
Das Vergaberecht ermöglicht es öffentlichen Auftraggebern bereits heute, soziale und gemeinwohlorientierte Ziele in ihre Beschaffung einzubetten – von vorbehaltenen Aufträgen für Sozialunternehmen bis zu sozialen Ausführungsbedingungen. Mit dem Bundestariftreuegesetz ist zum 1. Mai 2026 eine neue Bundesregelung in Kraft getreten. Auf EU-Ebene streiten Wirtschafts- und Sozialausschuss und Ausschuss der Regionen unterdessen um das Ausmaß verbindlicher sozialer Kriterien.
Die öffentliche Hand gibt in Deutschland jährlich rund 500 Milliarden Euro für Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen aus. Dass dieser Hebel auch für soziale Ziele genutzt werden kann, ist im Vergaberecht seit Jahren anerkannt – und wird doch in der Praxis selten ausgeschöpft. In der EU landen nach wie vor in rund 55 Prozent aller öffentlichen Ausschreibungen ausschließlich Preiskriterien als Zuschlagsmerkmal. Sozialunternehmen, die der Definition nach höhere Vorlaufkosten haben, scheiden in solchen Verfahren von vornherein aus.
Was ist Gemeinwohlorientierung?
Der Begriff der Gemeinwohlorientierung ist nicht legaldefiniert, aber seit der Nationalen Strategie für Soziale Innovationen und Gemeinwohlorientierte Unternehmen (Bundesregierung 2023) im deutschen Politikdiskurs etabliert. Im Einklang mit der Definition der Europäischen Kommission handelt es sich um Unternehmen, bei denen
- ein soziales oder ökologisches Ziel Sinn und Zweck der Geschäftstätigkeit darstellt,
- Gewinne größtenteils reinvestiert werden, um dieses Ziel zu erreichen, und
- die Organisationsstruktur Prinzipien der Mitbestimmung oder sozialen Gerechtigkeit widerspiegelt.
Die Sozialwirtschaft in Europa umfasst nach Schätzung der EU-Kommission rund 2,8 Millionen Einrichtungen – Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Sozialunternehmen –, die etwa 13,6 Millionen Menschen beschäftigen. Inklusionsbetriebe, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und andere soziale Dienstleister sind typische Vertreter. Der Begriff überschneidet sich mit dem der nachhaltigen Beschaffung, ist aber enger gefasst: Gemeinwohlorientierung schaut darauf, wie das Unternehmen aufgebaut ist (die organisationale Dimension), nachhaltige Beschaffung schaut primär auf die Leistungsanforderungen.
Was das geltende Recht erlaubt
Das deutsche Vergaberecht bietet bereits heute mehrere Ansatzpunkte, um gemeinwohlorientierte Ziele in Vergabeverfahren zu verankern.
§ 97 Abs. 3 GWB: Soziale Aspekte als Vergabegrundsatz
§ 97 Abs. 3 GWB bestimmt, dass bei der Vergabe Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz ist keine unmittelbar anwendbare Pflicht, sondern ein Erlaubnissatz: Er stellt klar, dass soziale Kriterien in Vergabeverfahren rechtmäßig einbezogen werden können – sofern sie transparent, verhältnismäßig und vergabebezogen formuliert sind.
§ 118 GWB: Vorbehaltene Aufträge
§ 118 GWB ist das schärfste Instrument: Öffentliche Auftraggeber können das Recht zur Teilnahme an Vergabeverfahren auf Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und Sozialunternehmen beschränken, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist. Voraussetzung ist, dass mindestens 30 Prozent der dort beschäftigten Arbeitnehmer Menschen mit Behinderungen oder benachteiligte Arbeitnehmer sind.
Im Unterschwellenbereich ergänzt § 8 Abs. 4 Nr. 16 UVgO diesen Ansatz: Er ermöglicht eine Verhandlungsvergabe für Leistungen von Werkstätten und Sozialunternehmen mit Integrationszweck. Dabei sind grundsätzlich mehrere Unternehmen – in der Regel mindestens drei – zur Angebotsabgabe aufzufordern; die Ausnahme für die Beauftragung eines einzigen Unternehmens nach § 12 Abs. 3 UVgO greift hier nicht. Ziel ist die Stärkung inklusiver Arbeitsplätze, ohne das Wettbewerbsprinzip gänzlich auszuhebeln.
→ Vergabe an Inklusionsunternehmen: Vorbehaltene Aufträge nach § 118 GWB
→ Vergabe an Inklusionsbetriebe
§ 130 GWB: Vereinfachtes Verfahren für soziale Dienstleistungen
Für bestimmte soziale, gesundheitliche, bildungsbezogene und kulturelle Dienstleistungen gilt ein vereinfachtes Vergaberegime mit erhöhtem Schwellenwert (750.000 Euro) nach § 130 GWB. Davon zu unterscheiden sind die unionsrechtlichen Möglichkeiten zur Reservierung bestimmter sozialer Dienstleistungen nach Art. 77 der Richtlinie 2014/24/EU. Dieser Vorbehalt greift nur unter engen Voraussetzungen – u. a. Gemeinwohlauftrag, Reinvestition von Gewinnen, partizipative Organisationsstruktur, keine gleichartige Vergabe in den letzten drei Jahren und eine Höchstlaufzeit von drei Jahren – und sollte nicht mit dem allgemeinen erleichterten Verfahren nach § 130 GWB gleichgesetzt werden.
§§ 127, 128 GWB/VgV: Soziale Kriterien bei Zuschlag und Ausführung
Als Zuschlagskriterien sind qualitative, soziale und umweltbezogene Aspekte ausdrücklich zulässig (§ 127 GWB i. V. m. § 58 Abs. 2 VgV). Vergabestellen können beispielsweise die Anzahl neu eingestellter Langzeitarbeitsloser oder die Einhaltung bestimmter Arbeitsbedingungen in der Angebotswertung berücksichtigen – die Kriterien müssen dabei auftragsbezogen, transparent, verhältnismäßig und überprüfbar sein.
Als Ausführungsbedingungen können soziale Anforderungen nach § 128 GWB zum dauerhaften Vertragsbestandteil werden. Das Vergabebeschleunigungsgesetz (im Mai 2026 verkündet, in Kraft seit dem 1. Juli 2026) stärkt u. a. digitale Souveränität und Versorgungssicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Zuschlags- und Ausführungsregelungen – soziale oder Gemeinwohlaspekte wurden hingegen nicht explizit aufgenommen.
→ Leitfaden für soziale Beschaffung der EU-Kommission
→ EU veröffentlicht aktualisierten Leitfaden für sozial verantwortliche Beschaffung (2025)
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Das Vergabetransformationspaket: Versuch und Scheitern
Die Ampelkoalition hatte unter Wirtschaftsminister Habeck (BMWK) mit dem Vergabetransformationspaket einen umfassenden Reformansatz verfolgt. Zu den geplanten Elementen gehörten Erleichterungen für Start-ups und gemeinwohlorientierte Unternehmen sowie eine substanzielle Erhöhung der Wertgrenzen für Direktaufträge. Ein Gesetzentwurf sollte bis Ende März 2024 vorliegen – er kam nicht.
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→ Vergabetransformation im Überblick: Das plante die Ampel
Was das Vergabebeschleunigungsgesetz (nicht) gebracht hat
Das im Mai 2026 verabschiedete Vergabebeschleunigungsgesetz ist das zentrale vergaberechtliche Gesetzgebungsvorhaben der aktuellen Bundesregierung. In Bezug auf Gemeinwohlorientierung setzt es keine Impulse. Die Anhebung der Direktauftragsschwelle auf 50.000 Euro für Bundesvergaben könnte Sozialunternehmen indirekt zugutekommen, da niedrigschwellige Vergaben ohne formales Verfahren möglich werden. Eine explizite Stärkung gemeinwohlorientierter Unternehmen ist hingegen nicht vorgesehen.
EU-Reformdebatte: Soziale Kriterien im Streit
Die eigentliche Bewegung findet auf EU-Ebene statt. Im Rahmen der Reform der EU-Vergaberichtlinien – der ersten grundlegenden Überarbeitung seit 2014 – haben sich die beratenden Organe der EU bereits positioniert.
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA): Die Stellungnahme vom Dezember 2025 (155 zu 93 Stimmen) ist das weitreichendste Reformdokument. Der EWSA fordert, das wirtschaftlich günstigste Angebot als verbindlichen Standard zu verankern, Tariftreue als verbindliches Zuschlagskriterium einzuführen und die Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen zur Zugangsvoraussetzung zu machen. Wer Tarifverträge missachtet, soll vom Verfahren ausgeschlossen werden können.
Ausschuss der Regionen (AdR): Die Stellungnahme vom März 2026 – verabschiedet als Vertretung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die rund 45 % aller EU-Aufträge vergeben – ist zurückhaltender. Der AdR plädiert für freiwillige Ansätze bei sozialen Kriterien und priorisiert Vereinfachung und Flexibilität. Verbindliche soziale Standards auf EU-Ebene seien angesichts der unterschiedlichen nationalen Systeme (Deutschland: Bundestariftreuegesetz seit Mai 2026 sowie Tariftreuegesetze der Länder; andere Mitgliedstaaten: abweichende Regelungen) schwer zu harmonisieren.
Die Spannung zwischen beiden Positionen ist eine der zentralen Konfliktlinien, die der erwartete Legislativvorschlag der Kommission (zweites Quartal 2026) auflösen oder zumindest adressieren muss.
→ EWSA fordert Neuausrichtung des EU-Vergaberechts
→ AdR fordert Vereinfachung und „Made in Europe“
Was Vergabestellen heute tun können
Vorbehaltene Aufträge nutzen (§ 118 GWB): Für geeignete Leistungen – Reinigung, Catering, Druckerzeugnisse, einfache IT-Supportleistungen – können Vergabestellen Verfahren auf Inklusionsbetriebe und Werkstätten für Menschen mit Behinderungen beschränken. Praxisbeispiele und Informationen zu geeigneten Partnern bietet das Portal vergabe.mehrwert-inklusive.de.
Soziale Zuschlagskriterien verankern: Qualitative Zuschlagskriterien wie Beschäftigung von Langzeitarbeitslosen, Ausbildungsplätze oder Einhaltung von ILO-Kernarbeitsnormen sind zulässig, wenn sie auftragsbezogen formuliert sind. Die EU-Kommission hat 2025 einen aktualisierten Leitfaden zur sozial verantwortlichen Beschaffung veröffentlicht, der konkrete Formulierungsbeispiele enthält.
Soziale Ausführungsbedingungen: § 128 GWB erlaubt es, Anforderungen an Arbeitsbedingungen, Tariftreue oder Mindestlohn als dauerhafte Vertragspflicht zu vereinbaren. Auf Bundesebene gilt seit dem 1. Mai 2026 das Bundestariftreuegesetz für Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen; es verpflichtet u. a. zur Gewährung tariflicher Arbeitsbedingungen. In Bundesländern mit eigenen Tariftreuegesetzen (Hessen, Hamburg, NRW, Berlin u. a.) ist ein Teil dieser Anforderungen ohnehin verpflichtend.
Marktdialoge und Losvergabe: Sozialunternehmen scheitern häufig an zu großen Losen oder undurchsichtigen Eignungsanforderungen. Marktdialoge vor der Ausschreibung und eine gezielte Losaufteilung senken die Einstiegshürde.
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