Nordrhein-Westfalen geht seit 2026 einen Sonderweg: Für Kommunen sind UVgO und VOB/A unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht mehr kraft Landesrechts verbindlich, an ihre Stelle treten die Grundsätze des § 75a GO NRW. Für Auftraggeber, die an die Landeshaushaltsordnung gebunden sind, bleibt es bei UVgO und VOB/A – mit eigenen Wertgrenzen.

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Teil unserer Länder-Reihe: Die Einstiegsseite Vergaberecht der Länder führt die Überblicke zu allen sechzehn Bundesländern zusammen – mit den jeweils maßgeblichen Regelungen und Wertgrenzen.

Welche Regelwerke gelten in Nordrhein-Westfalen?

In Nordrhein-Westfalen muss man seit dem 1. Januar 2026 zuerst fragen, wer beschafft. Die Rechtslage teilt sich in zwei Ebenen.

Für Kommunen sind unterhalb der EU-Schwellenwerte die bisherigen landesrechtlichen Verfahrensvorgaben entfallen. UVgO und VOB/A Abschnitt 1 sind nicht mehr kraft Landesrechts verbindlich. Den landesrechtlichen Grundrahmen bildet § 75a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), ergänzt um sonstige einschlägige Rechtsvorschriften und das allgemeine Haushaltsrecht. § 26 KomHVO NRW, der zuvor die kommunale Auftragsvergabe regelte, ist zum 1. Januar 2026 aufgehoben worden. Auch die kommunalen Vergabegrundsätze des Landes sind zu diesem Zeitpunkt entfallen.

Für Kreise und weitere Gemeindeverbände gelten die kommunalrechtlichen Vorgaben über die jeweiligen gesetzlichen Verweisungen entsprechend.

Für Auftraggeber, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet sind, gilt unterhalb der Schwellenwerte dagegen weiterhin das bekannte Regime aus UVgO und VOB/A Abschnitt 1, ergänzt durch die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW. Zum 1. Februar 2026 wurden zunächst im Erlasswege die Direktauftragsgrenzen auf 50.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen und 100.000 Euro für Bauleistungen angehoben. Mit Runderlass vom 10. April 2026 wurden die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO neu gefasst.

Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt für beide Ebenen Teil 4 des GWB.

Die Wertgrenzen auf einen Blick

Alle Beträge ohne Umsatzsteuer.

VerfahrenLHO-gebundene LandesauftraggeberKommunen
Direktauftrag Liefer- und Dienstleistungenbis 50.000 €keine landesrechtliche Wertgrenze
Direktauftrag Bauleistungenbis 100.000 €keine landesrechtliche Wertgrenze
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Liefer- und Dienstleistungenbis 100.000 €keine landesrechtliche Wertgrenze
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Bauleistungenbis 1.250.000 €keine landesrechtliche Wertgrenze
Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerbbis 100.000 €keine landesrechtliche Wertgrenze
Freihändige Vergabe, Bauleistungenbis 100.000 € nach VOB/Akeine landesrechtliche Wertgrenze
Soziale und andere besondere Dienstleistungen: freie Wahl der Verfahrensartbis 250.000 €keine landesrechtliche Wertgrenze

Die Spalte „Kommunen“ ist kein Darstellungsfehler. Bis zum Erreichen des jeweiligen EU-Schwellenwerts setzt das Land den Kommunen keine Verfahrens-Wertgrenzen mehr. Die Kommune gestaltet ihre Beschaffung im Rahmen des § 75a GO NRW, sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften, des Haushaltsrechts und gegebenenfalls eigener Satzungsregelungen. Wer sich durch örtliche Vergaberegeln enger binden will, muss die Vorgaben des § 75a Absatz 2 GO NRW beachten.

Kommunen: Was § 75a GO NRW verlangt

Die Vorschrift wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) neu eingefügt und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Sie ist kurz:

Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen […] liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.

Fünf Grundsätze also: Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Sparsamkeit als Maßstab der Gestaltung, Gleichbehandlung und Transparenz als Grenze. Drei Beobachtungen dazu, die in der Praxis zählen.

Der Vorbehalt in Satz 1 – „vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften“ – ist keine Floskel. Er hält ausdrücklich fest, dass andere einschlägige Rechtsvorschriften neben § 75a GO NRW weiter gelten.

Satz 2 stellt klar, dass die Grundsätze gerade unterhalb der Schwellenwerte gelten. Die Reform ist deshalb keine rechtliche Freistellung der kommunalen Beschaffung, sondern ein Wechsel vom detaillierten landesrechtlichen Verfahrensregime zu einem grundsatzorientierten Rahmen.

Satz 3 schützt das Oberschwellenrecht. Ab dem EU-Schwellenwert ändert sich an der Geltung des GWB-Vergaberechts nichts.

Die Vorschrift geht auf das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften zurück, das der Landtag am 9. Juli 2025 verabschiedet hat. Wie sie entstanden ist, welche Bewertungen die Sachverständigenanhörung ergab und was die zuständige Ministerin mit der „Vergaberevolution“ meinte, haben wir in Kommunale Beschaffung in Nordrhein-Westfalen dargestellt.

Die Satzungsfrage

Absatz 2 enthält die praktisch folgenreichste Regelung der Vorschrift:

Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.

Entscheidend ist das Wort „einschränken“. Wer sich als Kommune enger binden will, als § 75a es verlangt, braucht dafür einen Ratsbeschluss in Satzungsform. Für reine Organisations- und Verfahrensregelungen, die keine zusätzlichen Einschränkungen begründen, kommen demgegenüber verwaltungsinterne Regelungen in Betracht. An dieser Abgrenzung hängt in der Praxis die Frage, ob eine Kommune eine Satzung braucht oder mit einer Dienst- beziehungsweise Geschäftsanweisung auskommt.

Die kommunalen Spitzenverbände – Städtetag NRW, Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW – haben dazu gemeinsam mit Praktikern eine Mustersatzung über die Vergabe von Aufträgen samt Erläuterungen vorgelegt. Sie versteht sich ausdrücklich als eine Möglichkeit der Umsetzung, nicht als Vorgabe.

Die kommunale Praxis ist entsprechend uneinheitlich, und sie war es bereits vor dem Inkrafttreten. Die Stadt Bonn beschloss im September 2025 eine eigene Vergabeordnung, die nicht auf der Mustersatzung beruht; die Stadt Köln verzichtet auf eine Satzung und regelt ihre Abläufe stattdessen in einer Geschäftsanweisung. Welche Städte welchen Weg gewählt haben, führt unser Beitrag Kommunale Beschaffung in Nordrhein-Westfalen im Einzelnen auf.

Beide Wege sind gangbar – entscheidend ist die oben beschriebene Abgrenzung: Wer einschränkende Regelungen will, braucht die Satzung; wer nur Abläufe ordnet, kommt mit einer verwaltungsinternen Regelung aus.

Was für Kommunen weiterhin gilt

Der Wegfall der bisherigen landesrechtlichen Verfahrensvorgaben bedeutet nicht den Wegfall aller Bindungen. Zu beachten sind insbesondere:

  • Haushaltsrecht – insbesondere die Anforderungen an eine wirtschaftliche und sparsame Mittelverwendung sowie an deren nachvollziehbare Umsetzung
  • Binnenmarktrelevanz – bei Aufträgen mit eindeutigem grenzüberschreitendem Interesse gelten die Grundsätze des EU-Primärrechts unabhängig von nationalen Wertgrenzen
  • Wettbewerbsregister – die bundesrechtlichen Vorgaben, insbesondere § 6 WRegG, bleiben anwendbar, soweit ihre Voraussetzungen vorliegen
  • Vergabestatistik – oberhalb der EU-Schwellenwerte gelten die Meldepflichten unverändert. Unterhalb der Schwellenwerte setzt § 2 Absatz 2 VergStatVO unter anderem voraus, dass die Vergabe bundes- oder landesrechtlichen vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt; allein aus § 75a GO NRW folgt deshalb keine pauschale Meldepflicht
  • Tariftreue und Korruptionsprävention nach den jeweils einschlägigen Vorschriften
  • Zuwendungsrecht – Zuwendungsgeber können über Nebenbestimmungen weiterhin Verfahrensanforderungen setzen, unabhängig davon, was das allgemeine Kommunalrecht verlangt

Wie sich der neue Rahmen auf Dokumentation, Preisermittlung und Organisation auswirkt und welche Modelle sich in der Praxis herausbilden, behandelt unser Beitrag Neue Rahmenbedingungen für die kommunale Beschaffung in NRW ausführlich.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung hat außerdem eine Handreichung Kommunale Vergaben im Land Nordrhein-Westfalen – Häufige Fragen und Antworten veröffentlicht, die den Ablauf einer typischen Beschaffung ab dem 1. Januar 2026 skizziert.

Landesbehörden: die Wertgrenzen nach den VV zu § 55 LHO

Für Auftraggeber, die zur Beachtung der Landeshaushaltsordnung verpflichtet sind, bleibt es unterhalb der Schwellenwerte bei UVgO und VOB/A Abschnitt 1. Die Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW setzen ergänzende Wertgrenzen und weitere Vorgaben. Die Direktauftragsgrenzen wurden zum 1. Februar 2026 vorläufig angehoben; seit dem Runderlass vom 10. April 2026 sind die neu gefassten Verwaltungsvorschriften maßgeblich.

Direktauftrag. Für Bauaufträge bis 100.000 Euro und für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bis 50.000 Euro muss kein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Für Bauleistungen geht das Land damit über das Bundesrecht hinaus: § 3a VOB/A lässt den Direktauftrag seit dem 1. Januar 2026 bis 50.000 Euro zu. Die Verwaltungsvorschriften nennen den Wert von 100.000 Euro, ohne die Abweichung ausdrücklich zu kennzeichnen – anders als bei der Beschränkten Ausschreibung. Der Auftraggeber kann auf allgemein zugängliche Angebote zurückgreifen, etwa im Internet. Zum Nachweis von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit besteht eine Mindestdokumentationspflicht: Zumindest die Ermittlung von Vergleichspreisen ist zu erfassen. Ist eine solche formlose Preisermittlung nicht möglich oder unzweckmäßig, ist die Wirtschaftlichkeit in anderer geeigneter Weise darzulegen. Einem regelmäßigen Wechsel der Auftragnehmer ist stets Sorge zu tragen.

Beschränkte Ausschreibung. Bei Bauleistungen ist sie abweichend von § 3a Absatz 2 Nummer 1 VOB/A bis zu einem vorab geschätzten Gesamtauftragswert von 1.250.000 Euro ohne Teilnahmewettbewerb zulässig, bei Liefer- und Dienstleistungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UVgO bis 100.000 Euro.

Verhandlungsvergabe. Nach § 8 Absatz 4 UVgO ist sie bis 100.000 Euro zulässig, wahlweise mit oder ohne Teilnahmewettbewerb.

Soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des § 130 Absatz 1 GWB: Bis 250.000 Euro kann abweichend von § 49 UVgO neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb stets auch die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb frei gewählt werden.

Freihändige Vergabe am Bau. Die Verwaltungsvorschriften enthalten hierfür keine abweichende Wertgrenze. Es bleibt deshalb bei § 3a Absatz 3 Satz 2 VOB/A: Seit dem 1. Januar 2026 ist die Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Zu den zum selben Stichtag bundesweit angehobenen Bau-Wertgrenzen siehe Erhöhte Wertgrenzen für Bauleistungen ab 1. Januar.

Bei der Schätzung der Auftragswerte ist § 3 VgV entsprechend anzuwenden – ausdrücklich auch bei Direktaufträgen. Leistungen, die im Hinblick auf ihre technische und wirtschaftliche Funktion einen einheitlichen Charakter aufweisen, sind zusammenzufassen.

Weitere Vorgaben, die leicht untergehen

  • Mindestens drei Unternehmen. Bei Beschränkter Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, Verhandlungsvergabe und Freihändiger Vergabe sind mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. Kleine und mittlere Unternehmen sind regelmäßig in angemessenem Umfang einzubeziehen; auf Bewerberwechsel ist zu achten, die Aufträge sollen möglichst gestreut werden
  • Vier-Augen-Prinzip ab 500 Euro. Nach § 11 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW ist die Entscheidung über die Beschaffung von Leistungen im Vier-Augen-Prinzip zu treffen, sobald der Auftragswert 500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigt
  • Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt ab 50.000 Euro. Bei Aufträgen über diesem Wert sowie bei Abweichungen von den Beschaffungsgrundsätzen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt grundsätzlich zu beteiligen
  • Präqualifikation. Für Bauleistungen kann der Eignungsnachweis über das Präqualifikationsverzeichnis des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen erfolgen. Unternehmen im amtlichen Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen gelten hinsichtlich der dort erfassten Kriterien auch in Bauverfahren als geeignet; nach § 6b VOB/A präqualifizierte Unternehmen gelten hinsichtlich der erfassten Kriterien auch in Verfahren nach der UVgO als geeignet
  • Vertragsordnungen. VOL/B sowie VOB/B und VOB/C sind nach den Verwaltungsvorschriften anzuwenden
  • Vergabehandbuch. Für Verfahren nach VgV und UVgO gelten die Vorgaben des Runderlasses des Finanzministeriums „Vergabehandbuch für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen“ vom 11. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 342). Für Baumaßnahmen des Bundes sind die Vergabehandbücher des Bundes anzuwenden; für die übrigen Baumaßnahmen im Land bilden sie verwaltungsinterne Arbeitsgrundlagen
  • EVB-IT und BVB. Bei IT-Leistungen sind die Ergänzenden Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Informationstechnik sowie die Besonderen Vertragsbedingungen für die Beschaffung von Datenverarbeitungsanlagen und Geräten in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden

E-Vergabe: für das Land verpflichtend, für Kommunen nicht

Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften ist eindeutig: Alle Vergabeverfahren sind mit dem Vergabemanagementsystem des Landes Nordrhein-Westfalen durchzuführen. Ausgenommen sind nur Landesbehörden ohne Zugang zum Landesverwaltungsnetz. Für Veröffentlichungen, die Bereitstellung der Vergabeunterlagen, die Kommunikation im Verfahren und die Einholung elektronischer Teilnahmeanträge und Angebote ist der Vergabemarktplatz des Landes unter evergabe.nrw.de zu nutzen. Direktaufträge sind elektronisch zu dokumentieren und abzubilden; das Nähere regelt das Finanzministerium auf dem Erlasswege.

Für Kommunen besteht eine entsprechende landesrechtliche Plattformpflicht nicht. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus § 75a GO NRW.

Tariftreue und Tarifentgeltsicherung

Für nordrhein-westfälische öffentliche Auftraggeber gilt derzeit das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), soweit dessen Anwendungsbereich eröffnet ist. Es erfasst Bau- und Dienstleistungen – nicht reine Lieferleistungen – und gilt ab einem geschätzten Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Erfasst werden damit grundsätzlich auch kommunale Auftraggeber.

Daneben befindet sich das Tarifentgeltsicherungsgesetz (TESG) im Gesetzgebungsverfahren. Der Entwurf sieht als zentrale Neuerung vor, für fünfzehn festgelegte Branchen tarifliche Mindestentgelte durch Rechtsverordnung festzulegen. Diese neue Branchentarifregelung soll nach dem Gesetzentwurf für das Land und bestimmte landesnahe Auftraggeber verbindlich sein; für Städte, Kreise, Gemeinden und Kommunalverbände ist sie ausdrücklich ausgenommen. Für sie soll insoweit die bisherige Rechtslage fortbestehen.

Der Gesetzentwurf liegt als Landtagsdrucksache 18/19004 vor; die Sachverständigenanhörung fand am 13. Juli 2026 statt, eine weitere Ausschussberatung ist für den 9. September 2026 ausgewiesen. Das TESG ist damit nicht geltendes Recht. Der Entwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 und zugleich das Außerkrafttreten des bisherigen TVgG NRW vor.

Wo wird nachgeprüft?

Die Zusammenlegung der Vergabekammern läuft bereits. Seit dem 1. Juli 2026 ist die Vergabekammer Westfalen für sämtliche neu eingehenden Nachprüfungsanträge aus Nordrhein-Westfalen ausschließlich zuständig. Zum 1. Januar 2027 soll bei der Bezirksregierung Münster die Vergabekammer Nordrhein-Westfalen eingerichtet werden; angekündigt hat das das Wirtschaftsministerium am 13. November 2025. Die Zuständigkeitsverordnung selbst tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft; den Zustand danach regelt sie nicht.

StichtagÄnderung
01.01.2026Die Vergabekammer Westfalen wird für Neueingänge aus dem Regierungsbezirk Düsseldorf zuständig
01.07.2026Sie wird zusätzlich für Neueingänge aus dem Regierungsbezirk Köln zuständig – damit für sämtliche Neueingänge in Nordrhein-Westfalen
01.01.2027Geplant: Einrichtung der Vergabekammer Nordrhein-Westfalen bei der Bezirksregierung Münster; die dann anhängigen Verfahren sollen ohne weiteres Zutun übergehen

Das förmliche Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern nach §§ 155 ff. GWB steht grundsätzlich nur bei Erreichen der EU-Schwellenwerte offen. Unterhalb der Schwellenwerte gibt es dieses GWB-Nachprüfungsverfahren nicht. Für kommunale Vergaben in Nordrhein-Westfalen stellt sich seit 2026 deshalb besonders deutlich die Frage, auf welche materiellen und verfahrensrechtlichen Maßstäbe sich ein unterlegener Bieter im Primärrechtsschutz stützen kann, wenn UVgO und VOB/A nicht mehr kraft Landesrechts verbindlich sind. Der Regionalverband Ruhr hatte in der Sachverständigenanhörung vom 23. Juni 2025 bereits davor gewarnt, dass sich Streitfragen verstärkt in die Rechtsprechung und in Gerichtsverfahren verlagern könnten.

Weitere Beiträge zum Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen

Kommunale Beschaffung nach § 75a GO NRW

Landesebene

Einordnung und Hintergrund

Quellen

Titelbild: Martin Kraft CC BY-SA 3.0 DE Deed