
Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 18. Juni 2026 das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG) beschlossen. Kernstück ist die Anhebung der Wertgrenzen auf 75.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie auf 500.000 Euro für Bauleistungen. In zweiter Lesung kamen auf Empfehlung des Hauptausschusses ein ausdrücklich kodifiziertes Bestbieterprinzip und eine besondere Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen hinzu.
Update vom 17. Juli: Das Gesetz ist am 16. Juli 2026 in Kraft getreten. Der Vergabeservice Berlin hat dazu überarbeitete Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge veröffentlicht – darunter ein neues Formular für die abgesenkte Tariftreue-Wertgrenze.
Wertgrenzen
Das Gesetz hebt die Wertgrenze für die Anwendung des BerlAVG bei Liefer- und Dienstleistungen von bislang 10.000 Euro auf 75.000 Euro an. Für Bauleistungen steigt die Grenze von 50.000 Euro auf 500.000 Euro. Unterhalb dieser Schwellen entfallen die Anforderungen des BerlAVG – insbesondere Nachweispflichten und besondere Vertragsbedingungen zu Sozialstandards.
| Auftragsart | Bisher | Neu |
|---|---|---|
| Liefer- und Dienstleistungen | 10.000 € | 75.000 € |
| Bauleistungen | 50.000 € | 500.000 € |
| Tariftreue (Bagatellgrenze) | gilt ab 10.000 € | gilt ab 1.000 € |
Die neuen Wertgrenzen orientieren sich nach der Gesetzesbegründung an den bundesrechtlichen Vorgaben, die im Rahmen des Vergabebeschleunigungsgesetzes sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung vorgesehen sind.
Tariftreue und Vergabemindestentgelt
Die Tariftreueverpflichtung nach § 9 BerlAVG bleibt bestehen. Sie gilt für alle öffentlichen Aufträge ab einem Auftragswert von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer – unabhängig davon, ob das Vergabeverfahren unterhalb der angehobenen BerlAVG-Wertgrenze liegt. In zweiter Lesung wurde § 3 Absatz 2 neu gefasst, um Umgehungen über Unteraufträge auszuschließen: Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c werden ausdrücklich einbezogen, sodass die Tariftreue auch dort ab einem Wert von 1.000 Euro greift.
Das Vergabemindestentgelt wird künftig direkt im Gesetz festgeschrieben: Ab Inkrafttreten des Gesetzes gilt ein Betrag von 14,84 Euro brutto je Zeitstunde, ab dem 1. Januar 2027 von 15,58 Euro brutto. Die ursprünglich im Entwurf vorgesehene Datierung „ab 1. Januar 2026″ wurde in zweiter Lesung durch „ab Inkrafttreten dieses Gesetzes“ ersetzt; eine rückwirkende Anwendung ist damit ausgeschlossen. Die Erste Vergabemindestentgeltverordnung vom 9. April 2024 wird aufgehoben. Neu eingeführt wird eine Ausnahme für Lieferaufträge sowie für Dienstleistungsaufträge mit einem Leistungszeitraum von bis zu sieben Kalendertagen.
Bestbieterprinzip und Berücksichtigung von KMU
Auf Empfehlung des Hauptausschusses wurden zwei Regelungen ergänzt, die im ursprünglichen Entwurf noch nicht enthalten waren.
Erstens wird das Bestbieterprinzip ausdrücklich im Gesetz verankert. Ein neuer § 6 Absatz 2 BerlAVG regelt, dass der öffentliche Auftraggeber bei der transparenten Forderung von Eigenerklärungen die Nachweise grundsätzlich erst nach Wertung der Teilnahmeanträge oder Angebote anfordert – und zwar nur von dem oder den Unternehmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen beziehungsweise für den Zuschlag vorgesehen sind. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 VgV beziehungsweise §§ 41 und 42 UVgO entsprechend. Die Überschrift des § 6 wird um den Zusatz „Bestbieterprinzip“ ergänzt.
Zweitens werden kleine und mittlere Unternehmen bei der Eignungsprüfung gestärkt. Ein neuer § 5 Absatz 3 verpflichtet öffentliche Auftraggeber, bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen Umstände von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung verweist darauf, dass KMU häufig nicht über die gleichen personellen, finanziellen und administrativen Ressourcen wie Großunternehmen verfügen.
Weitere Änderungen
Das Berliner Korruptionsregistergesetz von 2006 und die dazugehörige Verordnung werden vollständig aufgehoben. Begründet wird dies mit datenschutzrechtlichen Bedenken, die die Einrichtung eines funktionsfähigen Verzeichnisses über ungeeignete Bieter bislang verhindert haben, sowie mit dem geringen praktischen Nutzen der bisherigen Meldepflichten.
Die Kontrollquote für vergebene öffentliche Aufträge wird von fünf auf zehn Prozent angehoben. Die zentrale Kontrollgruppe übernimmt künftig die Prüfungen für die unmittelbare Landesverwaltung vollständig. Für die mittelbare Landesverwaltung erhält sie eine Unterstützungsfunktion. Die Neuregelung soll zum 1. Juli 2028 evaluiert werden.
In § 5 BerlAVG werden junge Unternehmen – definiert in Anlehnung an das Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundes als Unternehmen mit einer Gründung innerhalb der letzten acht Jahre – sowie Werkstätten für Menschen mit Behinderung, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe explizit in den Kreis der bei der Vergabe besonders zu berücksichtigenden Auftragnehmergruppen aufgenommen.
Das Gesetz trat am 16. Juli 2026 in Kraft. Der Vergabeservice Berlin hat bereits überarbeitete Vertragsbedingungen für Liefer- und Dienstleistungsaufträge veröffentlicht – darunter ein neues Formular für die abgesenkte Tariftreue-Wertgrenze.
Vom Entwurf zum Beschluss
Die Fraktionen von CDU und SPD hatten den Gesetzentwurf (Drucksache 19/3192) am 29. April 2026 eingebracht; die erste Lesung fand am 7. Mai 2026 statt. CDU und SPD warben für die Novelle als Instrument zur Beschleunigung öffentlicher Investitionen: Höhere Wertgrenzen und das Bestbieterprinzip sollten den Kreis der Bieter erweitern und mehr Berliner Unternehmen zur Teilnahme bewegen, während Tarifbindung, Frauenförderung und ökologische Kriterien erhalten blieben.
Die Oppositionsfraktionen lehnten den Entwurf aus unterschiedlichen Richtungen ab. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke wandten ein, die deutliche Anhebung der Wertgrenzen nehme rund die Hälfte der Aufträge aus dem Anwendungsbereich des BerlAVG – und damit aus Vergabemindestlohn, ILO-Kernarbeitsnormen und der Mittelstandsförderung; eine echte Verfahrensvereinfachung leiste der Entwurf nicht.
Nach der Beratung im federführenden Wirtschaftsausschuss empfahl der Hauptausschuss am 10. Juni 2026 die Annahme mit Änderungen (Drucksache 19/3328). In der zweiten Lesung am 18. Juni 2026 nahm das Abgeordnetenhaus zunächst den inhaltsgleichen Änderungsantrag von CDU und SPD (Drucksache 19/3192-1) mehrheitlich an und beschloss anschließend in der Schlussabstimmung den Gesetzentwurf in der so geänderten Fassung – getragen von CDU und SPD gegen die Stimmen von Grünen, Linken und AfD.
Quelle
- Drucksache 19/3192 des Abgeordnetenhauses von Berlin (Gesetzentwurf CDU/SPD, 29. April 2026)
- Dringliche Beschlussempfehlung des Hauptausschusses, Drucksache 19/3328 (10. Juni 2026)
- Änderungsantrag CDU/SPD, Drucksache 19/3192-1 (16. Juni 2026)
- Plenarprotokoll der 88. Sitzung des Abgeordnetenhauses von Berlin (Zweite Lesung, 18. Juni 2026)
Titelbild: Senatskanzlei Berlin
Die Erhöhung der Wertgrenzen mit beschränktem Bieterkreis (Beschränkte Ausschreibungen und Freihändig Vergaben ohne TNW) bei Bauleistungen führen m.E. zu einer erheblichen Einschränkung des Wettbewerbs. Einen zeitlichen Vorteil bieten beide Verfahren im Übrigen nicht, da die Mindestangebotsfrist für alle Verfahrensarten nach der VOB bei 10 Kalendertagen liegt.
Diese Frist wird wohl auch mindestens benötigt, um ein sorgfältig kalkulierten Angebot abgeben zu können.
Bei jeglicher Form von Fördermitteln, insbesondere aus den EU-Fonds würde eine vergaberechtsfreie Zone bis 100.000 € wohl zu erheblichen Rückforderung führen.
Davor kann ich jede Kommune nur warnen!
Sind die im Artikel angegebenen Wertgrenzen für Direktaufträge im Land Berlin aktuell?
Meiner Kenntnis nach liegen diese bei übergangsweise 15.000 EUR bis zum 31.12.2025 im Baubereich – sonst regulär 3.000 EUR. Und bei 1.000 EUR im Liefer- und Dienstleistungsbereich.
Das führt zu sehr weit auseinanderliegenden Wertgrenzen im Wirtschaftsraum Berlin-Brandenburg.
Sehr geehrter Herr Golm, herzlichen Dank für die Anmerkung. Der Beitrag wurde aktualisiert.