
Der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) hat am 4. März 2026 seine Stellungnahme zur Bewertung der EU-Vergaberichtlinien verabschiedet. Mit 44 detaillierten Positionen plädiert der Ausschuss für ein neues Ergebnisorientierungsprinzip, die Anhebung der Schwellenwerte, eine „Made in Europe“-Präferenz in strategischen Sektoren und mehr Handlungsspielraum für lokale und regionale Auftraggeber.
Lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG) verwalten nahezu 45 Prozent aller öffentlichen Aufträge in der Europäischen Union – ein Anteil von rund 14 Prozent des EU-Bruttoinlandsprodukts. Gleichzeitig unterliegen sie zunehmend komplexen EU-Vorschriften, die nach Einschätzung des AdR den administrativen Aufwand auf kommunaler Ebene in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielten Mehrwert stehen lassen. Mit seiner Stellungnahme COR 2025/02298 gibt der Ausschuss als beratendes Organ der EU seine Positionen in die laufende Evaluierung der drei Vergaberichtlinien von 2014 ein: die Konzessionsrichtlinie (2014/23/EU), die Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU) und die Sektorenrichtlinie (2014/25/EU). Die Europäische Kommission plant für 2026 einen Vorschlag zur Überarbeitung dieser Richtlinien.
Berichterstatter der Stellungnahme ist Roberto Gualtieri (IT/SPE), Bürgermeister von Rom. Die Stellungnahme wurde am 20. Mai 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
I. Vereinfachung als Kernforderung
Der AdR begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission die Vereinfachung der Vergabevorschriften ins Zentrum der Reform stellt. Der Ausschuss stellt fest, dass die Richtlinien „übertrieben präskriptive und detaillierte Bestimmungen“ enthalten und dass lokale und regionale öffentliche Auftraggeber unter zunehmendem Verwaltungsaufwand leiden, gleichzeitig aber – insbesondere in kleineren Gemeinden – oft über unzureichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen (Ziffer 5).
Konkret fordert der AdR:
- eine Überprüfung und wesentliche Anhebung der Schwellenwerte, damit sie zumindest die Preisentwicklung und die Inflation berücksichtigen (Ziffer 27);
- die Möglichkeit für öffentliche Auftraggeber, die Einhaltung der Auswahlkriterien nur für den erfolgreichen Bieter zu überprüfen – was aufwendige Kontrollen aller Bieter vermeidet und Verfahren beschleunigt (Ziffer 28);
- klarere Regeln zur Angebotskorrektur, unterschieden nach rein administrativer Hilfe bei Schreibfehlern und dem Verbot wesentlicher inhaltlicher Änderungen, sowie verpflichtende automatische Validierungsfunktionen auf Ausschreibungsplattformen (Ziffer 31);
- eine Überarbeitung der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (ESPD) mit einem einheitlicheren EU-Rahmen für die Selbstreinigung (Ziffer 30).
Außerdem appelliert der AdR an die Kommission, alle einschlägigen sektorspezifischen EU-Rechtsvorschriften, die mit den Vergaberegeln interagieren, kohärent aufeinander abzustimmen. Der Ausschuss formuliert eine klare Aufgabenteilung: Die allgemeine Vergaberichtlinie solle regeln, wie gekauft wird; sektorspezifische EU-Rechtsvorschriften sollen sich darauf konzentrieren, was gekauft wird (Ziffer 26).
II. Neue leitende Prinzipien: Ergebnisorientierung und vertragliches Gleichgewicht
Ein zentrales Reformanliegen des AdR ist die Einführung eines Ergebnisorientierungsprinzips (Ziffer 11). Öffentliche Auftraggeber sollen Vergabe und Vertragsausführung im besten Interesse der Bürgerinnen und Bürger und mit Blick auf angemessene Zeitgenauigkeit, Qualität und das optimale Kosten-Nutzen-Verhältnis gestalten. Der AdR betont, dass dieses Prinzip bestehende Rechtspflichten nicht ändert und die gerichtliche Kontrolle nicht ausweitet, sondern die Verwaltungen dabei unterstützt, sich auf den Inhalt der Beschaffung statt auf Formalitäten zu konzentrieren. Streitigkeiten aufgrund nicht wesentlicher Unregelmäßigkeiten sollen so vermieden werden.
Flankierend fordert der Ausschuss eine Kodifizierung einer „allgemeinen Verhaltensmaxime aufbauend auf gegenseitigem Vertrauen und dem Schutz berechtigter Erwartungen“ (Ziffer 14). Diese Regelung soll kein neues Haftungsregime schaffen, sondern Rechtssicherheit bei der Zuweisung von Verantwortung im gesamten Vergabezyklus bieten.
Bei der Vertragsausführung spricht sich der AdR für mehr Flexibilität aus: Er fordert einen „Grundsatz des vertraglichen Gleichgewichts“ (Ziffer 13), der öffentliche Auftraggeber ermutigt, bei unvorhergesehenen Preis- oder Marktschocks Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, anstatt Verträge zu kündigen. Für außergewöhnliche, unvorhersehbare Schwankungen soll die überarbeitete Richtlinie Mechanismen für einen wirtschaftlichen Ausgleich vorsehen (Ziffer 15).
III. Strategische Vergabe und globale Herausforderungen
„Made in Europe“
Der AdR spricht sich für die Einführung einer „Made in Europe“-Präferenz in bestimmten, klar definierten Bereichen aus (Ziffer 18). Ein solcher Grundsatz solle in strategischen Sektoren – insbesondere Energie, Verteidigung und saubere Technologien – die Sicherheit, die Resilienz und die Entwicklung innovativer Unternehmen stärken. Gleichzeitig betont der Ausschuss die Notwendigkeit einer gut abgestimmten Umsetzung, die internationale Rechtsverpflichtungen vollumfänglich achtet und klare, objektive Kriterien für das Merkmal „Made in Europe“ definiert. Die Überprüfung der Einhaltung solle nicht bei den LRG liegen; diese müssten aber befähigt werden, europäische Produkte von europäischen Lieferanten zu beziehen.
Nachhaltigkeit und soziale Kriterien
Beim Thema Nachhaltigkeit und sozialen Kriterien setzt der AdR auf freiwillige Ansätze (Ziffer 19): Öffentliche Vergabe kann ökologische, soziale und Innovationskriterien fördern, ohne das Subsidiaritätsprinzip oder die praktischen Gegebenheiten der LRG zu beeinträchtigen. Marktbedingungen sowie bestehende nationale und EU-Standards sollen dabei stets berücksichtigt werden.
Beim Arbeitnehmerschutz betont der Ausschuss, dass die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts, der Tarifverträge und der Gesundheits- und Arbeitsschutznormen bereits durch die geltenden Richtlinien vorgeschrieben ist, und hält die konsequente Umsetzung bestehender Anforderungen für ausreichend (Ziffer 16) – eine deutlich zurückhaltendere Position als die des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA), der zur selben Evaluierung verbindliche Tariftreuekriterien als Zuschlagskriterium gefordert hatte.
Bestes Preis-Leistungs-Verhältnis
Das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots („best value for money“) soll im überarbeiteten Rahmen weiterhin umfassend genutzt werden, aber nicht für alle Vergabeverfahren verbindlich vorgeschrieben werden (Ziffer 21). Bei kleineren Aufträgen würde eine obligatorische Anwendung zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand führen. Der AdR empfiehlt der Kommission zudem, die Erfahrungen von Ländern und Gebieten auszuwerten, die spezifische Verpflichtungen zur Anwendung des Kriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots für bestimmte Vertragsbereiche eingeführt haben – etwa Sozial- und Pflegedienstleistungen, Krankenhaus- und Schulverpflegung sowie Architektur- und Ingenieurleistungen (Ziffer 22).
Sicherheitsrisiken und Unterauftragsvergabe
Der AdR fordert Maßnahmen, um nationalen Sicherheitsrisiken auch außerhalb der Verteidigungsrichtlinie 2009/81/EG begegnen zu können – nicht nur durch den Ausschluss von Bietern, sondern auch von Produkten, Teilen oder Dienstleistungen, die solche Risiken bergen (Ziffer 20).
Bei der Unterauftragsvergabe spricht sich der Ausschuss für einen klareren und einheitlicheren EU-Rahmen aus, der Transparenz und Compliance mit sozialen, ökologischen und arbeitsrechtlichen Standards stärkt, ohne unnötige Verwaltungslasten zu schaffen, und bei dem erforderlichenfalls Beschränkungen der Kaskadenvergabe vorgesehen werden (Ziffer 23).
IV. Inhouse-Vergabe und öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit
Der AdR plädiert für eine Ausweitung der Inhouse-Vergabe und der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (Ziffer 34). Er fordert die Kommission auf, Bestimmungen aufzunehmen, die es Gesellschaften in gemeinsamem Eigentum ermöglichen, von ihren Eigentümern zu kaufen, ohne dass dies als Wettbewerbsverzerrung gewertet wird. Das Tätigkeitskriterium bei der öffentlich-öffentlichen Auftragsvergabe solle gestrichen werden, da es bei dieser Form der Zusammenarbeit keinen Zweck erfülle.
Für vorbehaltene Aufträge bei sozialen Dienstleistungen gemäß Artikel 77 der Richtlinie 2014/24/EU weist der AdR darauf hin, dass die geltende Vorgabe, wonach ein Auftrag nicht an eine Organisation vergeben werden darf, die in den letzten drei Jahren einen solchen Auftrag erhalten hat, in der Praxis wegen der notwendigen Dienstleistungskontinuität nicht angewandt wird (Ziffer 24). Ergänzend fordert der Ausschuss konkrete Maßnahmen zugunsten lokaler Dienstleistungen ohne grenzüberschreitenden Charakter – etwa Kinder- und Jugendbetreuung, Altenpflege oder Sportanlagen –, die nicht unter den Bedingungen des europäischen Markts erbracht werden (Ziffer 25).
V. Professionalisierung der öffentlichen Auftraggeber
In einem eigenen Abschnitt fordert der AdR eine umfassende EU-Strategie zur Professionalisierung öffentlicher Auftraggeber auf allen Ebenen (Ziffer 36). Diese Strategie solle modulare Schulungsprogramme, Helpdesks und Beratungsdienste umfassen, die auf einem gemeinsamen Rahmen für berufliche Kompetenzen basieren. Spezielle Kompetenzzentren sollen Schulungen, Musterdokumentation und rechtliche Unterstützung anbieten; die Empfehlungen der Kommission aus dem Jahr 2017 zur Professionalisierung sollen im überarbeiteten Rahmen berücksichtigt werden.
Der Ausschuss betont ausdrücklich, dass Integrität eine unabdingbare Komponente professionellen Verhaltens ist und in die Strategie aufgenommen werden muss. Gleichzeitig darf die Strategie die lokale und regionale Autonomie nicht einschränken und soll keine Verpflichtungen zur Schaffung neuer Strukturen auf lokaler Ebene schaffen. Die Finanzierung solle durch EU-Förderprogramme erfolgen.
VI. Digitalisierung und KI
Digitalisierung sei ein „Schlüsselfaktor für die Senkung der Kosten und die Straffung des öffentlichen Beschaffungswesens“ (Ziffer 37), betont der AdR – warnt aber zugleich, dass fragmentierte und zu starre digitale Anforderungen neue Belastungen mit sich bringen könnten, anstatt sie zu verringern. Er fordert deshalb, dass der Digitalisierung eine Vereinfachung vorausgeht, und plädiert für interoperable, benutzerfreundliche Systeme auf der Grundlage gemeinsamer Datenstandards. KI soll einbezogen werden, um eine vollständige Rückverfolgbarkeit und Automatisierung während des gesamten Vergabezyklus von der Planung bis zur Auftragsausführung zu ermöglichen.
Für den Einsatz von KI bei der Vergabe öffentlicher Aufträge fordert der AdR eine spezifische rechtliche Regelung, um Rechtssicherheit zu schaffen (Ziffer 38). Das Beschaffungsmanagement solle grundlegend umgestaltet werden – hin zu einem daten- statt dokumentenzentrierten Ansatz, der Prozesse neu gestaltet und die Qualität der Daten für eine ordnungsgemäße Überwachung gewährleistet.
Beim Zugang für kleinere Akteure erkennt der Ausschuss an, dass die elektronische Auftragsvergabe zwar Effizienzgewinne gebracht hat, aber auch neue Hindernisse für kleinere öffentliche Auftraggeber und Bieter mit geringen digitalen Kapazitäten entstanden sind (Ziffer 39). Er fordert daher, die Digitalisierung mit Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau zu kombinieren.
VII. KMU, Start-ups und sozialwirtschaftliche Organisationen
Der AdR stellt fest, dass vereinfachte Verfahren für KMU EU-weit zu ungleichen Ergebnissen geführt haben, und fordert eine echte Vereinfachung durch angemessene Dokumentationsanforderungen und mehr Flexibilität bei kleinen Aufträgen (Ziffer 41). Zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der Teilnahme von KMU sollen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
Ergänzend empfiehlt der AdR harmonisierte Regeln für Konsortien, temporäre Zusammenschlüsse und die Inanspruchnahme von Kapazitäten anderer Akteure, die die Haftungsregelung der beteiligten Vereinigungen präzisieren, ohne die Freiheit der Zusammenschlüsse zu beschränken (Ziffer 42). Die verhältnismäßige Anwendung der Losaufteilung als Instrument für den Marktzugang kleinerer Akteure solle beibehalten werden (Ziffer 43).
VIII. Hintergrund: Evaluierung der EU-Vergaberichtlinien und Vergleich mit dem EWSA
Die Europäische Kommission hatte im Dezember 2024 die Evaluierung der drei EU-Vergaberichtlinien von 2014 eingeleitet. Die Überarbeitung ist Teil der politischen Leitlinien der Kommissionspräsidentin für 2024–2029. Den Ergebnisbericht zur öffentlichen Konsultation hatte die Kommission am 27. März 2026 veröffentlicht.
Vor dem AdR hatte sich bereits der EWSA in einer Sondierungsstellungnahme zur selben Evaluierung positioniert. Die Positionen beider beratender Ausschüsse unterscheiden sich in ihrer Ausrichtung deutlich:
| Thema | AdR | EWSA |
|---|---|---|
| Tariftreue / Soziale Kriterien | Konsequente Anwendung bestehender Standards; freiwillige Integration zusätzlicher Kriterien | Verbindliche Tariftreue als Zuschlagskriterium; Ausschluss bei Verstößen gegen Tarifverträge |
| Unterauftragsvergabe | Klarerer Rahmen; ggf. Beschränkungen der Kaskadenvergabe | Begrenzung auf max. 1–2 Stufen; gesamtschuldnerische Haftung |
| Wirtschaftlich günstigstes Angebot | Breite Nutzung fördern, nicht für alle Verfahren verbindlich | Verbindlicher Referenzstandard für alle Vergaben |
| Inhouse-Vergabe | Ausweitung; Tätigkeitskriterium streichen | Beibehaltung der bestehenden Regelung gefordert |
| Nachhaltigkeit | Freiwillige Ansätze; Subsidiaritätsprinzip wahren | Verbindliche Umwelt- und Sozialstandards |
| Steuervermeidung | Nicht explizit adressiert | Ausschluss von Unternehmen, die Steueroasen nutzen |
Die Divergenz zeigt: Innerhalb der EU-Institutionen besteht kein Konsens über das Ausmaß verbindlicher sozialer und ökologischer Anforderungen. Der AdR priorisiert die operative Handlungsfähigkeit kommunaler Auftraggeber; der EWSA setzt auf regulatorische Verankerung von Arbeitnehmerrechten.
IX. Was bedeutet das für deutsche öffentliche Auftraggeber?
Die Stellungnahme des AdR hat keine unmittelbar verbindliche Wirkung auf das geltende Vergaberecht. Sie geht als Beitrag eines beratenden Organs der EU in den Reformprozess ein, den die Europäische Kommission für 2026 vorbereitet. Für deutsche öffentliche Auftraggeber sind zwei Aspekte relevant: Erstens zeigt die Stellungnahme die institutionell abgestimmte Erwartungshaltung der kommunalen Ebene an den Reformvorschlag der Kommission – insbesondere bei Schwellenwertanhebung, Inhouse-Vergabe und Vertragsflexibilität. Zweitens dokumentiert die deutlich abweichende Position des AdR gegenüber dem EWSA, dass über das Ausmaß verbindlicher sozialer Anforderungen innerhalb der EU-Institutionen noch keine Einigung besteht. Solange der Reformvorschlag der Kommission nicht vorliegt, besteht für Vergabestellen kein Handlungsbedarf.
Quelle
- Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen – Bewertung der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge, COR 2025/02298, ABl. C/2026/2598, 20.5.2026
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Titelbild: Guillaume Périgois – Unsplash


