten Vergabeverordnung.

Mehr Spielraum erhält der Auftraggeber zudem bei der Wertung: Er kann die Reihenfolge von Eignungs-, Ausschluss- und Angebotsprüfung frei wählen und – wenn er zuerst die Angebote wertet – die Eignungsprüfung auf die aussichtsreichsten Bieter beschränken (§ 20 Absatz 2). Bei Rahmenvereinbarungen soll § 8 Absatz 4 Nummer 2 es ermöglichen, nachträglich weitere Auftraggeber als Bezugsberechtigte aufzunehmen (Umsetzung der Maßnahme 154 der Modernisierungsagenda); die Höchstlaufzeit von sechs Jahren bleibt unverändert (§ 8 Absatz 5). Übergreifend verankert § 3 Absatz 2 einen neuen Grundsatz der Verfahrenseffizienz, der zu einem möglichst geringen Aufwand für potenzielle Auftragnehmer anhält.

Neu in der Unterschwelle sind schließlich Konzeptwettbewerbe: Zur Entwicklung innovativer Konzepte können Auftraggeber Wettbewerbe entsprechend § 103 Absatz 6 GWB durchführen; die §§ 69 bis 72 der Vergabeverordnung gelten entsprechend (§ 24 Absatz 3). Vorbild ist ausweislich der Erläuterungen § 14 Absatz 4 des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes.

VI. Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit und Losgrundsatz

Zwei Regelungen übertragen Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes in die Unterschwelle:

Die öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit soll aus dem Verweis auf § 108 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) herausgelöst und in § 1 Absatz 4 eigenständig – und vereinfacht – geregelt werden. Der Entwurf verzichtet auf das sogenannte Kontrollkriterium und auf das Kriterium der „Erreichung gemeinsamer Ziele“. Es verbleiben die Anforderungen, dass an der beauftragten juristischen Person keine direkte private Kapitalbeteiligung besteht, die einen maßgeblichen Einfluss vermittelt, und dass diese am Markt gegenüber privaten Dritten weniger als 20 Prozent der vom Auftrag erfassten Tätigkeiten erbringt. Damit sollen mehr Kooperationen zwischen öffentlichen Stellen vergaberechtsfrei möglich sein. Das BMWE kündigt an, die Auswirkungen dieser Regelung – insbesondere mit Blick auf mögliche Marktverengungen – zu evaluieren.

Der Losgrundsatz (§ 11) wird an die durch das Vergabebeschleunigungsgesetz neu gefasste Systematik des § 97a GWB angeglichen. Er bleibt im Grundsatz erhalten: Leistungen sind in Teil- und Fachlose aufgeteilt zu vergeben, eine Gesamtvergabe ist zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

VII. Digitalisierung: Marktplatz Deutschland und Künstliche Intelligenz

Vollständig neu ist § 23 zum Marktplatz Deutschland und zur Nutzung von Künstlicher Intelligenz. Die Vorschrift ist im Entwurf bislang ein Platzhalter: Sie beschreibt den Marktplatz Deutschland als digitale Infrastrukturplattform, über die Vergabeverfahren datenbasiert, vernetzt und KI-gestützt durchgeführt werden können, kündigt einen vereinfachten Beschaffungsweg für marktgängige Waren an und stellt konkrete Regelungen in Aussicht, „sobald diese Digitalisierungsinstrumente zur Verfügung stehen“.

Flankiert wird dies durch die Vorgabe, dass Auftragsbekanntmachungen zentral über die Suchfunktion des Portals oeffentlichevergabe.de auffindbar sein müssen (§ 12 Absatz 3) – wobei der Entwurfstext an dieser Stelle bereits den Platzhalter „[oder den Marktplatz Deutschland]“ enthält –, sowie durch die grundsätzliche elektronische Durchführung des Verfahrens (§ 4 Absatz 2). Zugleich weicht der Entwurf den strengen Maßstab der Oberschwelle an die elektronische Kommunikation auf und lässt für die Unterschwelle ausweislich der Erläuterungen auch die Kommunikation per E-Mail zu (§ 13).

VIII. Was gestrichen wird

Neben der Beschränkten Ausschreibung entfallen mehrere besondere Methoden und Instrumente, denen der Entwurf mangels praktischer Relevanz keinen Platz mehr einräumt: das dynamische Beschaffungssystem (§ 17 a.F.), die elektronischen Auktionen (§ 18 a.F.) und die elektronischen Kataloge (§ 19 a.F.).

Weniger sichtbar, für die Vertragsgestaltung aber bedeutsam, ist der Wegfall mehrerer Regelungen aus dem bisherigen § 21 zu den Vergabeunterlagen: Die ausdrückliche Einbeziehung des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/B), die Vorgaben zu Vertragsstrafen und Verjährungsfristen sowie die Regelung zu Sicherheitsleistungen finden sich im neuen § 10 nicht wieder. Ebenfalls nicht übernommen werden das Beschafferprofil (§ 27 Absatz 2 a.F.), die Regelungen zur Rechtsform ausländischer Bieter (§ 32 Absatz 1 a.F.) sowie die gesonderte Vorschrift zur Aufbewahrung ungeöffneter Papierangebote (§ 39 a.F.). Die vom BMWE angekündigte, deutlich detailliertere Begründung, die diese Änderungen näher erläutern soll, liegt bislang nicht vor.

IX. Einordnung und Zeitplan

Der Entwurf ist als Gegenstück des Vergabebeschleunigungsgesetzes für den Unterschwellenbereich zu lesen: Zahlreiche Regelungen – die voraussetzungslose Verhandlungsvergabe, der angepasste Losgrundsatz, die vereinfachte öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit, die Lockerung des Vier-Augen-Prinzips, die Anpassung der Ausschlussgründe nach § 124 GWB, die unionsrechtlich begründete Ungleichbehandlung mit Blick auf Bieter aus Drittstaaten (§ 3 Absatz 3, im Kontext der „Kolin“-/„Qingdao“-Rechtsprechung) – übertragen Änderungen der Oberschwelle in die Unterschwelle.

Verfahrensrechtlich ist zu beachten, dass die UVgO nur über die Anwendungsbefehle von Bund und Ländern gilt. Die im Entwurf genannten Wertgrenzen sind daher überwiegend Rückfall- oder Öffnungsregeln, von denen die Länder abweichen können. Laut der Föderalen Modernisierungsagenda soll die Überarbeitung bis zum 31. Dezember 2026 abgeschlossen sein; die Länder passen ihre Vorgaben bis zum 30. Juni 2027 an. Der vorliegende Vorschlag bildet die Grundlage für die weitere Abstimmung zwischen Bund und Ländern.

Interessierte können sich noch am Verfahren beteiligen: Stellungnahmen zum Entwurf nimmt das BMWE bis zum 28. August 2026 entgegen. Näheres dazu ist hier zu finden.

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X. Weiterführende Quellen

Titelbild: Bildquelle: BCFC – shutterstock.com