Der Verband Beratender Ingenieure (VBI) hat einen Leitfaden zum Vergabebeschleunigungsgesetz veröffentlicht, das zum 1. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Die Handreichung fasst die wesentlichen Änderungen des öffentlichen Vergaberechts zusammen und ordnet ihre praktischen Auswirkungen ein.

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Mit dem Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes gelten zahlreiche Neuerungen im Recht der öffentlichen Auftragsvergabe. Ziel der Reform ist es nach Darstellung des VBI, Vergabeverfahren zu vereinfachen, bürokratische Hürden abzubauen und dringend erforderliche Investitionen – insbesondere im Bereich der Infrastruktur – schneller umzusetzen. Der Verband richtet seinen Leitfaden vor allem an Ingenieur- und Planungsbüros, also an die Auftragnehmerseite.

Inhalt des Leitfadens

Der Leitfaden gibt einen Überblick über die zentralen Regelungsbereiche der Reform. Behandelt werden unter anderem der erweiterte Spielraum bei Direktvergaben, Vereinfachungen im Verfahrensablauf, die Regelungen zur Losvergabe, die weitere Digitalisierung der Vergabe sowie Änderungen beim Rechtsschutz. So können Bundesbehörden Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto künftig direkt vergeben; für Länder und Kommunen gelten weiterhin eigene Wertgrenzen. Beim Rechtsschutz weist der Verband auf den Wegfall der automatischen aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer hin.

Nach Angaben des VBI erläutert die Handreichung die Neuerungen verständlich und gibt Hinweise für die praktische Umsetzung. Der Verband ordnet die Änderungen dabei aus Sicht der Planungs- und Ingenieurbranche ein und benennt sowohl neue Marktchancen als auch veränderte Anforderungen im Umgang mit öffentlichen Auftraggebern.

Einordnung

Für öffentliche Auftraggeber ist der Leitfaden auch deshalb von Interesse, weil er die Perspektive der Bieterseite auf die Reform dokumentiert. Die vergaberechtlichen Einzelheiten der Reform hat der cosinex Blog in einer Synopse mit Erläuterungen aufbereitet.

Der Leitfaden steht auf der Internetseite des VBI zum Download bereit.

Quellen