
Bund und Länder haben am 25. Juni 2026 den ersten Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda beschlossen. Zur Vereinfachung der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) habe eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe mehrfach getagt.
Update vom 7. Juli: Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 30. Juni einen Entwurf für eine Neufassung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vorgelegt. Wir stellen den Entwurf hier vor.
Im Dezember 2025 hatten Bund und Länder im Rahmen der Föderalen Modernisierungsagenda Vereinfachungen des Vergaberechts geplant und dafür einen Katalog von vierzehn Punkten festgeschrieben. Anlässlich der Ministerpräsidentenkonferenz am 25. Juni 2026 haben der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder nun einen ersten Fortschrittsbericht beschlossen. Von den insgesamt 223 Maßnahmen der Agenda weisen demnach knapp 100 Umsetzungsfortschritte auf, 15 sind vollständig abgeschlossen. Der Bericht ordnet die einzelnen Vorhaben jeweils einem Bearbeitungsstand zu – von „in Umsetzung“ bis „abgeschlossen“.
Überarbeitung der UVgO
Die Vereinfachung der Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) ist im Bericht als Maßnahme 144 geführt und befindet sich „in Umsetzung“. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE). Zur Erarbeitung des Vorschlags wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus dem BMWE und acht Ländern auf Fachebene gegründet, die im Frühjahr 2026 mehrfach getagt hat. Ziel ist nach Angaben des Berichts eine „substantielle Vereinfachung und strukturelle Überarbeitung“ der UVgO.
Die weitere Agenda sieht vor, dass Bund und Länder die UVgO bis spätestens 31. Dezember 2026 überarbeiten und die Länder ihre Vorgaben bis 30. Juni 2027 anpassen, wobei länderspezifische Abweichungen nach Möglichkeit vermieden werden sollen.
Wertgrenzen in vielen Ländern bereits angehoben
Bei der parallel geführten Maßnahme zur Anhebung der Wertgrenzen im Unterschwellenbereich (Maßnahme 145) melden mehrere Länder bereits den Abschluss. So hat Bayern mit dem zweiten Modernisierungsgesetz die Wertgrenzen für Direktaufträge bei Bauleistungen auf 250.000 Euro und bei sonstigen Leistungen auf 100.000 Euro erhöht.
Das Land Berlin hob mit dem am 18. Juni 2026 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) die Wertgrenzen für die Anwendung des BerlAVG an – bei Liefer- und Dienstleistungen auf 75.000 Euro und bei Bauleistungen auf 500.000 Euro.
Mecklenburg-Vorpommern setzte die Anpassung mit Verordnung vom 24. Februar 2026 um und hob die Wertgrenzen für Direktaufträge bei Bauleistungen auf 150.000 Euro an. In Bremen, Hamburg und Niedersachsen befinden sich entsprechende Änderungen noch in der Umsetzung.
Marktplatz Deutschland in der Erprobung
Als „abgeschlossen“ verzeichnet der Bericht die Maßnahme zu einheitlichen Formularen (Maßnahme 146). Der Prototyp des „Marktplatzes Deutschland“ befindet sich in der Erprobungsphase mit Vergabestellen von Bund und Ländern sowie einer Vielzahl von Unternehmen. Das vorliegende Feedback aus Bund, Ländern und Wirtschaft soll als Ausgangsbasis für einen strukturierten Dialog dienen, dessen erste Sitzung im Juni 2026 stattfinden sollte.
Federführend für die Modernisierungsagenda ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS). Bundesdigitalminister Dr. Karsten Wildberger trug die Fortschritte des Bundes bei der Ministerpräsidentenkonferenz vor:
„Wir erleben einen historisch engen Schulterschluss zwischen Bund und Ländern beim Bürokratierückbau. […] Die Richtung stimmt, aber wir müssen das Tempo weiter anziehen, um im Alltag der Menschen noch schneller einen spürbaren Unterschied zu machen.„
Quellen
- Bund und Länder legen ersten Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda vor, Pressemitteilung 37/2026 des BMDS vom 25. Juni 2026
- Erster Fortschrittsbericht zur Föderalen Modernisierungsagenda (PDF)
- Informationspapier zum Fortschrittsbericht der Föderalen Modernisierungsagenda (PDF)
Titelbild: Bundesregierung/Sandra Steins
Super. Gute Zusammenarbeit 🙂
Viele Grüße
Steven Weisener
Aktuell entsteht der Eindruck, dass die im BerlAVG aufgeführten Wertgrenzen, die Grenzen für Direktaufträge darstellen. Dem ist aber nicht so. Die im BerlAVG geregelten Wertgrenzen sind Anwendungswertgrenzen, ab dem die landesrechtlichen Vorgaben einzuhalten sind. Sie regeln hingegen nicht die Zulässigkeit von Direktaufträgen.
Stimmt, das haben wir korrigiert. Vielen Dank und freundliche Grüße
Wolf Witte