
Der Hessische Landtag hat die Novelle des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes (HVTG) am gestrigen Donnerstag beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und bringt höhere Wertgrenzen, eine konstitutive Tariftreuepflicht und einen neuen Kontroll- und Sanktionsrahmen.
Mit dem Beschluss endet ein Verfahren, das am 9. März 2026 mit dem Regierungsentwurf begann und auf den Koalitionsvertrag von CDU und SPD zurückgeht. Nach der Sachverständigenanhörung vom 7. Mai 2026 und der zweiten Lesung, in der der Entwurf zur Vorbereitung der dritten Lesung an den Ausschuss zurücküberwiesen worden war, empfahl der federführende Ausschuss die Annahme in einer angepassten Fassung. In dieser Fassung wurde das Gesetz nun verabschiedet.
Höhere Wertgrenzen, erweiterte Tariftreuepflicht
Die bisherige einheitliche Wertgrenze von 10.000 Euro wird durch differenzierte Schwellen ersetzt: 100.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 750.000 Euro für Bauleistungen, jeweils ohne Umsatzsteuer. Unterhalb dieser Schwellen findet das HVTG grundsätzlich keine Anwendung; bei losweiser Vergabe ist der Wert des jeweiligen Fachloses maßgeblich.
Bereits ab einem Auftragswert von 20.000 Euro gelten jedoch die Tariftreue- und Mindestlohnpflichten sowie die neuen Kontroll- und Sanktionsmechanismen. Erfasst sind auch juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 99 Nr. 2 GWB. Die Tariftreue wird dabei konstitutiv ausgestaltet: Das zuständige Ministerium kann branchenspezifische Mindestentgelte auf Grundlage von Branchentarifverträgen per Rechtsverordnung verbindlich vorgeben. Greift keine solche Verordnung, gelten Mindestlohn und allgemeinverbindliche Tarifverträge als Auffangtatbestand. Die Pflicht erstreckt sich ausdrücklich auf Nachunternehmen und Verleihunternehmen.
Präqualifikation Tarif und Eignungsnachweise
Für Bauleistungen wird mit der Präqualifikation Tarif ein eigenes Nachweisinstrument eingeführt: die Eintragung in ein Präqualifikationsverzeichnis, die maximal drei Jahre gültig ist. Bei Liefer- und Dienstleistungen genügt eine Verpflichtungserklärung in Textform. Tarifgebundene Unternehmen weisen ihre Bindung über eine Bescheinigung des Arbeitgeber- oder Landesinnungsverbandes nach.
Für den allgemeinen Eignungsnachweis gilt künftig: Eigenerklärungen sind grundsätzlich ausreichend; Nachweise dürfen nur in begründeten Einzelfällen verlangt werden, die aktenkundig zu machen sind.
Verfahrenswahl, Bestbieterprinzip und Mittelstand
Unterhalb des EU-Schwellenwerts erweitert das Gesetz den Spielraum bei der Wahl der Verfahrensart. Neben der Öffentlichen und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb sind bei Bauleistungen auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und die Freihändige Vergabe zulässig; bei Liefer- und Dienstleistungen gilt dies entsprechend für die Verhandlungsvergabe.
Ein neues Bestbieterprinzip sieht vor, dass die nach dem Gesetz vorzulegenden Erklärungen und Nachweise grundsätzlich nur noch von dem Unternehmen anzufordern sind, das den Zuschlag erhalten soll; die Frist hierfür beträgt bis zu zehn Kalendertage. Ausgenommen sind die Präqualifikation Tarif und die Verpflichtungserklärung zur Tariftreue, die bereits mit dem Angebot oder Teilnahmeantrag vorzulegen sind. Mittelständische Interessen sind vornehmlich, Start-ups angemessen zu berücksichtigen; Leistungen sind vorrangig in Losen zu vergeben.
Neuer Kontroll- und Sanktionsrahmen
Das Gesetz schafft einen eigenen Kontroll- und Sanktionsteil. Öffentliche Auftraggeber erhalten ausdrückliche Kontroll- und Betretungsrechte – Wohnungen sind davon ausgenommen – und können Einsicht in Entgeltabrechnungen nehmen. Beim zuständigen Ministerium wird eine Kontrollgruppe eingerichtet, die den Auftraggeber auf Anforderung unterstützt.
Bei schuldhaften Verstößen drohen eine Vertragsstrafe von bis zu fünf Prozent der Abrechnungssumme je Verstoß – insgesamt höchstens zehn Prozent –, die fristlose Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen sowie ein Ausschluss von Vergabeverfahren für bis zu drei Jahre.
Inkrafttreten und Übergang
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Für Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten eingeleitet wurden, gilt die bisherige Fassung weiter. Für eine Übergangszeit von sechs Monaten kann die Tariftreue bei Bauleistungen wahlweise durch Verpflichtungserklärung oder durch Eintragung in das Präqualifikationsverzeichnis Tarif nachgewiesen werden.
Reformvorhaben weiterer Länder
Neben Hessen führen derzeit etliche weitere Bundesländer Novellierungen von Vergabe- und teilweise auch Tariftreueregelungen durch:
- Novellierung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes (BerlAVG): am 18. Juni 2026 vom Abgeordnetenhaus beschlossen – Wertgrenzen auf 75.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) und 500.000 Euro (Bau), ausdrückliches Bestbieterprinzip, Tariftreue ab 1.000 Euro; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
- Brandenburg: Die neue SPD/CDU-Koalition (Koalitionsvertrag vom 16.03.2026) will das Brandenburgische Vergabegesetz komplett aufheben; Gesetzgebung dazu noch offen.
- Die Bremische Bürgerschaft hat im März 2026 einen Dringlichkeitsantrag (SPD, Linke, Grüne) beschlossen; der Senat soll bis September 2026 einen Gesetzentwurf vorlegen, Inkrafttreten noch 2026 angestrebt.
- Hamburg: Der Senat legte den Entwurf eines 5. Änderungsgesetzes zum Hamburgischen Vergabegesetz am 31.03.2026 vor; erste Bürgerschaftsbefassung mit Ausschussüberweisung am 22.04.2026.
- Niedersachsen: NTVergG-Novelle – Kabinettsbeschluss/Einbringung, erste Lesung im Landtag am 03.03.2026 (Drs. 19/9899), seither in der Ausschussphase; parlamentarischer Abschluss ausstehend.
- Tarifentgeltsicherungsgesetz Nordrhein-Westfalen: Anhörung von Sachverständigen am 13. Juli 2026.
Quellen
- Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (Drucksache 21/4618) sowie Änderungsantrag der Fraktionen CDU und SPD (Drucksache 21/4617), abrufbar über den Vorgang im Portal des Hessischen Landtags
- Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 21/4029)
- das bisherige Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) vom 12. Juli 2021 im Portal Bürgerservice Hessenrecht
Titelbild: Hessischer Landtag