Das Bundeskartellamt hat am 30. Juni 2026 seinen Jahresbericht 2025/26 vorgestellt. Für öffentliche Auftraggeber sind vor allem die Zahlen zu den Vergabekammern des Bundes und zum Wettbewerbsregister sowie die angekündigte 12. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) von Bedeutung.

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Der von Behördenpräsident Andreas Mundt vorgestellte Bericht dokumentiert die Tätigkeit des Bundeskartellamtes im Berichtszeitraum 2025/26. Neben den klassischen Aufgabenfeldern – Kartellverfolgung, Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht, unter anderem in den Mineralöl- und Digitalmärkten – nennt der Bericht auch Zahlen zu den vergaberechtlichen Aufgaben des Bundeskartellamtes.

Vergabekammern des Bundes

Bei den Vergabekammern des Bundes wurden im Jahr 2025 insgesamt 132 Nachprüfungsanträge gestellt. Die Vergabekammern des Bundes sind nach § 156 GWB für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes zuständig. Sie entscheiden über Anträge von Unternehmen, die geltend machen, in ihren Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB verletzt zu sein; das Verfahren richtet sich nach § 160 GWB.

Wettbewerbsregister

Im Wettbewerbsregister waren zum Berichtszeitpunkt rund 24.500 Unternehmen eingetragen, davon rund 7.850 Neueintragungen. Registriert waren zudem rund 7.600 öffentliche Auftraggeber; die Zahl der Abfragen lag bei rund 1.100 pro Tag.

Das Wettbewerbsregister erfasst rechtskräftige Verurteilungen und bestimmte Bußgeldentscheidungen wegen Wirtschaftsdelikten und dient öffentlichen Auftraggebern als Instrument zur Prüfung möglicher Ausschlussgründe. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, vor dem Zuschlag auf einen Auftrag ab einem Auftragswert von 30.000 Euro (netto) beim Bundeskartellamt abzufragen, ob ein Bieter im Register eingetragen ist.

Geplante 12. GWB-Novelle

Mit Blick auf die weitere Entwicklung des Wettbewerbsrechts verwies das Bundeskartellamt auf die geplante 12. GWB-Novelle, mit der die Verfahrensregeln weiterentwickelt werden sollen.

Unsere Verfahren sind in den vergangenen Jahren deutlich komplexer geworden – gerade in digitalen Märkten, bei internationalen Sachverhalten und in umfangreichen Bußgeldverfahren. Deshalb ist es richtig, die Verfahrensregeln mit der geplanten 12. GWB-Novelle praxistauglich weiterzuentwickeln. Entscheidend bleibt, dass der Schutz wettbewerblicher Marktstrukturen nicht geschwächt, sondern konsequent weiterentwickelt wird„, so Andreas Mundt.

Da das Vergaberecht im vierten Teil des GWB geregelt ist, können Änderungen des Gesetzes auch Auswirkungen auf das Nachprüfungsverfahren und die Vergabekammern haben. Konkrete Regelungsinhalte der Novelle nennt der Bericht nicht.

Quelle: Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 30. Juni 2026 und eigene Redaktion