
In Hessen können Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro und Bauleistungen bis 750.000 Euro direkt beauftragt werden. Oberhalb dieser Grenzen greift bis zum EU-Schwellenwert das novellierte Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz, das seit dem 25. Juni 2026 gilt. Tariftreue und Kontrollen greifen dagegen schon über 20.000 Euro; für Bauleistungen wird die Präqualifikation Tarif verpflichtend (Übergangsregelung bis 24. Dezember 2026).
Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.
Der Hessische Landtag hatte die Novelle am 11. Juni 2026 beschlossen. Ausgefertigt wurde das Gesetz am 17. Juni, verkündet am 24. Juni 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 40. Es trat am Tag darauf in Kraft. Zwei Rechtsverordnungen zum Präqualifikationsverfahren Tarif und zur Kontrollgruppe folgten einen Tag später.
Maßgeblich für die Praxis ist der Stichtag des 25. Juni, und zwar in beide Richtungen. Die Übergangsbestimmung des § 22 Abs. 1 HVTG stellt auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung ab:
Für Vergabeverfahren, die vor dem 25. Juni 2026 eingeleitet wurden, ist dieses Gesetz in seiner am 24. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden.
Laufende Verfahren führen Vergabestellen also nach altem Recht zu Ende. Alles, was seither eingeleitet wird, unterliegt der neuen Fassung.
Die neuen Wertgrenzen
Die bisherige einheitliche Anwendungsgrenze des HVTG von 10.000 Euro ist entfallen. An ihre Stelle treten differenzierte Schwellen, jeweils ohne Umsatzsteuer und bei losweiser Vergabe bezogen auf das jeweilige Fachlos:
| Regelungsbereich | bisher | seit 25.06.2026 |
|---|---|---|
| Anwendung des HVTG auf Liefer- und Dienstleistungen | ab 10.000 € | über 100.000 € |
| Anwendung des HVTG auf Bauleistungen | ab 10.000 € | über 750.000 € |
| Tariftreue, Mindestlohn, Nachunternehmen, Präqualifikation, Kontrollen und Sanktionen (§§ 4, 5, 10, 18, 20) | ab 10.000 € | über 20.000 € |
Die Zugangsschwellen für die Beanstandung bei der Vergabekompetenzstelle sind ebenfalls angehoben worden; sie sind weiter unten im eigenen Abschnitt dargestellt.
Zwei Einschränkungen sind dabei leicht zu übersehen. Erstens gilt das Gesetz nach oben nur bis zum EU-Schwellenwert – oberhalb davon bleiben aber die §§ 4 bis 10, 13 und 18 bis 20 anwendbar, also gerade der Tariftreue-, Präqualifikations- und Kontrollteil. Zweitens greift die 20.000-Euro-Schwelle ausdrücklich auch für juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB.
Direktauftrag und HVTG-Verfahren: wie die Grenzen ineinandergreifen
Dieselben Beträge markieren zwei Dinge zugleich: die Obergrenze des Direktauftrags und den Beginn des förmlichen Unterschwellenverfahrens. Bis einschließlich 100.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen und 750.000 Euro bei Bauleistungen kann nach dem Vergabeerlass vom 12. Juni 2026 ohne förmliches Vergabeverfahren direkt beauftragt werden. Oberhalb dieser Beträge gilt – solange der Gesamtauftragswert den maßgeblichen EU-Schwellenwert nicht erreicht – das HVTG mit der Verfahrenswahl nach § 12.
| Bereich | Liefer- und Dienstleistungen | Bauleistungen | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|
| Direktauftrag | bis einschließlich 100.000 € | bis einschließlich 750.000 € | Direktauftrag nach Vergabeerlass möglich; bei mehr als 20.000 € grundsätzlich drei Vergleichspreise |
| Nationales förmliches Verfahren | über 100.000 € bis unter den EU-Schwellenwert | über 750.000 € bis unter den EU-Schwellenwert | Verfahren nach § 12 HVTG |
| EU-Vergabe | ab dem EU-Schwellenwert | ab dem EU-Schwellenwert | Kartellvergaberecht; §§ 4 bis 10, 13 und 18 bis 20 HVTG bleiben anwendbar |
Für Direktaufträge gelten Mindestanforderungen. Übersteigt der geschätzte Auftragswert 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer, sind grundsätzlich drei Vergleichspreise abzufragen. Das kann durch formlose Preisanfragen, Internet- oder Online-Preisdatenbanken sowie geeignete Erfahrungswerte geschehen. Die Beschaffung ist zu dokumentieren, das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten.
Die früheren betragsmäßigen Zwischenstufen für einzelne Vergabearten sind entfallen. § 12 HVTG kennt weiterhin Öffentliche Ausschreibung und Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als Regelverfahren. Daneben stehen bei Bauleistungen die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Freihändige Vergabe sowie bei Liefer- und Dienstleistungen die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Wird nicht eines der Regelverfahren gewählt, ist die Entscheidung zu begründen und zu dokumentieren.
Bei losweiser Vergabe ist zunächst der Gesamtauftragswert einschließlich aller Fachlose dafür maßgeblich, ob das EU-Vergaberecht gilt. Bleibt er darunter, werden die hessischen Direktauftrags- und HVTG-Schwellen auf das jeweilige Fachlos angewandt.
Welche Vorschriften gelten in Hessen?
Das hessische Vergaberecht steht auf mehreren Ebenen. Zentral ist das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz in der seit dem 25. Juni 2026 geltenden Fassung. Hinzu kommt der Vergabeerlass vom 12. Juni 2026, der seit dem 30. Juni 2026 gilt und sowohl die Direktaufträge als auch die Ausgestaltung der nationalen Vergabeverfahren konkretisiert. Er gilt für alle öffentlichen Auftraggeber nach § 1 Abs. 5 HVTG, also auch für Gemeinden und Gemeindeverbände.
Für den Verfahrensablauf gelten außerdem die Unterschwellenvergabeordnung für Liefer- und Dienstleistungen sowie die VOB/A, Abschnitt 1, für Bauleistungen – jeweils mit den hessischen Anpassungen des Vergabeerlasses. Hessen hatte die UVgO zum 1. September 2021 eingeführt.
Ergänzt wird der Rechtsrahmen durch die Präqualifikationsverordnung Tarif und die Kontrollgruppe-Verordnung, beide vom 18. Juni 2026 und seit dem 26. Juni 2026 in Kraft.
Tariftreue: konstitutiv, mit Auffangtatbestand
Die Tariftreuepflicht ist neu gefasst. Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium kann künftig per Rechtsverordnung das Entgelt eines einschlägigen Branchentarifvertrags als Mindestentgelt verbindlich vorgeben und muss mindestens alle zwei Jahre prüfen, ob die Verordnung anzupassen ist. Überschneiden sich Branchentarifverträge, entscheidet ihre Repräsentativität für die Beschäftigten in Hessen.
Solange für eine Leistung keine solche Verordnung gilt, greift der Auffangtatbestand des § 4 Abs. 5: Dann ist mindestens das Entgelt zu zahlen, das sich aus dem Mindestlohngesetz, einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder einer Verordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz beziehungsweise dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz ergibt.
Die Pflicht erstreckt sich auf alle Nachunternehmen und Verleihunternehmen. Neu und praktisch folgenreich ist die Begrenzung der Kette: Derselbe Leistungsgegenstand darf ab dem beauftragten Unternehmen höchstens zweimal weitergegeben werden. Wer Nachunternehmen einsetzt, braucht dafür vor Ausführungsbeginn die Zustimmung des Auftraggebers und muss dabei Name, Anschrift, Leistungsumfang und – je nach Leistungsart – die Präqualifikationsnummer Tarif oder die Verpflichtungserklärung angeben.
Präqualifikation Tarif: eigene Verordnung, eigene Prüfstellen
Für Bauleistungen soll die Tariftreue künftig grundsätzlich durch Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis nachgewiesen werden; bis zum Ablauf des 24. Dezember 2026 kann nach § 22 Abs. 2 HVTG übergangsweise noch eine Verpflichtungserklärung verwendet werden. Wie das funktioniert, regelt die Präqualifikationsverordnung Tarif (PQTarifV) vom 18. Juni 2026, verkündet am 25. Juni im GVBl. Nr. 42.
Zuständig sind die Präqualifizierungsstellen des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen; vergleichbare Stellen können beauftragt werden. Sie erheben ein kostendeckendes Entgelt. Der Antrag wird in Textform über ein Formular der Prüfstellen gestellt. Wie umfangreich die beizufügenden Unterlagen ausfallen, hängt an der Tarifbindung:
- Tarifgebundene Unternehmen legen eine Bescheinigung des Arbeitgeberverbands oder der Innung über eine Vollmitgliedschaft vor, aus der hervorgeht, an welchen Tarifvertrag sie gebunden sind. Bei Firmentarifverträgen tritt eine Bestätigung der Gewerkschaft hinzu. Die Tarifverträge selbst sind beizufügen.
- Nicht tarifgebundene Unternehmen füllen eine Anlage mit den tatsächlich gezahlten Entgelten aus. Deren Richtigkeit ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater bestätigen zu lassen.
Die Prüfstelle gleicht die Angaben mit den einschlägigen Vorgaben ab, fordert fehlende Unterlagen mit einer Frist von höchstens zwei Wochen nach und erteilt bei erfolgreicher Prüfung eine Präqualifikationsnummer. Auftraggeber können sie elektronisch im Verzeichnis verifizieren. Die Präqualifikation gilt drei Jahre.
Sie kann auch wieder entzogen werden – etwa bei unrichtigen Angaben, bei Wegfall der geprüften Voraussetzungen, bei nicht angezeigten wesentlichen Änderungen oder wenn ein Auftraggeber einen festgestellten Verstoß meldet. Gegen Ablehnung und Entzug steht Unternehmen binnen zwei Wochen ein Beschwerderecht beim zuständigen Ministerium offen.
Von alledem freigestellt sind Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderungen oder von benachteiligten Personen ist, sowie Justizvollzugsanstalten: Sie gelten bei Bauleistungen als präqualifiziert und müssen bei Liefer- und Dienstleistungen keine Verpflichtungserklärung abgeben.
Übergangsfrist bis zum 24. Dezember 2026
Für Bauleistungen räumt § 22 Abs. 2 HVTG eine Wahlmöglichkeit ein: Sechs Monate lang kann die Tariftreue weiterhin durch Verpflichtungserklärung oder durch Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis nachgewiesen werden. Gerechnet ab dem Inkrafttreten am 25. Juni 2026 endet diese Frist mit Ablauf des 24. Dezember 2026.
Unternehmen, die regelmäßig hessische Bauaufträge ausführen, sollten die Präqualifikation daher rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist beantragen.
Eignungsnachweise und Bestbieterprinzip
Beim Eignungsnachweis gilt künftig ein klarer Vorrang der Eigenerklärung. Nachweise dürfen nur in begründeten Einzelfällen verlangt werden, und die Gründe sind aktenkundig zu machen. Anerkannt sind außerdem Eintragungen in amtlichen Verzeichnissen und Zertifizierungssystemen sowie in den Präqualifikationsregistern der Auftragsberatungsstelle Hessen, der DIHK Service GmbH und des Vereins für Präqualifikation von Bauunternehmen – jeweils nicht älter als drei Jahre.
Das neue Bestbieterprinzip verlagert die Nachweisführung ans Ende des Verfahrens: Verpflichtend vorzulegende Erklärungen und Nachweise fordert der Auftraggeber grundsätzlich nur noch von dem Bieter an, der den Zuschlag erhalten soll, mit einer Frist von bis zu zehn Kalendertagen. Wer nicht liefert, wird ausgeschlossen; angefordert wird dann beim Nächstplatzierten. Leistungsbezogene Unterlagen bleiben davon unberührt und sind weiterhin von allen Bietern vorzulegen – ebenso, je nach Leistungsart, die Präqualifikationsnummer Tarif beziehungsweise die Verpflichtungserklärung zur Tariftreue.
Zwei Punkte richten sich unmittelbar an die Vergabestelle: Nachweise, die bereits im Rahmen der Präqualifikation erbracht wurden, dürfen nicht erneut angefordert werden. Und in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ist aufzuführen, welche Erklärungen und Nachweise dem Bestbieterprinzip unterfallen.
Mittelstand und Lose
Mittelständische Interessen sind vornehmlich und die Belange von Start-ups angemessen zu berücksichtigen. Leistungen sollen primär in Teil- und Fachlosen vergeben werden; eine Zusammenfassung ist nur zulässig, soweit wirtschaftliche oder technische Gründe sie erfordern.
Nachhaltige Beschaffung und Klimaschutz
Umweltbezogene Anforderungen bleiben im hessischen Vergaberecht verankert. § 3 Abs. 1 HVTG verpflichtet das Land grundsätzlich, unter anderem soziale und umweltbezogene Aspekte zu berücksichtigen; Gemeinden und Gemeindeverbände können solche Aspekte berücksichtigen. Mit der Novelle ist lediglich die ausdrückliche beispielhafte Nennung des Klimaschutzes aus dem Gesetzestext entfallen.
Daneben wurde auch das Hessische Klimagesetz geändert. Die frühere Vorgabe des § 7 Abs. 4, nach der das Land bei Investitionen und Beschaffungen einen CO₂-Preis zugrunde legen musste, wurde durch das Erste Bürokratieabbaugesetz aufgehoben.
Kontrollen, Kontrollgruppe und Sanktionen
Der neue sechste Teil des Gesetzes gibt öffentlichen Auftraggebern eigene Kontrollrechte. Ab Ausführungsbeginn dürfen sie anlassbezogen, angekündigt oder unangekündigt Einsicht in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen nehmen, den Ort der Leistungserbringung sowie Einrichtungen und Beförderungsmittel betreten – Wohnungen ausgenommen – und angetroffene Beschäftigte zu ihrem Beschäftigungsverhältnis befragen. Wie weit das reicht, zeigt Art. 2 des Änderungsgesetzes: Der Gesetzgeber musste ausdrücklich feststellen, dass damit das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 12a der Hessischen Verfassung eingeschränkt wird.
Unterstützung bekommen Vergabestellen dabei von einer Kontrollgruppe beim Wirtschaftsministerium. Deren Arbeitsweise regelt die Kontrollgruppe-Verordnung vom 18. Juni 2026, GVBl. Nr. 43. Die Kontrollgruppe wird nur auf elektronische Anforderung des Auftraggebers tätig, verfügt dann aber über dieselben Einsichts- und Betretungsrechte. In der Anforderung sind die Umstände zu benennen, die den Anlass geben – etwa Auffälligkeiten bei der Tariftreue, eine zu lange Nachunternehmerkette oder der Einsatz eines Nachunternehmens ohne Zustimmung.
Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet und stellt die relevanten Unterlagen bereit, bei Tariftreuekontrollen ausdrücklich auch den veranschlagten Lohn und eine etwaige Urkalkulation. Stellt die Kontrollgruppe einen Verstoß fest, spricht sie eine Sanktionsempfehlung aus – entscheiden muss der Auftraggeber selbst, nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Unterstützung kann er jederzeit und ohne Begründung beenden.
Der Sanktionsrahmen selbst ist vertraglich abzusichern: eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme je schuldhaftem Verstoß, insgesamt höchstens zehn Prozent, sowie ein Recht zur fristlosen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen. Unabhängig davon kann der Auftraggeber Unternehmen für bis zu drei Jahre von seinen Vergaben ausschließen.
Beanstandung bei der Vergabekompetenzstelle
Unterhalb der EU-Schwellenwerte steht das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 ff. GWB nicht offen. Das HVTG sieht stattdessen die Beanstandung bei der Vergabekompetenzstelle vor – ein Weg, den es bereits vor der Novelle gab und dessen Zugangsschwellen nun angehoben wurden: Bewerber und Bieter können einen behaupteten Vergabeverstoß vor Zuschlagserteilung beanstanden, bei Bauleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von mehr als 750.000 Euro, bei Liefer- und Dienstleistungen ab mehr als 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass der Verstoß zuvor beim Auftraggeber beanstandet wurde und dieser innerhalb angemessener Frist nicht abgeholfen hat.
Welche Vergabekompetenzstelle zuständig ist, richtet sich nach dem Auftraggeber: Für einzelne Landesbereiche bestehen besondere Zuständigkeiten; im Übrigen ist das für den jeweiligen Regierungsbezirk zuständige Regierungspräsidium zuständig.
Wo wird nachgeprüft?
Erreichen oder überschreiten Vergaben die maßgeblichen EU-Schwellenwerte, steht das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 155 ff. GWB offen. In Hessen bestehen dafür zwei Vergabekammern beim Regierungspräsidium Darmstadt. Sie sind für Vergaben des Landes ebenso zuständig wie für kommunale Vergaben. Gegen ihre Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main eröffnet.
Bekanntmachungen und HAD
Die Hessische Ausschreibungsdatenbank (HAD) ist nach § 13 HVTG das Pflichtbekanntmachungsorgan für hessische Vergaben. Bei nationalen förmlichen Vergabeverfahren sind die Auftragsbekanntmachungen nach dem Vergabeerlass zuerst dort zu veröffentlichen.
Auch bei Vergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt § 13 HVTG anwendbar. HAD und EU-Bekanntmachung sind deshalb keine Alternativen: Bei EU-Vergaben treten die unionsrechtlichen Veröffentlichungspflichten hinzu.
Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Hessen
- Hessen führt die UVgO ein (August 2021)
- Hessisches Klimagesetz setzt auch der Beschaffung Ziele (April 2023)
- Hessen: Große Koalition plant Tariftreue und Bürokratieabbau (Dezember 2023)
- Hessen plant Novelle des Vergabe- und Tariftreuegesetzes (April 2021)
- Hessen verzichtet auf die Anwesenheit von Bietern bei Submissionen (Mai 2020)
Quellen
- Gesetz zur Änderung des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes vom 17. Juni 2026, GVBl. 2026 Nr. 40, verkündet am 24. Juni 2026
- Gemeinsamer Runderlass zum öffentlichen Auftragswesen (Vergabeerlass) vom 12. Juni 2026, in Kraft seit 30. Juni 2026
- Hessisches Wirtschaftsministerium: Beschaffungen nach dem HVTG, Bestbieterprinzip
- Präqualifikationsverordnung Tarif vom 18. Juni 2026, GVBl. 2026 Nr. 42
- Kontrollgruppe-Verordnung vom 18. Juni 2026, GVBl. 2026 Nr. 43
- Regierungspräsidium Darmstadt: Vergabekammer
- Hessisches Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) im Portal Bürgerservice Hessenrecht