Das Bundeskabinett hat am 15. Juli den Regierungsentwurf für ein Zwölftes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) beschlossen. Für die öffentliche Beschaffung zentral: Das Bundeskartellamt soll erstmals ein Vergabescreening erhalten, für das öffentliche Auftraggeber künftig Daten sämtlicher Bieter melden müssen.

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Mit dem Entwurf wird ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD umgesetzt, der mehrere Bereiche des Kartellrechts betrifft, darunter höhere Aufgreifschwellen in der Fusionskontrolle und eine Verlängerung der energiewirtschaftlichen Missbrauchsaufsicht. Unmittelbar vergaberelevant sind zwei neue Instrumente: das Vergabescreening nach dem neuen § 32h GWB und eine Datenübermittlungspflicht öffentlicher Auftraggeber nach dem neuen § 114 Absatz 4 GWB.

Vergabescreening durch das Bundeskartellamt

Der neue § 32h GWB ermöglicht es dem Bundeskartellamt, Angebotsdaten aus Vergabeverfahren verdachtsunabhängig und systematisch auf Anhaltspunkte für Kartellrechtsverstöße auszuwerten. Geprüft wird auf Verstöße gegen das Kartellverbot des § 1 GWB und gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV); erfasst sind auch Fälle wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen nach § 298 des Strafgesetzbuchs. Ziel ist die Aufdeckung sogenannter Submissionsabsprachen, also Preis- oder Gebietsabsprachen zwischen Bietern.

Die Auswertung erfolgt anhand der Daten, die beim Datenservice Öffentlicher Einkauf gespeichert sind; dieser ist beim Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern angesiedelt. Das Bundeskartellamt darf die übermittelten Daten bis zu fünf Jahre speichern und soll dem Ministerium nach vier Jahren über die Erfahrungen mit dem Vergabescreening berichten.

Neue Meldepflicht für öffentliche Auftraggeber

Damit ein solches Screening möglich wird, verpflichtet der neue § 114 Absatz 4 GWB öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB, bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte Daten sämtlicher Bewerber und Bieter zu übermitteln – nicht nur der bezuschlagten Unternehmen. An den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu melden sind – jeweils unter Nennung der Verfahrenskennung des betreffenden Vergabeverfahrens:

  • Name und Adresse,
  • bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer oder, soweit diese nicht vorhanden ist, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • sowie Preis oder Kosten des Angebots, soweit ein solches abgegeben wurde; bei mehreren Angeboten ist das zuletzt abgegebene maßgeblich.

Die Übermittlung hat in elektronischer Form zu erfolgen, und zwar spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung und spätestens 48 Tage nach Vergabe einer Konzession. Sie entfällt, soweit sie mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist oder das öffentliche Interesse entgegensteht. Die Daten unterlegener Bewerber und Bieter sind nach erfolgreichem Abruf durch das Bundeskartellamt spätestens sechs Monate nach der Übermittlung zu löschen; veröffentlicht werden sie vom Datenservice nicht.

Ergänzend sieht der neue § 114 Absatz 5 GWB vor, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabekammern bei Verdacht auf einen Kartellrechtsverstoß relevante Teile der Verfahrensdokumentation – einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – an die Kartellbehörde übermitteln können.

Hintergrund

Nach der Entwurfsbegründung können Submissionsabsprachen die Preise der betroffenen Auftragsvergaben um durchschnittlich 15 bis 20 Prozent erhöhen. Die öffentliche Beschaffung umfasst nach der aktuellen Vergabestatistik ein Auftragsvolumen von über 120 Milliarden Euro; mit dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität wächst dieses Volumen weiter. Mit dem Screening folgt Deutschland nach der Begründung dem Vorbild von EU-Mitgliedstaaten wie Spanien und Dänemark, in denen Vergabedaten bereits systematisch ausgewertet werden.

Verfahrensstand und Übergangsfristen

Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 15. Juli 2026 beschlossen; das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat steht noch aus. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten. Für die Meldepflicht ist eine gestufte Einführung vorgesehen: § 114 Absatz 4 GWB soll ab dem 1. September 2027 anzuwenden sein, und bis zum 31. März 2028 gilt die Übermittlungspflicht nicht für Auftraggeber, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen. Der übrige vergaberechtliche Rahmen bleibt unberührt; die Grundsätze der Vergabe nach § 97 GWB gelten fort.

Stellungnahme des Bundeskartellamts

In seiner am 22. Juni 2026 veröffentlichten Stellungnahme (Stand 19. Juni 2026) begrüßt das Bundeskartellamt das Vergabescreening ausdrücklich als zusätzliches Instrument zur Kartellrechtsdurchsetzung. Schon von der Screening-Befugnis gehe im Vorfeld eine abschreckende Wirkung auf potenzielle Kartelltäter aus; angesichts des über 500 Milliarden Euro umfassenden Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität gewinne die Aufdeckung von Submissionsabsprachen zusätzlich an Bedeutung.

Zugleich bestätigt das Amt die Reichweite der neuen Meldepflicht: Submissionsabsprachen ließen sich nur erkennen, wenn sowohl die gewinnenden als auch die unterlegenen Angebote ausgewertet werden – die Übermittlung der Daten sämtlicher Bieter sei daher entscheidend. Je flächendeckender und fehlerfreier die öffentlichen Auftraggeber meldeten, desto wirksamer sei das Screening.

Über den Entwurf hinaus regt das Bundeskartellamt an, das Vergabescreening perspektivisch auch auf Unterschwellenvergaben auszudehnen. Gerade bei Bauleistungen – etwa im Straßenbau – seien in der Vergangenheit zahlreiche Kartellabsprachen zulasten des Staatshaushalts im Unterschwellenbereich aufgedeckt worden.

Kabinettsbeschluss vom 15. Juli 2026

Am 15. Juli 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf der 12. GWB-Novelle im Rahmen seiner Beschlüsse zum Bürokratierückbau (sogenanntes Entlastungskabinett) verabschiedet. Gegenüber dem Referentenentwurf wurden für die öffentliche Beschaffung relevante Details angepasst: Die Meldepflicht nach § 114 Absatz 4 GWB soll erst ab dem 1. September 2027 gelten (zuvor 1. Juli 2027); die Ausnahme für Auftraggeber, die über kein Vergabemanagementsystem verfügen, wurde bis zum 31. März 2028 verlängert (zuvor 31. Dezember 2027).

Zu melden ist nun vorrangig die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, und statt der Nummer der Vergabebekanntmachung ist die Verfahrenskennung des Vergabeverfahrens anzugeben. Neu sind außerdem eine Ausnahme von der Übermittlungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses sowie eine Löschfrist von sechs Monaten für die Daten unterlegener Bieter nach dem Abruf durch das Bundeskartellamt.

Über den Vergabeteil hinaus hebt der Regierungsentwurf alle drei Umsatzschwellenwerte der Fusionskontrolle an – auf 750 Millionen Euro weltweit sowie 75 Millionen Euro und 20 Millionen Euro im Inland. Nach Schätzung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie entfällt damit für über zehn Prozent der Zusammenschlüsse die Anmeldepflicht. Anmeldungen zur Fusionskontrolle sollen ab 2028 ausschließlich digital erfolgen; zudem wird das Bundeskartellamt verpflichtet, seine Entscheidungen zu veröffentlichen.

Quellen

Titelbild: A.Savin (Wikimedia Commons · WikiPhotoSpace), FAL, via Wikimedia Commons