
Dass die EU über die Ökodesign-Verordnung künftig verpflichtende Mindestanforderungen an die grüne Beschaffung festlegen kann, haben wir bereits beim Inkrafttreten berichtet. Nun liegt ein Methodenbericht des Joint Research Centre der EU-Kommission vor, der zeigt, nach welchem Verfahren diese Pflichtkriterien produktgruppenweise bestimmt werden. Damit rückt die Umsetzung näher – und für Vergabestellen wird absehbar, dass Nachhaltigkeitskriterien vom „Kann“ zum „Muss“ werden.
Als die Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, ESPR) am 18. Juli 2024 in Kraft trat, haben wir die vergaberechtlich entscheidende Neuerung an dieser Stelle ausführlich dargestellt: Über Artikel 65 kann die Kommission per Durchführungsrechtsakt verbindliche Mindestanforderungen an die umweltorientierte Vergabe festlegen – als technische Spezifikationen, Zuschlagskriterien, Ausführungsbedingungen oder Zielvorgaben. Die Details dieses Rahmens – etwa die Mindestgewichtung von 15 bis 30 Prozent bei Zuschlagskriterien oder die 50-Prozent-Zielvorgabe – haben wir in unserem Beitrag „Ökodesign-Verordnung in Kraft getreten“ erläutert.
Offen blieb dabei eine zentrale Frage: Nach welchem Maßstab entscheidet die Kommission eigentlich, welche Anforderungen für welche Produktgruppe verpflichtend werden? Genau hierauf gibt ein neuer Bericht eine Antwort.
Neu: Die Methodik hinter den Pflichtkriterien
Im Februar 2026 hat das Joint Research Centre (JRC), der wissenschaftliche Dienst der EU-Kommission, einen Methodenbericht veröffentlicht, der ein strukturiertes, wissenschaftsbasiertes Verfahren zur Festlegung verpflichtender GPP-Mindestanforderungen beschreibt. Der Bericht liefert keine konkreten Kriterien für einzelne Produkte, sondern den methodischen Rahmen, nach dem diese künftig hergeleitet werden – in vier Schritten:
- Zweckmäßigkeit prüfen: Eignet sich die Produktgruppe überhaupt für verpflichtende GPP-Anforderungen?
- Machbarkeit analysieren: Lassen sich die Anforderungen praktikabel und nachweisbar formulieren?
- Marktwirkung abschätzen: Welche Folgen haben die Vorgaben für Angebot, Wettbewerb und Preise?
- Anforderungstyp festlegen: Werden die Kriterien als technische Spezifikation, Zuschlagskriterium, Ausführungsbedingung oder Zielvorgabe ausgestaltet?
Das Verfahren greift damit die in der Verordnung angelegte Vorgabe auf, den Wettbewerb nicht künstlich einzuschränken und die wirtschaftliche Durchführbarkeit im Blick zu behalten. Es macht die Herleitung der Pflichtkriterien nachvollziehbar und überprüfbar – ein wichtiges Signal für Vergabestellen wie für Bieter, die sich auf kommende Anforderungen einstellen müssen.
Was das für die Praxis bedeutet
Die in der ESPR vorgesehenen Anforderungstypen kennen Vergabestellen unmittelbar aus dem deutschen Vergaberecht. Sobald für eine Produktgruppe Mindestanforderungen erlassen werden, schlagen sie sich an vertrauten Stellen des Verfahrens nieder:
- Technische Spezifikationen in der Leistungsbeschreibung (§ 31 VgV)
- Zuschlagskriterien in der Wertung nach § 58 VgV
- Ausführungsbedingungen nach § 61 VgV
Die Logik verschiebt sich dadurch grundlegend: Wo Vergabestellen heute entscheiden, ob sie Umweltkriterien aufnehmen, geben die Durchführungsrechtsakte für die erfassten Produktgruppen künftig vor, welche Mindestkriterien zwingend zu berücksichtigen sind.
„Aber kostet grün nicht mehr?“
Der häufigste Einwand gegen verbindliche Nachhaltigkeitskriterien ist die Sorge vor höheren Beschaffungskosten. Diese Sorge greift jedoch zu kurz, wenn nur der Anschaffungspreis betrachtet wird. Das vergaberechtliche Instrument, um nachhaltige Angebote fair zu bewerten, ist die Lebenszykluskostenrechnung nach § 59 VgV: Sie bezieht Energie-, Wartungs- und Entsorgungskosten über die gesamte Nutzungsdauer ein – und genau dort amortisieren sich langlebige, energieeffiziente Produkte häufig. Einen kostenfreien Einstieg in die Methode bietet das KOINNO-Tool zu Lebenszykluskosten.
Dass sich nachhaltige Beschaffung vielfach kostenneutral umsetzen lässt, ist auch international Gegenstand der Debatte – etwa in einem im EU-Programm SWITCH-Asia erschienenen Papier zu „kostenneutralen Lösungen“, das den Fokus konsequent vom Anschaffungspreis auf den langfristigen Wert verschiebt.
Einordnung: Was Vergabestellen jetzt tun können
Noch entstehen die GPP-Durchführungsrechtsakte Produktgruppe für Produktgruppe; flächendeckende Pflichten gelten nicht von heute auf morgen. Doch die Richtung ist absehbar: Nachhaltigkeitskriterien wandern aus den freiwilligen Leitfäden in verbindliches Recht. Vergabestellen, die Lebenszykluskosten und Umweltkriterien heute schon routiniert einsetzen, sind auf diesen Übergang vorbereitet. Praktische Hilfestellung bieten bereits jetzt etablierte Werkzeuge wie der UBA-Leitfaden zur Beschaffung von Recycling-Kunststoffen oder das Aktionsprogramm zur Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie.
Quellen
- JRC: Method for the definition of mandatory Green Public Procurement requirements (JRC145122, 2026)
- SWITCH-Asia: Cost-neutral Solutions for Green/Sustainable Public Procurement Implementation
- cosinex Blog: Unser Blick nach Brüssel: Ökodesign-Verordnung in Kraft getreten (2024)
Titelbild: Parradee – Adobe